Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Hamm am 28.11.2006 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Hamm folgendes entschieden:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) hat im September 2002 die von ihm als Alleingesellschafter gegründete GmbH mit der Firma „N GmbH“ zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Der Beteiligte zu 2) ist der Anmeldung mit der Begründung entgegen getreten, dass es sich bei der Bezeichnung „N“ um eine im Geschäftsverkehr weithin bekannt Bezeichnung für die vormalige Firma seines Vaters „N2“ handele. Das Unternehmen falle in den Nachlass an dem eine ungeteilte Erbengemeinschaft bestehe, zu der auch der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) gehört. Der Geschäftsbetrieb ruhe zwar seit Mai 2002, könne und werde jedoch wieder aufgenommen.

Das Amtsgericht hat das Eintragungsverfahren mit jedenfalls stillschweigender Duldung der Beteiligten zu 1) zunächst nicht betrieben und den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) auf eine Klärung ihrer Streitigkeiten im Rechtswege verwiesen. Durch Beschluss vom 29.11.2004 hat es die Anmeldung sodann zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) „Einspruch“ eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 2) insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Durch weitere Verfügungen fragte der zuständige Amtsrichter dann mehrfach an, ob eine gerichtliche Klärung der Inhaberschaft des „Markenrechts“ erfolgt sei.

Durch Beschluss vom 22.08.2005 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht vorgelegt. Die Beteiligten wurden nach Aktenlage nicht über die Vorlage informiert. Ohne weitere Nachricht hat die Kammer für Handelssachen durch Beschluss vom 21.10.2005 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und das Registergericht angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2). Mit der weiteren Beschwerde macht er u.a. geltend, durch die überraschende Nichtabhilfeentscheidung und die unterbliebene Information über die erfolgte Vorlage der Akten an das Landgericht sei ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. In einem ordnungsgemäßen Verfahrensgang hätte er vorgetragen, dass die Bezeichnung N im Jahre 2003 zu seinen Gunsten in das Markenregister eingetragen worden sei. Auch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den an der Entscheidung mitwirkenden Handelsrichter S wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, da dieser Inhaber des einzigen Konkurrenzunternehmens am Ort sei.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 FGG statthaft und formgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis (§ 20 Abs. 1 FGG) folgt daraus, dass er der durch die angegriffene Entscheidung nicht alleine in seinen wirtschaftlichen Interessen, sondern in eigenen Rechten betroffen ist (Keidel/Kahl, FG, 15.Aufl., § 20 Rdn.12f). Erforderlich ist dabei eine unmittelbare Einwirkung der Entscheidung auf die Rechte des Betroffenen, bloße mittelbare Reflexwirkungen reichen nicht aus. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich hier daraus, dass er geltend macht, die Entscheidung des Landgerichts, verletze ihn in seinen Schutzrechten an der Bezeichnung „N“. Dass diese Bezeichnung bzw. ein entsprechendes Schutzrecht auch nach seinem eigenen Vorbringen wohl eher der Erbengemeinschaft nach seinem Vater zustehen dürfte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch wenn dies so ist, ergibt sich seine Befugnis, ein entsprechendes Schutzrecht geltend zu machen, aus § 2039 BGB. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob er sich gegenüber der zeitlich früheren Firmenanmeldung auf die nunmehr zu seinen Gunsten eingetragene Marke berufen könnte.

In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Im Verfahren betreffend die erstmalige Anmeldung, die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtet ist, ist anmelde- und beschwerdebefugt die betroffene Gesellschaft selbst, die durch ihren Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird (BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295; BGH NJW 1992, 1824 betreffend die AG).

Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

Dahinstehen kann dabei, ob das Verfahren des Landgerichts, alsbald nach Eingang der Sache ohne vorherige Information der Beteiligten zu entscheiden, den Anspruch des Beteiligten zu 2) auf rechtliches Gehör insbesondere auch im Hinblick auf die nunmehr geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Handeslrichters S verkürzt hat. Da ein absoluter Beschwerdegrund im Sinne der §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 547 ZPO nicht vorliegt, käme es auf einen Verfahrensfehler des Landgerichts nur an, wenn sich nicht ausschließen ließe, dass die Entscheidung bei einem verfahrensfehlerfreien Verfahren anders ausgefallen wäre, da die angefochtene Entscheidung nur dann als auf dem Verfahrensfehler im Sinne des § 27 FGG beruht. Dies gilt auch, soweit der Beteiligte zu 2) gegenüber einem beteiligten Handelsrichter der Kammer die Besorgnis der Befangenheit einwendet. Zwar können während des Beschwerdeverfahrens nicht erkannte Befangenheitsgründe grundsätzlich auch noch mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht werden. Erweist sich die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts jedoch als richtig, so bleibt ein möglicher Befangenheitsgrund folgenlos (i. Erg. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25.Aufl., § 42 Rdnr .4). Hier erweist sich die Sachentscheidung des Landgerichts, soweit diese im Rahmen der Beschwer des Beteiligten zu 2) der Nachprüfung durch den Senat unterliegt, als zutreffend.

Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers, also die Möglichkeit des Betroffenseins in seinen individuellen Rechten, auch den sachlichen Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzt (für das Registerverfahren vgl. KG NJW-RR 1991, 860f; allg. Senat FamRZ 2000, 487; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1619). Soweit das BayObLG und nunmehr das OLG München (vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2006 – BeckRS 2006 Nr.13712) hinsichtlich des nachlassgerichtlichen Verfahrens einen abweichenden Standpunkten vertreten, beruht dies ausdrücklich auf der abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Konsequenzen des § 2361 BGB, kann also nicht ohne weiteres auf andere Verfahren nach dem FGG übertragen werden. Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Fall auch kein Anlass für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs.2 FGG.

Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die landgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Individuelle Rechte, die der Beteiligte zu 2) geltend machen kann und die im vorliegenden Eintragungsverfahren berücksichtigungsfähig sind, werden durch die Eintragung der angemeldeten Firma nämlich nicht beeinträchtigt. Dies gilt zunächst für das Firmenrecht im engeren Sinne (§§ 30, 37 HGB). Die Firma, deren Schutz der Beteiligte zu 2) nach § 2039 BGB im registergerichtlichen Verfahren geltend machen kann, lautet „N2“. Insoweit besteht, legt man den sich aus § 30 Abs.2 HGB ergebenden Maßstab für Personalfirmen zugrunde, eine hinreichende Unterscheidbarkeit.

Die Auffassung der weiteren Beschwerde, der Begriff „N“ stehe aufgrund seines Bekanntheitsgrades der eigentlichen Firma gleich, vermag der Senat nicht zu teilen. Bei der Bezeichnung N handelt es sich um eine sonstige Unternehmensbezeichnung, die am ehesten als Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 5 Abs.2 MarkenG zu qualifizieren ist (zur Möglichkeit des Nebeneinanders von Firma und Geschäftsbezeichnung vgl. BGH NJW-RR 2005, 1351). Wenn der Bezeichnung daher überhaupt ein rechtlicher Schutz zukommt, so bestimmt sich dieser primär nach § 15 MarkenG. Von daher besteht kein Bedürfnis, die §§ 30, 37 HGB entsprechend anzuwenden. Eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs würde im Übrigen auch der Vereinfachung und Liberalisierung des Firmenrechts, die mit dem Handelsrechtsreformgesetz angestrebt wurde (vgl. BT-Dr. 13/8444 S.35), zuwiderlaufen.

Der Beteiligte zu 2) mag daher -sei es aufgrund einer eingeführten Geschäftsbezeichnung, sei es aufgrund einer Markeneintragung- Schutzrechte nach dem MarkenG inne haben oder diese jedenfalls nach § 2039 BGB geltend machen können, für das Registerverfahren kommt es hierauf nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2005, 767, 768 = Rpfleger 2005, 266 m.w.N.) sind derartige Schutzrechte bei der Prüfung der Firmenzulässigkeit nämlich nicht zu berücksichtigen (ebenso Baumbach/Hopt, HGB, 32.Aufl. § 17 Rdn.27).

