Ist der Aufdruck „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel (auch Jutebeutel genannt) eine markenmäßige Benutzung? Diese Frage musste das OLG Hamburg beantworten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden, dass der Aufdruck „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel keine markenmäßige Benutzung ist, denn der Verbraucher verstehe dies als inhaltlich witzigen Slogan und eben nicht als Herkunftshinweis (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.02.2021, Az. 3 U 9/19).
In der Sache hatte sich die Markeninhaberin des Begriffes „Alles Jute“ in ihren Kennzeichenrechten verletzt gesehen, da die Klägerin des Verfahrens in ihrem Online-Shop Stoffbeutel mit dem Aufdruck „Alles Jute“ verkaufte. Die Marke ist als Unionswortmarke unter anderem für die Warenklasse Taschen, zu der auch Stoffbeutel zählen, eingetragen.
Die Betreiberin des Online-Shops hatte die Stoffbeutel dort in Rahmen einer „Berlin Kollektion“ im Jahr 2016 angeboten. Im Rahmen dessen hatte sie verschiedene Stoffbeutel mit Aufschriften, die an den Berliner Dialekt angelehnt waren, vertrieben. Es handelte sich um Aufschriften wie „KNORKE“, „ALLET WIRD JUTE“ und eben auch „ALLET JUTE“.
Dadurch sah die Markeninhaberin sich in ihren Rechten verletzt und mahnte die Betreiberin des Online-Shops ab – unberechtigt, wie das Gericht nun entschied.
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Keine markenmäßige Verwendung des Begriffes „Allet Jute“
Voraussetzung für eine Markenverletzung ist, dass der Verletzer die fremde Marke „markenmäßig“ benutzt hat. Das bedeutet, es muss eine konkrete Benutzungshandlung vorliegen, die die Funktion der Marke beeinträchtigen kann.
Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens liegt vor, wenn es durch Dritte markenmäßig oder als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktion der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.
Es richtet sich nach der Verkehrsauffassung, ob ein Zeichen als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Das ist dann der Fall, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht.
Dabei ist entscheidend, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Benutzung beurteilt.
„Allet Jute“ kein Herkunftshinweis
Der Verkehrskreis nimmt den Aufdruck gerade nicht als Herkunftshinweis wahr, entschied das Landgericht (LG) Hamburg (Urt. v. 27.11.2018, Az. 416 HKO 106/18).
Die Betreiberin des Onlineshops wehrte sich nämlich gerichtlich gegen die Abmahnung. In erster Instanz hatte das LG dann entschieden, dass der Aufdruck „Allet Jute“ einerseits einen Bezug zum Berliner Dialekt herstellen soll, andererseits zum Material des Beutels. Denn eine Auslegung des Spruchs „Allet Jute“ sollte in dem Fall als „Alles aus Jute“ verstanden werden.
Da die Unionswortmarke der Beklagten weder über eine erhöhte Kennzeichnungskraft noch über Bekanntheit verfüge, sei eine Wahrnehmung der Angabe als Herkunftshinweis ausgeschlossen, entschied das Gericht. Damit war die Inhaberin der Marke nicht einverstanden und legte gegen die Entscheidung des LG Berufung beim OLG ein- ohne Erfolg.
Stoffbeutel auch als Jutebeutel bekannt
Auch das OLG entschied, dass davon auszugehen ist, dass der streitgegenständliche Aufdruck nicht rein beschreibend verwendet wird. Zwar erkenne der Verkehr, dass mit der Angabe „ALLET JUTE“ auf das Offensichtliche, nämlich darauf angespielt werde, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um einen sogenannten „Jutebeutel“ handele. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem verwendeten Material des Stoffbeutels um Baumwolle und eben gerade nicht um Jute handele bzw. bei diesem Beutel nicht „Allet (aus) Jute“ bestehe.
Denn solche Stoffbeutel werden umgangssprachlich auch als „Jutebeutel“ bezeichnet, und zwar auch dann, wenn sie gar nicht aus Jute hergestellt worden sind.
Weil es aber an einer markenmäßigen Verwendung der Angabe „Allet Jute“ fehlte, bekommt die Markeninhaberin keine Erstattung der von ihr geforderten Rechtsanwaltskosten, die sie in ihrer Abmahnung begehrte.
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