Musikproduzenten und Schöpfern von Musikprojekten stehen Unternehmenskennzeichenrechte zu. Diese Kennzeichenrechte bestehen auch nach Auflösung der musikalischen Gruppe fort. Dies hat das LG München I gestern entschieden.
Ralph Siegel hat gestern den Rechtsstreit vom das Zeichen „Dschinghis Khan“ vor dem Landgericht (LG) München I gewonnen. Siegel ist u.a. der Produzent und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“. Er rief das musikalische Projekt „Dschinghis Khan“ ins Leben und gründete dafür eine gleichnamige Band. Viele kennen ihn oder seine bekannten Titel „Moskau“ und „Dschinghis Khan“ wahrscheinlich aus den zahlreichen Grand-Prix-Teilnahmen. Nun musste er sich bei einem gestrigen Termin im Landgericht München I gegen seinen ehemaligen Frontsänger durchsetzen.
Streit um die Marke „Dschinghis Khan“
Dem Urteil (Az. 33 O 6282/19) liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Nach einigen musikalischen Erfolgen, schied der Beklagte im Jahr 2014 wegen Unstimmigkeiten aus der musikalischen Gruppe aus und trat seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf. Da dieser seine Musik vorwiegend in Osteuropa darbot, störte sich Ralph Siegel an den Auftritten des Beklagten zunächst nicht.
Anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM Im Jahr 2018 entschied sich Ralph Siegel, das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben und den Hit „Moskau“ zum Fußball-Song zu entwickeln. Dies versuchte der Beklagte zu verhindern. Er berief sich dabei auf eine Wort-/Bildmarke „Dschinghis Khan“.
Aus diesem Grund musste das Gericht die Frage klären, wem genau die Kennzeichenrechte an diesem musikalischen Projekt zustehen.
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Produzent bzw. Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ steht Kennzeichenrecht zu
Der Kläger, Ralph Siegel, ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts „Dschinghis Khan“ sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Auch sei er selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe.
Dem trat der Beklagte entgegen und führte aus, dass Siegel ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ gestattet habe. Auch habe es sich bei der Band „Dschinghis Khan“ um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.
Recht am Bandnamen steht dem Schöpfer und nicht den einzelnen Mitgliedern zu
Das Landgericht gab den Anträgen des Klägers statt. Es führte aus, dass dem Kläger als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zusteht. Auch die Tatsache, dass sie die Gruppe zwischenzeitlich aufgelöst hat, hätte nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien.
In diesem Zusammenhang müsse den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.
jwi