Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verwendung eines Hashtags markenrechtlich relevant sein. Fehlt die Einwilligung des Markeninhabers kann schnell eine Abmahnung folgen. Wir erklären, was bei der Verwendung von Hashtags mit einem Markennamen rechtlich zu beachten ist.

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Ist ein Begriff markenrechtlich geschützt, darf er nicht ohne weiteres von jedermann verwendet werden. Denn durch das Markenrecht werden bestimmte Begriffe, Zeichen, Abbildungen, Personennamen, Buchstaben oder Zahlen geschützt, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu unterscheiden oder geistige Werke eines Unternehmens zu kennzeichnen.

Vorsicht ist immer dann geboten, wenn der Inhaber des Rechts der Verwendung seiner Marke nicht zugestimmt hat. Vor allem dann, wenn durch die Verwendung der Eindruck entsteht, es bestehe eine wirtschaftliche Kooperation zwischen dem Verwender und dem Markenrechtsinhaber. Das gilt auch für die Verwendung von Markennamen als Hashtag.

Ein fremder Markenname darf nur dann als Hashtag verwendet werden, wenn man die unter die Marke fallenden Produkte selbst verkauft oder die Einwilligung des Inhabers zur Verwendung eingeholt hat.

Hashtag – Gewerblicher Bezug ausschlaggebend

Soll der Markenname als Hashtag auf einer Social Media Plattform verwendet werden, kommt der Art des Accounts besondere Bedeutung zu. Handelt es sich um einen Privat-Account oder einen geschäftlichen Account?

Zu einer markenrechtlichen Relevanz kann es nur dann kommen, wenn ein gewerblicher Bezug besteht. Die Verwendung eines Hashtags mit einer Marke von einem privaten Profil ist also unproblematisch und verstößt nicht gegen markenrechtliche Vorschriften. Ist es jedoch ein Firmenprofil mit gewerblichem Hintergrund, darf eine fremde Marke auf keinen Fall ohne weiteres zur Werbung für die eigenen Produkte verwendet werden. Diskutiert wurde dieses Thema beispielsweise im Rahmen der olympischen Spiele in Rio de Janeiro und dem Hashtag „#Rio2016“.

Eine markenrechtswidrige Nutzung ist immer dann anzunehmen, wenn der Markenname zum Zweck eines besseren Produktabsatzes verwendet wird und zudem geeignet ist, die Produkte, die unter Verwendung der Marke beworben werden, von anderen Produkten abzuheben. Eine Abwägung ist jedoch dann notwendig, wenn es sich um eine sog. beschreibende Marke handelt. Der Markenname ist dann gleichzeitig eine Beschreibung des Produkts. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, sondern auch die Umstände unter denen diese Verkehrskreise die Verwendung der Marke konkret wahrnehmen konnten.

Abmahnung wegen #formbelt

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Taylor Wessing wegen der Verwendung des Hashtags „Formbelt“ vor. Unser Mandant verwendete den streitgegenständlichen Markennamen „Formbelt“ als Hashtag auf seinem Instagram Profil. Der Markenrechtsinhaber forderte neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung einer Entschädigung. Unser Mandant war zu keiner der geforderten Leistungen rechtlich verpflichtet.

Bei dem Profil handelte es sich um ein geschäftliches Profil, sodass die markenrechtliche Relevanz überprüft werden musste. Verschiedene Faktoren haben zu unserer Überzeugung beigetragen, dass es im vorgenannten Fall um keinen Verstoß gegen das Markenrecht handelt.

Der Begriff „Formbelt“ wurde auf dem Instagram Profil unseres Mandanten unter Bezug auf ein Foto eines seiner eigenen Produkte verwendet. Die Verwendung erfolgte hier allerdings lediglich als schmückendes Beiwerk. Im Rahmen der konkreten Verwendung ist keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Markengesetz (MarkenG) mit dem Produkt des Markeninhabers entstanden. Der Wortmarke „Formbelt“ kommt kein entscheidender Kennzeichnungsfaktor zu. Der Begriff ist faktisch ausschließlich inhaltsbeschreibend. Er setzt sich aus den englischen Wörtern „Form“ und „Belt“ zusammen und beschreibt daher nur das angebotene Produkt. Auch der Bekanntheitsgrad der Marke ist nicht so hoch, dass bereits durch die Verwendung der Wortmarke als Hashtag das Image der Marke durch deren Bezug ausgenutzt werden kann, um einen besseren Produktabsatz zu erzielen.

Es ist außerdem schon fraglich, ob der Begriff „Formbelt“ überhaupt eintragungsfähig war. Auch daraus ergibt sich ein geringer Schutzumfang der Marke innerhalb einer Abwägung, ob die Markenverletzung im Vordergrund steht oder lediglich die Beschreibung des Produkts des Verwenders.

Infolgedessen lag keine markenrechtlich relevante Verletzungshandlung durch unseren Mandanten vor.

WILDE BEUGER SOLMECKE – Anwälte für Markenrecht

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(ahö)