Das Landgericht Düsseldorf hat im heute (09.09.2011) angesetzten Verkündigungstermin entschieden, dass die von Apple erwirkte einstweilige Verfügung wegen der großen Ähnlichkeit von Samsungs Galaxy Tab 10.1 mit dem iPad aufrechterhalten bleibt. Fraglich ist allerdings, ob dieses Urteil rechtskräftig wird.
Wie wir bereits berichtet haben, hatte Apple gegen Samsung vor dem Landgericht Düsseldorf im August 2011 die begehrte einstweilige Verfügung erwirkt (Az. 14c O 194/11), wonach für Samsung ein deutschlandweites Verkaufsverbot für das Galaxy Tab 10.1 besteht. Hiergegen hatte Samsung Widerspruch eingelegt. Aufgrund dessen kam es am 25.08.2011 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf. Dort wurde noch keine endgültige Entscheidung gefällt. Aufgrund der geäußerten vorläufigen Einschätzung des Gerichtes war jedoch naheliegend, dass dieses die von Apple erwirkte einstweilige Verfügung bestehen lässt. Das Landgericht Düsseldorf behielt sich jedoch ausdrücklich vor, diese Einschätzung bis zum angesetzten Verkündungstermin am 09.09.2011 zu überdenken. Hierzu kam es jedoch – wie bereits erwartet – nicht.
Das Landgericht Düsseldorf verweist in seinem Urteil vom 09.09.2011 (Az. 14c O 194/11) ergänzend darauf, dass keine Bedenken hinsichtlich der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Dringlichkeit bestanden haben. Denn für Apple soll erst nach Erscheinen eines Artikels in der Fachzeitschrift Chip am 18.07.2011 erkennbar gewesen sein, wie die endgültige Version des für den deutschen Markt bestimmten Produkts des Galaxy Tab 10.1 aussehen sollte. Dies ergibt sich aus der Pressemitteilung des Landgerichtes Düsseldorf Nr. 013/2011 vom 09.09.2011. Die genaue Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Nach unserer Einschätzung wird Samsung wohl gegen dieses Urteil innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. Die Chancen stehen vermutlich nach gar nicht so schlecht, dass Samsung mit seinen Argumenten dort Gehör findet. So ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Funktionalität eines Tablet-Computers, insbesondere die – hier nicht streitgegenständliche – Steuerung über einen berührungsempfindlichen Bildschirm dem Produktdesign, ähnlich einem Flachbildschirm, enge Grenzen setzt. Konsequenter Weise müssen dann aber bereits schon kleine Änderungen am Design ausreichen, um eine Neuartigkeit zu begründen. Derartige Unterschiede lassen sich anhand der derzeit bekannten Produktfotos von Samsung durchaus ausmachen.