Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 14.09.2001 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

Weitere Informationen zum Bereich Markenrecht finden Sie hier.

Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

G r ü n d e :

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Ihr Ziel ist die Absetzung der zugunsten der Klägerin festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) des Patentanwalts F. gemäß dessen Gebührenrechnung vom 16.2.2001 (GA 66) in Höhe von (netto) 149,50 DM.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Eine Erstattung von Patentanwaltskosten nach § 140 Abs. 5 MarkenG setzt voraus, daß der Patentanwalt in einer Kennzeichenstreitsache mitgewirkt hat. Ist das der Fall, sind die durch dessen Mitwirkung entstehenden Kosten nebst den notwendigen Auslagen des Patentanwalts ohne weiteres erstattungsfähig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.11.1999 – 17 W 300/00 -, vom 9.8.2000 – 17 W 223/00 – sowie vom 9.7.2001 – 17 W 187/01 – ; OLG Dresden GRUR 1997, 468; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 „Patentanwaltkosten“).

Eine solche Mitwirkung in einer „Kennzeichenstreitsache“ liegt hier vor.

Ob ein kennzeichenrechtlicher Anspruch zur Entscheidung gestanden hatte, beurteilt sich danach, ob das Gericht kennzeichenrechtliche Gesichtspunkte ernsthaft zu prüfen hatte (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamburg OLGR 2000, 42; Fezer, MarkenG, 1999, § 140 Rdnr. 14 m.w.N.) und die Streitigkeit danach aufgrund des Sachvortrags des Klägers irgendein Bezug zu einem der im MarkenG geregelten Kennzeichen aufweist (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998, § 140 Rdnr. 12 m.w.N.). Das war bei dem vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der unter anderem auf §§ 14, 18 MarkenG gestützt worden ist, der Fall. Für den hier mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) gelten die gleichen Grundsätze. Soweit sich die Abmahnung auf markenrechtliche Sachverhalte bezieht, ist die auf Erstattung solcher Kosten gerichtete Klage als „Kennzeichenstreitsache“ anzusehen, wie das Landgericht in seinem Urteil vom 28.11.2000 unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998, § 140 Rdnr. 12 (m.w.N.) ausgeführt hat.

Der Patentanwalt F. hat auch an der Bearbeitung der vorliegenden Sache mitgewirkt. Die Klägerin hat hierzu das vorprozessuale Abmahnschreiben des Patentanwalts vom 8.6.2000 (GA 13 ff) vorgelegt, aus dem sich diese Mitwirkung an der verfolgung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs ergibt. Diese in der vorprozessualen Beratung der Klägerin und der Übersendung des Abmahnschreibens liegende Tätigkeit des Patentanwalts und die hiermit verbundenen Kosten (Beratungs- und Abmahnkosten) gehören zu den Kosten der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 Abs. 5 MarkenG (vgl. Fezer, a.a.O., § 140 Rdnr. 15 sowie § 14 Rdnr. 535 m.w.N.). Bei der Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Ansprüche sind aber die Kosten der Zuziehung eines Patentanwaltes nach § 140 Abs. 1 und 5 MarkenG ohne besondere Notwendigkeitsprüfung als erstattungsfähig anzusehen. Die von der Klägerin angemeldeten Kosten und Auslagen des Patentanwalts F. waren danach – wie im angefochtenen Beschluß geschehen – zugunsten der Klägerin festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 149,50 DM