Ein Unternehmer aus Hilden hatte sich schon 2002 die Rechte am Begriff „Malle“ beim EUIPO gesichert. 2019 mahnte er u.a. Discobetreiber, Partyveranstalter und auch Blogger ab. Nun aber hat er ein Verfahren vor dem EUPIO verloren. Malle“ ist damit keine europäische Wortmarke mehr. In Deutschland indes hält er noch die Marke. DOch vor dem LG Düsseldorf läuft bereits ein Verfahren.

Alle Neuigkeiten zur Thematik erhalten Sie in unserer vorangestellten Timeline. Der darauffolgende Beitrag erschien am 30. August 2019.

  • MAI 2020

    Europäische Wortmarke „Malle“ nichtig.

    Im vergangenen Jahr ging der Hildener Unternehmer Jörg Lück, seines Zeichens u.a. Produzent der Ballermann-Größen Tim Toupet und Mickey Krause, gegen Veranstalter und sonstige Verwender des Begriffs „Malle“ vor. Er hatte sich den Begriff europaweit für vier Klassen schützen lassen. So ging er u.a. auch gegen einen Discobetreiber aus Erlangen und den Reiseblog „Reisetiger“ vor, der von Holger Seyfried geführt wird. Seyfried und der Erlanger Unternehmer stellten daraufhin Anträge beim Europäischen Markenamt (EUIPO), die EU-Marke für nichtig erklären zu lassen. Über den Antrag des Diskothekenbetreibers hat das EUIPO nun zuerst entschieden und diesem stattgegeben. Über den zweiten Antrag muss nun nicht mehr entschieden werden, sofern Unternehmer Lück keine Rechtsmittel gegen die Löschung einlegen wird. Doch vor dem Landgericht Düsseldorf ist noch eine Klage Seyfrieds anhängig. Dort geht es um die deutsche Marke, die von der Löschung der EU-Marke nicht betroffen ist. Die Klage wurde schlicht zu früh eingereicht, denn inzwischen kann das Löschungsverfahren für deutsche und europäische Marken vollständig vor dem Deutschen Marken und Patentamt (DPMA) geführt werden. So gilt zunächst weiterhin, dass zumindest in Deutschland die Marke noch geschützt ist. Malle-Partys außerhalb Deutschlands aber dürfen nun, wäre nicht Corona, mächtig auf den Putz hauen und ihre Partys mit Malle bewerben.

Als Kanzlei für Markenrecht haben wir in den vergangenen Jahren natürlich über aktuelle Themen aus diesem Bereich berichtet. Darunter befanden sich immer wieder auch teils skurrile Markenanmeldungen.

So hatten unter anderem Annette und André Engelhardt vor gut 20 Jahren die Idee ihres Lebens: Im gemeinsamen Mallorca-Urlaub beschlossen sie, sich das Wort „Ballermann“ als Marke schützen zu lassen. Sie betreiben die „Ballermann-Ranch“ und veranstalten im großen Stil „Ballermann-Partys“. Doch andere dürfen das nicht so ohne weiteres – und bekommen es daher regelmäßig mit den Engelhardts zu tun: Denn diese klagen gerne und häufig. Das Ehepaar hat so in den vergangenen Jahren Hunderte Verfahren geführt und für sich entschieden. Zuletzt musste eine Disco aus Cham Schadenersatz wegen einer „Ballermann-Party“ an das Ehepaar zahlen. Das OLG München hatte am 27. September 2018 entschieden, dass Markenrechte verletzt werden, wenn der Betreiber einer Gaststätte eine „Ballermann Party“ ankündigt (Az. 6 U 1304/18).

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Wir sind bekannt aus

Nach „Ballermann“ wird „Malle“ abgemahnt

Mallorca im Sommer
Mallorca im Sommer

Markenrechtliche Abmahnungen zu versenden ist natürlich keinesfalls unüblich. Und um direkt beim Thema Mallorca zu bleiben:

Aktuell wird gegen die Verwendung des Begriffs „Malle“ in den unterschiedlichsten Konstellationen vorgegangen. Eigentlich kein Wunder, werden doch jedes Jahr Tausende Produkte mit der Abkürzung für die spanische Ferieninsel Mallorca beworben.

So auch der deutsche Reiseblog „Reisetiger“. Dort wurde für eine Reise die Werbetrommel gerührt, die 2020 unter dem Motto „Mallorca Opening Party“ stattfinden soll. Im Werbetext hatte der Betreiber des Blogs reisetiger.net Holger Seyfried mehrfach die Bezeichnung „Malle“ im Zusammenhang mit Partys und Reisen genutzt. Ihn erreichte daher nun eine Abmahnung der Düsseldorfer Kanzlei Feistel Becker Weise. Damit ist er laut Medienberichten allerdings nur einer von vielen, die derzeit abgemahnt wurden.

Doch wer mahnt ab? Und was ist geschützt?

Beim Abmahner handelt es sich um Jörg Lück, ein Unternehmer aus Hilden bei Düsseldorf. Er hat sich beim Europäischen Markenamt (EUIPO) in Alicante bereits im Jahr 2002 die umgangssprachliche Bezeichnung „Malle“ für das Urlaubsziel schützen lassen. Unter der Registernummer EM 002631166 ist „Malle“ als Wortmarke eingetragen. Geschützt wird die Bezeichnung dabei für folgende Waren und Dienstleistungen:


Klasse(n) Nizza 09:

Tonträger, insbesondere Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs, CD-Roms, DVDs.

