Mit einer Rechtsbeschwerde vor dem BGH hat ein Unternehmen vergeblich versucht, die Löschung der Markenbezeichnung „HUQQA“ zu verhindern. Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei dem Begriff in Deutschland allerdings um eine gängige Bezeichnung für Wasserpfeifen und stellt daher mangels Unterscheidungskraft keinen Markennamen dar.

Damit ein Name als Marke eingetragen werden kann, muss er Unterscheidungskraft aufweisen. An einer solchen fehlt es jedoch, wenn Namen lediglich einen Gegenstand bezeichnen. Da der Begriff „Huqqa“ in Deutschland ein Synonym für Wasserpfeifen darstelle, fehle es daher an der für Markennamen notwendigen Unterscheidungskraft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom April 2022 entschieden und damit eine vorangegangene Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt (Beschl. v. 21.04.2022, Az. 1 ZB 39/21).

HUQQA als Wort-Bild-Marke eingetragen

Hintergrund der Entscheidung ist ein Markenrechtsstreit vor dem Bundespatentgericht (BPatG).
Zuvor hatte ein Unternehmen im Jahr 2015 den Begriff „HUQQA“ als Wort-Bild-Marke eintragen lassen. Zu den Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören unter anderem Raucherartikel sowie der Betrieb von Clubs. Ein Konkurrent griff die Markeneintragung anschließend an und stellte am 20. August 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen entsprechenden Löschungsantrag. Begründet wurde der Antrag damit, die angegriffene Marke sei nicht unterscheidungskräftig und wäre zudem freihaltebedürftig. Dem Löschungsantrag gab das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 4. Februar 2020 statt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Unternehmens vor dem BPatG blieb ohne Erfolg (Beschl. v. 03.03. 2021 – 28 W 37/20). In seiner Entscheidung schloss sich das BPatG der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes an. Demnach sei bereits die Eintragung der angegriffenen Marke wegen Fehlens der dafür erforderlichen Unterscheidungskraft fehlerhaft gewesen und aufgrund eines Freihaltebedürfnisses zu löschen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Bezeichnung „HUQQA“ in Deutschland bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zur Markeneintragung als Synonym für „Wasserpfeife“ verwendet worden sei und daher als bloße Gegenstandsbezeichnung keine Entscheidungskraft entfalte.

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Die angegriffene Marke sei zudem freihaltebedürftig, weil die Bezeichnung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen objektiv geeignet wäre. Da seit Mitte der 2000er Jahre der Tabakkonsum mit Wasserpfeifen gestiegen sei, bestünde aufgrund der zunehmenden Bekanntheit von Wasserpfeifen bereits damals ein Bedürfnis verschiedener Anbieter, Wasserpfeifen sowie gastronomische Betriebe mit thematischem Bezug entsprechend zu beschreiben.

In der gegen den Beschluss eingereichten Rechtsbeschwerde vor dem BGH rügte die Markeninhaberin daraufhin Gehörsverletzungen sowie eine unzureichende Sachaufklärung durch das BPatG – allerdings ohne Erfolg.

BGH schließt sich Auffassung des BPatG an

In seinem Beschluss vom April schloss sich der erste Zivilsenat den Einschätzungen des BPatG an.

Eine Rüge der Markeninhaberin, das BPatG habe die Schreibweise der angegriffenen Marke nicht hinreichend berücksichtigt, wies der BGH zurück. Die Markeninhaberin hatte mit der Rechtsbeschwerde gerügt, das BPatG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sich der Wortbestandteil „HUQQA“ aufgrund der Doppelkonsonantenfolge „QQ“ sowie der Großbuchstaben in seiner Schreibweise weder in der deutschen noch in einer anderen Sprache wiederfinde und dadurch Unterscheidungskraft begründen könne. Auch merkte die Markeninhaberin an, dass der Begriff „Wasserpfeife“ in der indischen Sprache anders geschrieben werde und die Bezeichnung „Huqqa“ im Übrigen „Gefäß“ und gerade nicht „Wasserpfeife“ meine.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter musste sich das Patentgericht allerdings nicht mit Frage auseinandersetzen, ob Huqqa im Indischen gegebenenfalls anders geschrieben werde. Entscheidend sei allein die Lage in Deutschland. Auch fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da der Name „Hukka“ entgegen der Behauptung der Markeninhaberin bereits seit 1996 im Duden zu finden sei. Dies gelte auch für die Variante „Huka“. Geläufig sei ferner die aus dem Englischen übernommene Schreibweise „Hookah“. Die Schreibweise mit Großbuchstaben oder dem Doppel-Q ändere hieran nichts, da aus Sicht es aus Sicht der Richter zulässig ist, eine phonetische Gleichwertigkeit mit anderen kursierenden Bezeichnungen anzunehmen.

Zudem rügte das Unternehmen eine Gehörsverletzung mit der Begründung, das BPatG habe ignoriert, dass die Markeninhaberin bereits 2013 eine Bar namens „Huqqa Bar“ betrieben habe. Auch diesem Vorbringen entsprach der BGH jedoch nicht. Da sich das BPatG insbesondere im Rahmen einer Vorlage entsprechender Handelsregisterauszüge mit dem Vorbringen befasst habe, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet hatte, bestünden keine Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß.

Zuletzt folgte BGH auch nicht dem in der Rechtsbeschwerde gerügten Begründungsmangel. Insofern führte das Gericht aus, es käme für die Begründung allein darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Nicht entscheidend sei hingegen, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Da nach Ansicht der BGH-Richter die Entscheidung des BPatG allerdings ohne Weiteres erkennen lässt, aus welchen Gründen der angegriffenen Marke die Schutzfähigkeit abgesprochen wird, sei den Begründungsanforderungen Genüge getan.

aha