Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 02.12.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13.10.2009 – 81 O 180/09 — wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert: 50.000 EUR.

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner das angegriffene Zeichen markenmäßig verwendet, denn jedenfalls ist das von dem Antragsgegner verwendete Zeichen nicht verwechslungsfähig mit den Marken, auf die sich die Antragstellerin beruft. Das angegriffene Zeichen ist eine Karikatur der Zeichen der Antragstellerin. Allein aus der ironisierenden Distanz und der Auseinandersetzung mit den Zeichen der Antragstellerin erhält das Zeichen seinen Sinn und seine Aussagekraft. Insofern ist es unerheblich, ob die Zeichen der Antragstellerin weiterhin zu Recht mit neonazistischem Gedankengut in Verbindung gebracht werden. Ist dies der Fall, ist das angegriffene Zeichen eine spöttische Parodie der Marken der Antragstellerin, ist dies nicht der Fall, mag es als Kommentierung der Entwicklung der Zeichen der Antragstellerin von Symbolen für „germanisch ursprüngliche Kultur“ zu Symbolen einer „Sahnetortenkultur“ verstanden werden. Jedenfalls vermitteln die angegriffenen Zeichen eine ironische Distanz, die dem Verkehr nicht verborgen bleiben kann und durch die ihm deutlich gemacht wird, dass das angegriffene Zeichen nicht von der Antragstellerin stammen kann (vgl. Senat, MD 2009, 496).

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, nicht allen Marktteilnehmern sei die präzise Ausgestaltung der Marken der Antragstellerin derart bekannt, dass ihnen die Abänderung auffallen muss, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die mit dem angegriffenen Zeichen versehenen Bekleidungsstücke an Verkehrskreise richten, denen die Marken der Antragstellerin bekannt sind. Zudem erkennt der durchschnittliche Verbraucher auch ohne Kenntnis der Marken der Antragstellerin, dass das angegriffene Zeichen als Witz verwendet wird, während die Zeichen der Antragstellerin nicht als Witz ausgelegt sind. Es ist daher ausgeschlossen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher, der – wie die Antragstellerin vorträgt – ein Bekleidungsstück aus dem Hause der Antragstellerin erwerben will, „um dazuzugehören“, versehentlich ein T-Shirt des Antragsgegners kauft. Schließlich wäre ein solches Missverständnis auch im Hinblick auf Art. 5 GG hinzunehmen. Die Verwendung des angegriffenen Zeichens durch den Antragsgegner ist durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG geschützt. Unabhängig von der Frage, wofür die Marken der Antragstellerin stehen, sind sie, was die von der Antragstellerin vorgelegten Zeitungsartikel eindrucksvoll belegen, Gegenstand politischer Diskussion und der Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Mit der Verwendung des angegriffenen Zeichens nimmt der Antragsgegner an der geistigen Auseinandersetzung über die Marken der Antragstellerin teil. Solche Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage fallen aber in den Kernbereich des Schutzes des Art. 5 Abs. 1 GG und sind daher grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 61, 1, zit. nach juris, dort Tz. 13). Dass der Antragsgegner dabei auch kommerzielle Interessen verfolgt, steht dem Schutz des Art. 5 GG nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte). Es bedürfte daher besonderer Umstände, um ein Verbot des angegriffenen Zeichens rechtfertigen zu können. Hierfür genügt nicht die Möglichkeit, dass Verbraucher, die sich an der geschützten geistigen Auseinandersetzung über die Zeichen der Antragstellerin aus Unkenntnis nicht beteiligen können, den Sinngehalt des angegriffenen Zeichens nicht zu erfassen vermögen.

2. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG berufen, denn sie hat nicht dargelegt, dass die von ihr verwendeten Marken bekannt im Sinne dieser Vorschrift sind. Zudem wäre die Verwendung des angegriffenen Zeichens auch insofern durch Art. 5 GG gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2005, 593 – Lila Postkarte).

3. Aus den dargelegten Gründen kommt auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG nicht in Betracht.

4. Nach alledem kann es dahinstehen, ob der Antragstellerin vorgeworfen werden kann, dass sie die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet hat, und es daher an einem Verfügungsgrund fehlt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.