In unserer mehr und mehr durch KI geprägten Zeit, stellen sich vermehrt auch neue urheberrechtliche Fragen. Eine davon beantwortete nun der BGH in einer Patentsache. In seinem Urteil musste der Senat feststellen, wer überhaupt als Erfinder gelten kann und wie die Frage zu beantworten ist, wenn eine künstliche Intelligenz die Erfindung entwickelt hat.

Wenn eine KI für eine maschinen-generierte Erfindung eingesetzt wurde, dann ist trotzdem weiterhin eine natürliche Person als Erfinder einzutragen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) und bietet somit eine Leitlinie für den Umgang mit KI im Patentrecht (Urteil vom 11.06.2024, Az. X ZB 5/22).

In der Entscheidung ging es inhaltlich um eine maschinen-generierte Erfindung, die von einer KI entwickelt wurde. Die zentrale rechtliche Fragestellung war, ob für eine solche Erfindung ein Patent erlangt werden könne. Die Patentgesetzgebung setzt voraus, dass eine natürliche Person als Erfinder benannt wird. Bei maschinen-generierten Erfindungen stellt sich jedoch die Frage, wie diese Regelung anzuwenden ist.

Die Patentanmeldung sollte einen Behälter für Getränke oder Lebensmittel mit fraktalem Profil schützen. Bei der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München war allerdings die KI Dabus (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience) als Erfinder eingetragen worden – kein Mensch. Das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verweigerte in der Folge die EIntragung. Dagegen legte der hinter Dabus stehende US-KI-Forscher Stephen L. Thaler Beschwerde ein. Er wollte hilfsweise eintragen lassen, dass zumindest eine Anschriftenangabe für Dabus bei ihm als natürlicher Person erfolge, er als Erfinder eingetragen- und die KI Dabus dabei als Erfinder benannt werde. Als Alternative solle sein Name als Erfinder eingetragen- und ergänzt werden, dass er die KI zur Erfindung veranlasst habe.

Die rechtliche Frage, die der BGH zu klären hatte, lautete also, ob eine KI als Erfinder im Sinne des Patentgesetzes anerkannt werden kann, oder weiterhin eine natürliche Person als Erfinder benannt werden muss.

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Natürliche Person als Erfinder erforderlich

Der BGH zeigte in seinem Urteil nun eine klare Linie. In den Leitsätzen heißt es, dass Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) nur eine natürliche Person sein könne. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System könne somit auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfüge. Auch wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden sei, sei die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder auch möglich, wie der BGH erklärt. Der BGH geht sogar noch weiter und betont, dass die Benennung einer natürlichen Person mithin erforderlich sei.

Schließlich würde die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG genügen, wenn zugleich beantragt werde, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.

Benennung der künstlichen Intelligenz rechtfertigt keine Zurückweisung

Allerdings sei die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, rechtlich unerheblich und rechtfertige nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.

Letztlich stellte der BGH klar, dass selbst bei der Verwendung einer KI eine natürliche Person als Erfinder genannt werden kann und dies sogar erforderlich ist. Damit setzt der BGH eine klare Linie für die Erfindereigenschaft beim Einsatz einer KI.

agr