Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 11.09.2002 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:

Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 19.4.2002 – 31 O 832/01 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Prozessvergleichs der Parteien vor dem Landgericht Köln vom 14.3.2002 sind von der Klägerin an Kosten 3.963,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2002 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.292,- Euro.

G r ü n d e

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, denn die Klägerin hat für die Tätigkeit des auf Seiten der Beklagten mitwirkenden Patentanwalts auch eine Verhandlungsgebühr im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO sowie eine Vergleichsgebühr nach §§ 11, 23 BRAGO zu erstatten.

Der angefochtene Beschluss trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 5 MarkenG durch Art. 9 des Gesetzes vom 13.12.2001 zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, (Bundesgesetzblatt I S. 3656) geändert worden ist und dass die frühere gesetzliche Einschränkung, wonach die Kosten eines Patentanwalts lediglich bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO zu erstatten waren, weggefallen ist. Dies führt unter Aufrechterhaltung des bereits nach altem Recht allgemein anerkannten Grundsatzes, dass im Rahmen des § 140 Abs. 5 Markengesetz keine Notwendigkeitsprüfung im Bezug auf die Einschaltung eines Patentanwalts stattzufinden hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.3.1998 – 17 W 96/98 -; vom 11.11.1998 – 17 W 427/97 -; vom 22.3.1999 – 17 W 18/99 -; OLG München GRUR 1961, 375, 1978, 196), zu der Konsequenz, dass nunmehr auch weitere Gebühren, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts angefallen sind, ohne zusätzliche Notwendigkeitsprüfung bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind.

Der Gesetzgeber hat die früher bestehende Einschränkung bei der Erstattungsfähigkeit von Gebühren eines mitwirkenden Patentanwalts für nicht mehr vertretbar gehalten, da sie die tatsächliche Arbeitsleistung in den betreffenden Verfahren und die Stellung des Patentanwalts im Rahmen der §§ 3, 4 Patentanwaltsordnung nicht berücksichtige. Die frühere gesetzliche Regelung führe dazu, dass Ersatzansprüche des obsiegenden Schutzrechtsinhabers zugunsten der Partei, die sich rechtsbrüchig verhalten habe, nur teilweise ausgeglichen würden (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, Stand: 09.05.2001, BMJ Kostenregelungsbereinigungsgesetz, Art. 7 zu Nr. 33 und 37).

Vorliegend handelt es sich um eine markenrechtliche Auseinandersetzung, bei der die Klägerin wegen der Namensgleichheit ihrer Firma und der von der Beklagten innegehaltenen Internet-Domain klageweise interveniert hat. Dass auf Seiten der Beklagten ein Patentanwalt mitgewirkt hat, ist mit Schriftsatz vom 31.1.2002 angezeigt worden und dokumentiert sich im übrigen aus dem Sitzungsprotokoll vom 14.3.2002 (Bl. 63 ff. d.A.).

Neben der Prozessgebühr ist damit bei der Kostenfestsetzung eine Verhandlungsgebühr im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu berücksichtigen, wobei es hinsichtlich der Mitwirkung eines Patentanwalts für den Anfall der Verhandlungsgebühr ausreicht, dass der Patentanwalt an einer streitigen Verhandlung teilgenommen und zur Unterstützung des – allein postulationsfähigen – Prozessbevollmächtigten das Wort ergriffen hat (vgl. von Gamm, Warenzeichengesetz, § 32 Rz. 9 – m.w.N. -). Der Rechtspfleger ist demgegenüber ohne hinreichende tatsächliche Grundlage davon ausgegangen, dass der Patentanwalt nicht im vorbezeichneten Sinne wortführend an der Verhandlung teilgenommen habe. Aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.02.2002 vom 17.7.2002 hat die Klägerin vielmehr unstreitig gestellt, dass die Beklagte „alles über ihren mitwirkenden Patentanwalt abgewickelt“ habe. Unbestritten ist auch geblieben, dass der Patentanwalt bei der Erörterung im Verhandlungstermin maßgeblich beteiligt war und auch den Abschluss des Vergleichs wesentlich vorbereitete.

Mithin erhöhen sich die zur Festsetzung gelangten Gebühren und Auslagen des auf Seiten der Beklagten tätigen Prozessbevollmächtigten von 1.958,00 Euro um die weiteren Gebühren und Auslagen des Patentanwalts, die mit Schriftsatz vom 28.3.2002 mit einem Gesamtbetrag von 2.005,40 Euro zur Anmeldung gelangt sind, auf insgesamt 3.963,40 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.