Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Düsseldorf am 30.10.2003 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Landgericht Düsseldorf folgendes entschieden:

I.

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand-lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Com-puter – Grafikkarten die Kennzeichnung

BZ

und / oder

BZ III LT

und / oder

BZ III Pro

und / oder

BZ III Pro non Video

und / oder

BZ Pro Video

und / oder

BZ X

und / oder

Bz X2

zu benutzen;

2.

der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. be-zeichneten, seit dem 01.10.2001 begangenen Handlun-gen Rechnung zu legen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und ande-rer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände, des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, auf-geschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 01.10.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird, mit Ausnahme der Vertragsstrafe, die sich auf die Verletzungshandlungen: „Belieferung der Firma M3 für das Sonderangebot am 21.02.2002“ und „Ver-wendung auf der Homepage“ beziehen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbe-halten.

IV.

Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 26.000 EUR, die auch durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuer-bürgen anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Auf den Unterlassungsanspruch entfällt ein Sicherheits-betrag von 20.000 EUR, auf den Auskunftsanspruch ein sol-cher von 6.000 EUR

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teilur-teil auf 30.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der Wortmarke „BZ“, die am 22.05.1997 angemeldet und deren Eintragung am 20.08.1997 unter der Registernummer ####1 veröffentlicht wurde (nachfolgend: Klagemarke). Die Klagemarke beansprucht u.a. Schutz für die Waren / Dienstleistungen: Drucker, Druckerschnittstellenumwandler, Schnittstellenkarten, Speichermodule und -systeme (extern und intern), Hauptplatinen, Computereinsteckteile, auf Datenträgern gespeicherte Programme, Modems und Computerspiele.

Die F2 AG, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2. ist, ist ein Unternehmen, welches in der Computerbranche tätig ist. Mit Beschluss des Amtsgericht Aachen vom 01.05.2002 wurde an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F2 AG eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Die F2 AG hatte nach dem 20.08.1997 Marken angemeldet, die den Wortbestandteil „Bz“ beinhalteten. Unter dieser Bezeichnung (mit Zusätzen) vertrieb die F2 AG unter anderem Computergrafikkarten. Hierbei handelte es sich um das wichtigste Produkt der F2 AG. Aufgrund dieser Tätigkeit traten die Klägerin und die F2 AG in Verhandlungen, die unter maßgeblicher Beteiligung des Beklagten zu 2. geführt wurden und die unter dem 30.09.1999 zu dem Abschluss eines Vertrages führten, mit dem der F2 AG gestattet wurde, die von ihr verwendete Bezeichnung „Bz“ mit den jeweiligen Zusätzen auch weiterhin zu benutzen und der Klägerin hierfür eine Lizenzgebühr zu zahlen.

§ 10 des Vertrages lautet wie folgt:

Mit Beendigung dieses Vertrages verzichtet F2 auf die Benutzung der in der Präambel genannten F2 – Marken sowie etwaiger in Ergänzung dazu gemäß Ziffer 5. hinterlegter und / oder eingetragener Markenanmeldungen und / oder Marken. (…)

Wegen des Wortlauts und der Einzelheiten des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrags wird auf die von der Klägerin als Anlage 2 zu der Akte gereichten Ablichtung der Vertragsurkunde Bezug genommen.

Der Vertrag wurde infolge einer Kündigung der F2 AG zum 31.09.2001 beendet.

Auch nach Beendigung des Vertrages hat die F2 AG weiter Grafikkarten unter der Bezeichnung „Bz “ vertrieben.

Die Klägerin beantragt hinsichtlich des Beklagten zu 2.,

sinngemäß wie erkannt.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, nicht passivlegitimiert zu sein.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Beklagten zu 2. auch begründet.

Da das Verfahren gegen die F2 AG infolge des über deren Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens unterbrochen ist, § 240 ZPO, war über die gegen den Beklagten zu 2. geltend gemachten Ansprüche durch Teilurteil zu entscheiden, § 301 ZPO.

Der Beklagte zu 2. ist für die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz passiv legitimiert.

Neben dem gegen die F2 AG vertraglich bestehenden Unterlassungsanspruch aus § 10 des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages stellt die Verwendung der Bezeichnung „Bz “ für den Vertrieb von Computergrafikkarten auch eine Verletzung des der Klägerin aus der Klagemarke zustehenden Schutzrechtes dar, da eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Zwischen den beiden Bezeichnungen „BZ“ und „BZ“ besteht, unter Berücksichtigung der vorhandenen Warenidentität, eine die Verwechslungsgefahr hinreichend begründende begriffliche, bildliche und klangliche Ähnlichkeit. Das gilt auch für die Benutzungsformen mit Zusatz, die durch den Bestandteil „BZ“ geprägt werden. Der Beklagte zu 2. bestreitet dies auch nicht.

Für die von einer juristischen Person begangene Schutzrechtsverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat (§ 831 BGB).

Der Beklagte zu 2. ist als Vorstandsvorsitzender der F2 AG gem. §§ 76, 77 AktG für die Leitung und Geschäftsführung der Aktiengesellschaft zuständig. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, § 78 Abs. 1 AktG. Da er, der Beklagte zu 2., unwidersprochen in die entsprechenden Vertragsverhandlungen involviert war und bei ihm davon ausgegangen werden muß, dass er um die Vorgänge um das wichtigste Produkt seiner Aktiengesellschaft wußte, haftet er neben der F2 AG persönlich.

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch begründet sich demnach auch gegen den Beklagten zu 2. aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Da die Klägerin die Höhe des Schadens ohne ihr Verschulden derzeit nicht beziffern kann, war zunächst die Ersatzverpflichtung des Beklagten zu 2. festzustellen.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadenersatz berechnen zu können, ist der Beklagte zu 2. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu verpflichtet, die ausgeurteilten Auskünfte zu erteilen und der Klägerin insoweit Rechnung zu legen.

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.