Wie lässt sich ein Geruch als Marke eintragen? Die Existenz der sogenannten „Geruchsmarken“ ist rechtlich möglich, allerdings gelang es bisher in Deutschland niemandem, den zu schützenden Duft treffend zu beschreiben. Anlässlich einer Beschwerde macht das Bundespatentgericht nun zumindest klar, wie es nicht geht.
Im konkreten, etwas kuriosen Fall ging es um die Markeneintragung des Geruchs „von Honig aus Nektar von Besenheidenblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen“: Mit diesem Antrag wollte ein Sportartikelhersteller den Geruch seiner Golfbälle schützen. Das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) lehnte den Antrag allerdings ab. Das Problem war „mangelnde Darstellbarkeit“. Nun nahm sich das Bundespatentgericht (BPatG) der Sache an und begründete, warum die Marke so tatsächlich nicht eintragungsfähig ist (Beschl. v. 29.09.2023, Az. 29 W (pat) 515/21).
Für die Eintragung einer Marke muss der Schutzgegenstand nach dem Markengesetz (MarkenG) eindeutig bestimmbar sein. Andernfalls liefe eine Marke ins Leere, da sie ja gerade dazu bestimmt ist, Waren auf dem Markt eindeutig zu kennzeichnen. Das macht der Senat zu Beginn seiner Begründung deutlich und betont, dass auch Gerüche davon nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Zwar seien sie „mitunter“ subjektiv, doch im Grundsatz hätten sie genug Unterscheidungskraft, um taugliche Markenzeichen zu sein, so das Gericht.
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Jetzt Beratungstermin anfragenGeruch darstellen – ein Praxisproblem
Dreh- und Angelpunkt ist bei Geruchsmarken also nicht die reine Unterscheidbarkeit des Markenzeichens. Das Problem liegt in seiner Darstellung im Markenregister. Denn nach § 8 MarkenG sind Marken nur eintragbar, wenn sie sich klar und eindeutig darstellen lassen. Da Gerüche nicht sichtbar sind, gestaltet sich dies in der Praxis sehr schwierig. So schwierig sogar, dass es aktuell keine eingetragene Geruchsmarke im Markenregister gibt.
Unter Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 12.12.2002, Az. C-273/00 „Sieckmann“) und die neuere EU-Markenrichtlinie RL (EU) 2015/2436 formulierte das BPatG die Anforderungen an eine Darstellung erneut: „Klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“.
Wann ist ein Geruch „eindeutig definiert“?
In der Begründung des BPatG folgte eine Aneinanderreihung von bisher vergeblichen Versuchen einer Geruchsmarkeneintragung: Chemische Formeln zur Definition der duftenden Substanz, gaschromatographische Bilder, die Hinterlegung einer Geruchsprobe und die Angabe in industrieüblichen Farbcodes stellten demnach allesamt keine eindeutige Definition eines Geruchs dar.
Eine Beschreibung per Text sei seit Geltung der EU-Markenrichtlinie zwar möglich. Voraussetzung sei jedoch, dass der Text den Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmbar macht. Im vorliegenden Fall genüge die Darstellung in Textform zusammen mit der Beschreibung den genannten Anforderungen jedenfalls nicht. Konkret sei die Ernte des seltenen Besenheideblütenhonigs derart selten, dass aufgrund der kleinen Erntemengen kaum ein konsistenter Geruch feststellbar sei.
Auch die im Antrag genannte Beschreibung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft half nicht weiter. Die Lebensmittelbuchkommission hatte den Geruch des Honigs darin als „kräftig-aromatisch herb“ beschrieben. Das BPatG verwies auf den Duden und stellte fest, dass diese Begriffe zu mehrdeutig sind.
Der betroffene Hersteller hatte also von vornherein eher schlechte Aussicht auf Erfolg. Nun ist jedenfalls deutlich, warum der „Geruch von Honig aus Nektar von Besenheidenblüten“ nicht eintragungsfähig ist. Das Gericht verweist zum Schluss erneut auf die Sieckmann-Entscheidung und erklärt, dass die sich im Streitfall stellende Frage nach der Eintragungsfähigkeit von Geruchsmarken bereits hinreichend durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt worden sei. Die Kriterien stehen also bereits seit 2002 fest. Ob eine konkrete Darstellung nebst Beschreibung den dort festgelegten Anforderungen entspreche, sei jedoch keine Rechtsfrage. Des Rätsels Lösung zur erfolgreichen Eintragung einer Geruchsmarke bleibt also letztlich weiterhin offen.
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