Auf Amazon findet sich Werbung für Schuhe mit roter Sohle, obwohl es keine echten Louboutins sind. Dadurch sah sich der Luxusschuh-Designer in seinem Markenrecht verletzt und zog vor Gericht – mit Erfolg. Denn Amazon könne unter gewissen Voraussetzungen auch für die Werbung von Drittanbietern verantwortlich gemacht werden. Eine wegweisende Entscheidung, die Plattformen animieren sollte, ihre Gestaltung rechtlich zu prüfen.

Echte Louboutin-Schuhe, Foto von Arroser – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0.

Im Rechtsstreit zwischen dem Luxusschuh-Designer Christian Louboutin und dem Onlinehändler Amazon hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein Urteil gefällt (Urt. v. 22.12.2022, Az. C-148/21; C-184/21).

Es ging um die Frage, ob Amazon für die Werbung Dritter für Schuhe mit roter Sohle haftet. Denn die rote Farbe der Sohle dieser Designerschuhe ist in der EU markenrechtlich geschützt. Trotzdem wird auf Amazon regelmäßig Werbung für Schuhe mit roter Sohle gemacht, die ohne die Zustimmung Louboutins verkauft werden. Christian Louboutin, der Designer der Luxusschuhe, sah bereits im Verhalten Amazons einen Markenrechtsverstoß und zog vor Gerichte in Luxemburg und in Belgien. Er brachte an, dass Amazon auch für die Werbung für Schuhe mit roter Sohle von anderen Anbietern, die auf Amazon geschaltet wird, haften müsse.

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Amazon haftet für Werbung von Drittanbietern

Ob die Benutzung eines markenverletzenden Zeichens in einer Werbung auf Amazon, das Online-Marktplatz und zugleich selbst Händler ist, zugerechnet werden kann, hat der EuGH nun in seinem Urteil geklärt.

Das Gericht bestätigte die Ansicht Louboutins. Amazon hafte unmittelbar für Markenrechtsverletzungen, auch wenn die Verletzung durch Anzeigen eines Dritten begangen werde. Das gelte, wenn die Nutzer durch die Werbung den Eindruck hätten, dass Amazon die Marke Louboutin selbst benutze.

Dieser Anschein werde im Falle von Amazon durch die einheitliche Gestaltung der Werbeanzeigen vermittelt, insbesondere dadurch, dass das Händlerlogo Amazon auch auf den Anzeigen von Drittverkäufern präsentiert werde. Außerdem biete Amazon den Dritthändlern zusätzliche Dienstleistungen an, wie Lagerung und Versand der Produkte. Es sei nicht klar zu unterscheiden, ob Dritte oder Amazon selbst die Ware anböten.

All das trage dazu bei, dass der informierte und aufmerksame Nutzer den Eindruck erlangt, dass Amazon in seinem Namen und auf seine Rechnung Louboutin-Produkte verkaufe. Grundsätzlich hafte Amazon damit auch für die Anzeigen Dritter.

Ob im konkreten Fall eine Markenrechtsverletzung vorliege, müssen nun die nationalen Gerichte in Belgien und Luxemburg entscheiden.

Plattformen sollten Gestaltung prüfen lassen

Klar ist bereits, dass die Entscheidung weitreichende Konsequenzen auch in Deutschland haben wird. So ist Anbietern von Online-Marktplätzen dringend anzuraten, die Gestaltung ihrer Plattform rechtlich prüfen zu lassen. Insbesondere sollte geklärt werden, ob für Nutzer klar erkennbar ist, welche Angebote vom Plattformanbieter selbst und welche von Dritten stammen, um nicht für Markenverletzungen ihrer Kunden haftbar gemacht zu werden. Besonders sind hier Plattformen betroffen, bei denen fremde und eigene Angebote gleichermaßen angeboten werden. Selbst Online-Marktplätze wie Ebay, die keine eigenen Angebote vorhalten, können von der Louboutin-Entscheidung schmerzlich eingeholt werden, z.B. dann, wenn sie durch Versand, Reklamationshandling oder Zahlungsabwicklung zu eng in das Angebot eingebunden sind.

Nun dürfte manch Markeninhaber bereits die Messer wetzen, vor allem wenn man lieber gegen die Plattform vorgeht, als gegen Verletzer, die oft schwer greifbar im Ausland ansässig sind.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Wer ein markenrechtliches Anliegen hat, sei es, weil die eigene Marke verletzt wurde oder weil man selbst abgemahnt worden ist, sollte wegen der regelmäßig hohen Streitwerte einen spezialisierten Markenanwalt, idealerweise einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu Rate ziehen.

Wir helfen Ihnen gerne! Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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