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Alles zur Markenanmeldung

Eintragungsfähigkeit prüfen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) prüfen nur sogenannte absolute Schutzhindernisse, bevor sie eine Marke eintragen. Welches diese sind und was Sie zu beachten haben, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Wenn Sie eine Marke anmelden möchten, muss die Marke bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie ins Register eingetragen werden kann. Die Marke muss markenfähig und eintragungsfähig sein.

Auf einen Blick 🔍

  • Markenfähigkeit prüfen: Deine Marke muss Waren oder Dienstleistungen klar von anderen unterscheiden können.
  • Hürden bei der Eintragung vermeiden: Zeichen ohne Unterscheidungskraft oder mit rein beschreibendem Charakter werden nicht eingetragen.
  • Freihaltebedürfnis berücksichtigen: Begriffe oder Zeichen, die alle frei nutzen müssen, können nicht geschützt werden.
  • Eindeutige Darstellung sicherstellen: Deine Marke muss klar und grafisch darstellbar sein, damit sie eingetragen werden kann.
  • Gesetze und Moral einhalten: Marken, die täuschen oder gegen Gesetze oder gute Sitten verstoßen, sind ausgeschlossen.
  • Eine Eintragung beim DPMA kann selbstständig oder mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes erfolgen. Mehr zur Markenanmeldung hier.
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Markenfähigkeit

Mit Markenfähigkeit wird der Umstand beschrieben, ob ein Zeichen eine Marke sein kann. Dies ist zunächst unabhängig von der Frage, ob diese Marke auch ins Register eingetragen werden kann. Die Markenfähigkeit ist in § 3 des Markengesetzes (MarkenG) geregelt. Darin heißt es:

(1) „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,

2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder

3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.“

Es muss sich also bei der Marke um ein Zeichen handeln, das Unterscheidungskraft hat. Es muss anhand des Zeichens möglich sein, ein Unternehmen von seinen Wettbewerbern zu unterscheiden. Die Liste der Markenformen im § 3 Abs. 2 MarkenG ist dabei nicht abschließend, es können also auch alle Zeichen die Unterscheidungskraft besitzen, als Marke schutzfähig sein. Für Formmarken gelten dabei bestimmte absolute Schutzverbote, die in § 3 Abs. 2 MarkenG geregelt sind.

Die Zeichenfähigkeit soll dabei in erster Linie die Bestimmtheit der Marke beschreiben. Es muss also das Markenzeichen hinreichend bestimmbar sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Beispiel eine Markenanmeldung der Firma Dyson zurückgewiesen. Dyson hatte Markenschutz beantragt für eine Form, die wir folgt beschrieben wurde:

„Die Marke besteht aus einem durchsichtigen Behältnis oder Auffangbehälter, der Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers ist, wie in der Abbildung gezeigt.“

Nach dieser Beschreibung war für den EuGH nicht erkennbar, wie genau die Marke auszusehen habe.

Die abstrakte Unterscheidbarkeit liegt immer dann vor, wenn die Marke in der Lage ist, die Quelle des Produktes zu identifizieren. Es muss also ein Hinweis auf den Hersteller oder den Markeninhaber enthalten sein. So ist BMW für Kraftfahrzeuge markenfähig, Auto jedoch nicht.

Die Ansprüche an die Markenfähigkeit sind dabei jedoch nicht zu hoch anzusetzen. Problematischer ist in der Regel die Eintragungsfähigkeit.

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Eintragungsfähigkeit

dpma

Die Eintragungsfähigkeit ist in § 8 MarkenG geregelt und beschreibt den Prüfungsmaßstab des DPMA. Die in § 8 MarkenG formulierten absoluten Schutzhindernisse werden vom DPMA von Amts wegen überprüft. Dagegen prüft das Amt nicht, ob sogenannte relative Schutzhindernisse, also zum Beispiel entgegenstehende ältere Marken, bestehen.

Die erste Hürde für eine Markenanmeldung ist die graphische Darstellbarkeit der Marke. Dies ergibt sich zum einen aus § 8 Abs. 1 MarkenG, zum anderen jedoch auch aus der Natur der Sache. Ziel des Markenantrags ist die Eintragung ins Markenregister. In diesem können nur solche Dinge eingetragen werden, die graphisch darstellbar sind. Für die meisten Markenarten wie Wortmarken, Bildmarken, Wort-/ Bildmarken oder Farbmarken stellt dies kein Problem dar. Auch Videosequenzen, dreidimensionale Marken und Hörmarken können ins Register eingetragen werden. Dies erfolgt durch Bilderfolgen, Zeichnungen aus verschiedenen Perspektiven oder die Wiedergabe in Notenschrift. Allerdings scheitern Geruchsmarken und Tastmarken regelmäßig an dieser Hürde, denn ein Geruch ist graphisch schlicht nicht darstellbar.

In § 8 Abs. 2 MarkenG findet sich nun ein Katalog von Kriterien, bei deren Vorliegen, die Marke nicht eingetragen werden darf. Die dabei wichtigste Einschränkung ist die konkrete Unterscheidungskraft der Marke.

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Die einzelnen absoluten Schutzhindernisse

  • Wenn der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, dann ist sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Marke rein beschreibend oder nichts sagend ist. Beispiele für das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sind „Cityservice“ für verschiedene Dienstleistungen oder „marktfrisch“ für Lebensmittel.
  • § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schützt die Mitbewerber davor, dass ein Marktteilnehmer bestimmte Worte, die für die Produktbeschreibung erforderlich sind, für sich monopolisiert. Diese freihaltebedürftigen Begriffe dürfen entsprechend nicht eingetragen werden.

