Der goldene Lindt-Schokohase genießt Markenschutz – das hatte der BGH bereits im Sommer 2021 entschieden. Weil die Schokohasen eines Konkurrenten dem „Lindt Goldhasen“ nach Ansicht des OLG München zu ähnlich sehen, darf eine Allgäuer Confiserie ihre Schokohasen nun nicht mehr verkaufen.

Er ist aus den Einkaufsregalen und der Werbung kaum wegzudenken: Der beliebte „Goldhase“ von Lindt. Schon seit dem Jahr 1952 wird er in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton angeboten. Mit mehr als 500 Millionen verkauften Goldhasen ist der Lindt Goldhase außerdem der mit Abstand meistverkaufte Schokoladen-Osterhase Deutschlands. Daher wundert es nicht, dass sich der Chocolatier bereits seit Jahren gegen ähnliche Konkurrenzprodukte gerichtlich wehrt. So musste zum Beispiel der Discounter Lidl bereits im September nach einer Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts den Verkauf seine Goldhasen in der Schweiz wegen der Verwechslungsgefahr mit den Lindt Goldhasen einstellen.

Hintergrund des neusten Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ist ein bereits seit Jahren andauernder Markenrechtsstreit zwischen Lindt & Sprüngli und der zur Thüringer Viba sweets gehörende Allgäuer Confiserie Heilemann. Heilemann hatte seit der Ostersaison 2018 ebenfalls einen sitzenden Schokoladenhasen in einer fast gleichen goldfarbenen Folie verkauft.

Darin sah Lindt einen Verstoß gegen § 4 Nr. 2 Markengesetz. Demnach kann ein Markenschutz nicht nur bestehen, wenn eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum eingetragen ist, sondern auch durch rege Benutzung und den Bekanntheitsgrad. Lindt berief sich darauf, dass der Goldton der Folien angesichts der langjährigen und intensiven Bewerbung durch das Unternehmen für den Durchschnittskunden zum Inbegriff von Lindt-Schokohasen geworden seien, sodass mit dem Verkauf des Konkurrenzprodukts eine Verwechslungsgefahr bestünde. Daher forderte Lindt Heilemann auf, ihren Goldhasen nicht mehr zu verkaufen und mit Blick auf einen Schadensersatzanspruch Auskunft über ihre Geschäfte zu geben.

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BGH: „Goldhase“ genießt Markenschutz

Nachdem Lindt noch vor dem Landgericht (LG) München Erfolg hatte (Urt. v. 15.10.2019, Az. 33 O 13884/18), kam das OLG München als Berufungsinstanz zu einem anderen Ergebnis und hob das erstinstanzliche Urteil auf (Urt. v. 30.07.2020, Az. 29 U 6389/19). Der Clou der OLG-Entscheidung lag darin, dass die Richter der Auffassung waren, Käufer würden den umstrittenen Goldton allein dem Goldhasen, nicht aber dem Unternehmen als „Hausfarbe“ zuordnen, sodass der Farbton kein geschütztes Markenzeichen gemäß § 4 Nr. 2 Markengesetz sei.

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) war für Lindt wiederum erfolgreich (Urt. v. 29.07.2021, Az. I ZR 139/20). Entgegen der Ansicht des OLG München sah der BGH es nicht als Voraussetzung an, dass der Goldton als „Hausfarbe“ für sämtliche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Auch dass der Goldton stets gemeinsam mit weiteren verkehrsbekannten Gestaltungselementen, wie der Form oder dem roten Halsband, eingesetzt wird, stehe einem Markenschutz nicht entgegen. Denn entscheidend sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird. Da der Farbton von 70 Prozent der Kunden dem Schweizer Chocolatier zugeordnet würde, habe er sich durch seine lange und intensive Benutzung am Markt als Marke durchgesetzt und seine sog. „Verkehrsgeltung“ erlangt.

OLG München bejaht Markenrechtsverletzung

Mit dem Urteil des BGH war allerdings noch nicht entschieden, ob Heilemann nicht ebenfalls einen Schokohasen in Goldfolie vertreiben darf. Denn der Schutz einer Benutzungsmarke ist nicht absolut. Vielmehr kommt es darauf an, ob es bei einem anderen goldenen Schokoladenosterhasen zu einer Verwechslung kommen kann. Deswegen musste sich das OLG nun erneut mit dem Thema befassen. Entscheidend war dabei insbesondere die Frage, ob der Goldton der Hasen einerseits ähnlich genug ist; andererseits, ob er als Marke eingesetzt werde und für die Kunden ein entscheidendes Signal setze, von welchem Hersteller die Hasen stammen.

Beides bejahte das Gericht (Urt. v. 27.10.2022, Az. 29 U 6389/19). Gewisse Unterschiede in Farbton und Gestaltung sowie die Beschriftung mit dem Namen des Herstellers würden demnach nicht ausreichen, um dem vorzubeugen. Bei Wiederholung droht Heilemann nun 250.000 Euro Strafe. Zudem muss das Unternehmen Auskunft über seine Geschäfte mit dem goldverpackten Hasen geben und Schadensersatz leisten. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Teilerfolg für Heilemann

Einen Teilerfolg erreichte Heilemann allerdings: Da zwei Gesellschaften von Lindt geklagt hatten – eine aus der Schweiz und eine aus Deutschland – das Gericht die Rechte am Goldton aber nur bei der deutschen Gesellschaft sah, wies es eine der beiden Klagen zurück. Die Kosten für den Rechtsstreit werden daher geteilt.

aha