Klasse(n) Nizza 35:

Werbung.

 Klasse(n) Nizza 38:

Ausstrahlung von TV- und Rundfunksendungen.

 Klasse(n) Nizza 41:

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Party-Organisation, Party-Durchführung; Betrieb einer Diskothek; Produktion von TV- und Rundfunksendungen; Produktion von Musik; Produktion und Bereitstellung von Audio-Dateien (auch zum Abruf via Datenfernübertragung).


Wer die Marke „Malle“ also für seine Veranstaltungen oder sonstige Zwecke nutzen möchte, muss Lizenzgebühren an die Inhaberin der Markenrechte zahlen. Ansonsten droht eine kostspielige Abmahnung.

Was wird in der Abmahnung verlangt?

In jedem Falle ist eine solche Abmahnung ernst zu nehmen. Die formale Monopolstellung zur Nutzung des Begriffs „Malle“ besteht durch die Markeneintragung und muss grundsätzlich von jedem beachtet werden. Ignorieren Abgemahnte eine solche Abmahnung, besteht die Gefahr, dass Betroffene gerichtlich – analog zum Ballermann-Fall – auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt werden. Daher sollte die Abmahnung dringend zunächst durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

Abgemahnte werden in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Party mit „Malle“-Bezug ein Verletzungstatbestand gemäß § 14 Absatz 2 Markengesetzes (MarkenG) darstelle. Explizit wird in der Abmahnung auch einen vergleichbaren Fall für den Begriff Ballermann eingegangen, da diese sehr stark vergleichbar sei.

Um sicherzustellen, dass der Inanspruchgenommene zukünftig die vermeintliche Markenverletzung unterlässt, soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Darin soll er sich verpflichten, es zu unterlassen, die Wortmarke „Malle“ zu verwenden und insbesondere unterlassen, unter „Malle“ eine Party oder eine Reise zu veranstalten, zu bewerben oder hierzu Unterlizenzen zu verteilen. Darüber hinaus wird er aufgefordert, die anwaltlichen Kosten in Höhe von insgesamt 1822, 96 Euro zu tragen.

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YouTube-Video zum Thema Grundlagen Markenrecht
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Doch kann „Malle“ überhaupt schutzfähig sein?

Markenschutz entsteht im Regelfall durch die Eintragung einer Marke. Hierdurch erwirbt der Markeninhaber für zunächst zehn Jahre das alleinige Nutzungsrecht. Da die Marke bereits 2002 eingetragen wurde, ist wesentliche Voraussetzungen der Eintragung einer Marke deren Unterscheidungskraft, ihre grafische Darstellbarkeit sowie das Fehlen von Schutzhindernissen.

Bei jedem Antrag auf Eintragung prüft das Markenamt von Amts wegen, ob absolute Schutzhindernisse bestehen. Das ist ein Katalog von Kriterien, bei deren Vorliegen die Marke nicht eingetragen werden darf, z.B. dann, wenn der Marke jegliche Unterscheidungsfähigkeit fehlt oder weil zugunsten der Allgemeinheit ein Bedürfnis besteht, den Begriff frei von Markenrechten zu halten.

Die absoluten Schutzhindernisse sind in Deutschland in § 8 MarkenG geregelt; auf Unionsebene ist § 7 der Unionsmarken-Verordnung maßgeblich. Inhaltlich decken sich die beiden Regelwerke weitgehend.

Für den „Fall Malle“ sind § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. § 7 Abs. 1 c) Unionsmarken-VO die entscheidende Hürde. Denn danach sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können.

Im normalen Sprachgebrauch steht „Malle“ in der Regel stellvertretend für „Mallorca“. Mallorca wiederrum ist eindeutig eine geografische Angabe. „Mallorca“ könnte man sich also nicht schützen lassen.

Bei „Malle“ war das Patentamt offensichtlich der Meinung, dass dies zumindest keine ausschließliche Bezeichnung einer geografischen Herkunft ist. Das kann man sicherlich anders sehen. Entscheidend bei der Beurteilung sind der Sprachgebrauch und die Verkehrsüblichkeit, also was „Malle“ für die meisten Menschen ausdrückt: Die Waren und Dienstleistungen des jetzt abmahnenden Markeninhabers oder doch etwas anderes?

Durch den nun anhängigen Löschungsantrag wird sich das europäische Markenamt EUIPO mit dieser Frage nochmals beschäftigen müssen. Bis dahin bleibt es aber bei der Eintragung und das Löschungsverfahren hat keine sog. aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, solange das Markenamt keine Löschung bewilligt hat, bleibt „Malle“ eine eingetragene Marke und alle Abmahnungen bleiben rechtmäßig!

Zum Schluss etwas Hoffnung

Bei alledem muss man aber beachten, dass es nicht darum geht, dass man den Begriff „Malle“ gar  nicht mehr verwenden darf. Denn das Markenrecht schützt den Markeninhaber vor allem davor, dass die eigene Marke von anderen markenmäßig verwendet wird. Erst dann liegt eine abmahnbare Verletzung vor. Und markenmäßig bedeutet vor allem Benutzung im geschäftlichen Verkehr.

Eine rein private Nutzung z.B. eine private „Malle-Party“ kann niemals einen Markenverstoß begründen.

tsp/jpa