Ein gutes Beispiel ist die schweizerische Marke „ZIMTSTERN“, die in dieser Form für Gebäck keinesfalls eingetragen werden dürfte, da sonst nur noch der Markeninhaber Zimtsterne verkaufen dürfte. Jedoch ist die Marke „ZIMTSTERN“ für den Bereich der Wintersportbekleidung nicht freihaltebedürftig und insofern in der Schweiz eingetragen und auch in Deutschland international registriert.

  • § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG versagt solchen Marken die Eintragungsfähigkeit, die ausschließlich im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrskreise übliche Begriffe enthalten. Dies hat zum einen eine Auffangfunktion für die Nr. 1 und 2, zum anderen kann es aufgrund dieser Regelung sein, dass ein Marktführer seine Markenfähigkeit verliert, weil der Markenname synonym mit der Produktbezeichnung geworden ist.

Beispiele hierfür sind zum Beispiel Tempo für Papiertaschentücher, Tesa für Klebeband oder Kärcher für Hochdruckreiniger. Jedoch ist es allen diesen Marken gelungen, ihre Eintragungsfähigkeit zu erhalten.

  • Mit dem Täuschungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG soll verhindert werden, dass durch eine eingetragene Marke Kunden getäuscht werden können. Es darf danach nicht über Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Produkte getäuscht werden.
  • Die Eintragung von sittenwidrigen oder rechtswidrigen Marken wird durch die § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verhindert.

Ein Beispiel für eine sittenwidrige Marke ist die Marke READY TO FUCK gewesen.

  • Um die Souveränität des Staates zu sichern, ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG untersagt, Hoheitszeichen in Marken zu verwenden. Diese Hoheitszeichen sind zum Beispiel Flaggen, Wappen, Zahlungsmittel oder Nationalhymnen. Der Schutz erstreckt sich auch auf kommunale Zeichen wie Stadtwappen und ähnliches.

Beispiele: Umstritten in diesem Zusammenhang ist immer wieder die Verwendung eines Adlers im Logo des Deutschen Fußball Bundes (DFB). Jedenfalls bei Tätigkeitszeichen von Kampfverbänden der Bundeswehr, im entschiedenen Fall das Zeichen der Kampfschwimmer, ist das Verbot von Hoheitszeichen einschlägig.

  • Ebenso wie man bei Marken keine Hoheitszeichen verwenden sollte, sollten auch keine amtlichen Prüf- und Gewährzeichen verwendet werden. Ein diesbezügliches Schutzhindernis ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 7 MarkenG.
  • Auch die Kennzeichen bestimmter zwischenstaatlicher Organisation dürfen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG nicht in Marken verwendet werden. Jedoch müssen diese im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden sein.
  • Schließlich gibt es bestimmte Begriffe, die im öffentlichen Interesse nicht benutzt werden sollen, aber deren Benutzung auch nicht rechtswidrig ist. Um diese Lücke zu schließen, wurde das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 9 geschaffen. Es bezieht sich hauptsächlich auf das Lebensmittelrecht. Es gibt bestimmte Begriffe, die nur für bestimmte Lebensmittel verwendet werden dürfen. Diese dürfen dann nicht für andere Lebensmittel als Marke eingetragen werden. Beispiel: „Tofu-Rippchen.“
  • Wer versucht, in Kenntnis der Vorbenutzung eines Dritten eine Marke einzutragen, scheitert an § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Dort werden böswillige Markenanmeldungen verboten. Wer also weiß, dass jemand anders ein Zeichen verwendet, dieses aber nicht eingetragen hat, handelt böswillig, wenn er genau dieses Zeichen für die entsprechenden Waren eintragen lässt, um dem anderen die Benutzung zu untersagen oder Schadensersatz zu verlangen.

Schutzhindernisse können überwunden werden

In der Praxis sind jedoch die ersten drei absoluten Schutzhindernisse am relevantesten. Diese führen immer wieder zu Schwierigkeiten, weil Marken zu beschreibend sind. Jedoch sind diese absoluten Schutzhindernisse, dann nicht anzuwenden, wenn die Marke sich im Verkehr durchgesetzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Marke zwar beschreibend oder gebräuchlich für die Ware ist, allerdings die betroffenen Verkehrskreise, zum Beispiel die Verbraucher, dennoch die Marke einem einzelnen Hersteller zuordnen.

Hierfür ist wiederum das Tempo Taschentuch ein gutes Beispiel. Zwar wird in der Alltagssprache Tempo synonym für Papiertaschentuch verwendet, aber die Verbraucher wissen, dass nicht jedes Papiertaschentuch ein Tempo ist, sondern nur die Taschentücher eines einzigen Herstellers. Ähnliches gilt für Labello.

So kann Ihnen WBS helfen

Wenn der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen, wird die Marke vom Markenamt eingetragen. Dabei werden die absoluten Schutzhindernisse von Amts wegen beim Markenamt geprüft. Falls eine Eintragung verwehrt wird, erhält man die Amtsgebühren für die Markenanmeldung nicht zurück und kann sich hiergegen nur noch juristisch zur Wehr setzen.

Daher empfiehlt es sich, die eigene Marke auf absolute Schutzhindernisse zu überprüfen, bevor sie beim Markenamt angemeldet wird.

Wenn wir Ihnen bei der Anmeldung Ihrer Marke helfen dürfen, ist die Überprüfung der Eintragungsfähigkeit übrigens inklusive.

Wir helfen Ihnen gerne in einem kostenlosen Erstgespräch!

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