Der Beteiligte zu 2) wird auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass das Landgericht in den Gründen seiner Entscheidung die Eignung der Firmenbildung der Gesellschaft zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB verneint hat. Denn der Zweck dieser gesetzlichen Vorschrift besteht ausschließlich in einer ordnungspolitischen Umsetzung des Grundsatzes der Firmenwahrheit im Zusammenhang mit der Firmenbildung: Sie dient allein dem Interesse des Publikums und des Geschäftsverkehrs vor Irreführung im Sinne eines vorbeugenden Verkehrsschutzes (BT-Drucksache 13/8444 S. 38, 54; Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 18, Rdnr. 26; MK/HGB-Heidinger, 2. Aufl., § 18, Rdnr. 2). Der begrenzte Schutzzweck der Vorschrift wird an dem Ergebnis der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung der aus dem Grundsatz der Firmenwahrheit abgeleiteten Anforderungen mit dem Interesse an einer Vereinfachung und Beschleunigung des Eintragungsverfahrens des Handelsregisters deutlich: Nur solche Angaben können als zur Irreführung beanstandet werden, die geschäftliche Verhältnisse betreffen, die „für die angesprochenen Verkehrkreise wesentlich“ sind (§ 18 Abs. 2 S. 1 HGB). Ferner enthält § 18 Abs. 2 S. 2 HGB die verfahrensrechtliche Einschränkung, dass nur eine „ersichtliche“ Irreführung ein Einschreiten des Registergerichts rechtfertigen kann. Etwaige wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bleiben von dem Ergebnis des registerrechtlichen Verfahrens unberührt. Dem Beteiligten zu 2) bleibt deshalb die Geltendmachung etwa bestehender Ansprüche im Prozessweg unbenommen. Deshalb wird er durch die vom Landgericht angeordnete Eintragung der GmbH im Handelsregister im Hinblick auf eine Täuschungseignung der Firmenbildung nicht in eigenen Rechten, sondern allenfalls mittelbar oder wirtschaftlich betroffen.

Im Übrigen begegnet die tatsächliche Beurteilung des Landgerichts auch sachlich keinen durchgreifenden Bedenken. Das Unternehmen unter der Firma „N2“ ist nämlich nach der Einstellung des Geschäftsbetriebs im Mai 2002 bis zur Entscheidung des Landgerichts als der letzten Tatsacheninstanz für rund 3 1/2 Jahre nicht mehr werbend aufgetreten. Angesichts dieses Zeitabstandes ist es zumindest zweifelhaft und ohne eine umfängliche Beweisaufnahme kaum zu klären, ob ein verständiger Verkehrsteilnehmer die Beteiligte zu 1) tatsächlich als Wiederaufnahme des unter „N“ auftretenden Unternehmens „N2“ ansehen würde. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Beteiligte zu 1) offenbar schon ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat und insoweit relativ zeitnah zu der Betriebseinstellung des Unternehmens „N2“ unter der angemeldeten Firma aufgetreten ist, worauf sich die unstreitig eingetretenen Irritationen beziehen. Weiter kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zuständige IHK in Kenntnis der Problematik eine Eignung zur Irreführung als nicht ersichtlich im Sinne des § 18 Abs.2 HGB bewertet hat. Der Gesichtspunkt, dass das Landgericht keine weiteren tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, begründet in diesem Zusammenhang keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG). Denn mit dem Tatbestandsmerkmal der Ersichtlichkeit in § 18 Abs. 2 S. 2 HGB hat der Reformgesetzgeber die Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Firmenbildung bewusst eingeschränkt (Hopt, a.a.O., § 18 Rdnr. 20). Das bedeutet, dass das Registergericht zur Feststellung einer Irreführungseignung grundsätzlich keine näheren Ermittlungen anzustellen, sondern sich auf die Verwertung präsenter Erkenntnisquellen beschränken kann (Senat NJW-RR 1999, 1710).

Eine Entscheidung hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Auslagen erscheint aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 131, 30 KostO.