Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Bielefeld am 15.12.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Landgericht Bielefeld folgendes entschieden:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben für das Produkt „Alexandersalz“ anzukündigen,
„Himalaya-Salz“
und/oder
„aus dem Himalaya“:
xxxxxx
xxxxxxx
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 181,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Angabe „Himalaya-Salz“ und/oder „aus dem Himalaya“, das nicht aus dem Himalaya-Massiv stammt.
Der Kläger ist ein seit vielen Jahren bestehender Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Deutschland. Er ist in § 1 Ziff. 5 UKlaV aufgeführt. Es besteht eine unmittelbare Mitgliedschaft des H. e.V. beim Kläger, zu dessen Mitgliedern u.a. der B. e.V. gehört. Zu den Mitgliedern des H. e.V. gehören weiterhin der B.R.e.V. sowie der V. D.. Zuletzt war der Kläger in dem Verfahren I ZR 196/05, das der BGH mit Urteil vom 10.01.2008 abschloss, als Kläger beteiligt.
Die Beklagte betreibt in I. die S.-Apotheke. Ihre Tätigkeit umfasst auch den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne des Apothekenrechts, und zwar auch überregional über die Online-Plattform eBay. Dort bewarb sie das fertig abgepackte Salz mit Bedruckung, das sie von der Nebenintervenientin bezog, mit den Bezeichnungen „Himalaya-Salz“ und dem Hinweis „aus dem Himalaya“.
Das Salz stammt tatsächlich aus der sog. „Salt-Range“ in Pakistan, die südlich der Hauptstadt Islamabad, ca. 200 km vom Himalaya-Massiv entfernt liegt.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2009 ab und forderte sie auf, sich strafbewehrt zu unterwerfen und dem Kläger den mit seiner Abmahnung entstandenen Aufwand in Höhe von 181,13 EUR auszugleichen. Mit Schreiben vom 12.04.2009 lehnte die Beklagte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
Der Kläger meint, die beanstandete Bezeichnung des Salzes sei irreführend, da sie dem angesprochenen Verkehr suggeriere, dass das angebotene Salz aus dem Himalaya-Massiv stamme. Dieser Herkunftshinweis sei indes tatsächlich unzutreffend.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und erachtet das Unterlassungsbegehren als rechtsmissbräuchlich, weil zahlreiche Mitglieder des Klägers ebenfalls die beanstandeten Bezeichnungen beim Vertrieb des Salzes aus der Salt-Range verwenden würden. Sie ist der Auffassung, nach der Verkehrsauffassung und auch nach wissenschaftlichen Kriterien könne die Salt-Range dem Himalaya zugeordnet werden.
Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Auch sie ist der Auffassung, dass die Waren eindeutig aus dem Gebiet des Himalaya, welches durch die geografische Herkunftsangabe korrekt bezeichnet werde, stammten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klagebefugnis und die Aktivlegitimierung des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Kläger nimmt die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahr, die auf demselben Markt tätig sind, wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei können auch solche Unternehmen berücksichtigt werden, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des tragenden Verbandes ist, vgl. BGH GRUR 2006, 778 TZ 17. Das ist hier der Fall. Zu dem unmittelbaren Mitglied des H. e.V. gehören der B. e.V. und der B.R.-e.V.. Deren Mitglieder sind ebenfalls mit dem Vertrieb von Salz befasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen Informationen und Beratungspflichten nicht nachkommt und nicht über eine ausreichende sachliche und finanzielle Ausstattung zur Erfüllung seines Satzungszwecks verfügt liegen nicht vor.
2.
Dem Kläger steht gem. § 128 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 127 Abs. 1 MarkenG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Gemäß § 128 Abs. 1 i. V. m. § 127 Abs. 1 MarkenG ist zur Unterlassung verpflichtet, wer geografischer Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geografischer Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung einer Gefahr der Irreführung über die geografischer Herkunft besteht.
Aus den Begriffen „Himalaya-Salz“ und/oder „aus dem Himalaya“ ergibt sich zwanglos, dass mit dieser Werbung gemeint ist, dass das Salz aus dem Himalaya-Massiv stammt. Dieser Wortsinn wird bildlich verstärkt durch die abgebildeten schneebedeckten Gipfel eines Gebirgsmassives. Dabei kann dahinstehen, ob der Verbraucher die genaue geografische Lage des Himalaya-Massivs kennt, jedenfalls verbindet er mit dem Begriff Himalaya das Hochgebirgs-Massiv mit gleichem Namen.
Tatsächlich aber stammt das Salz nicht aus dem Gebiet des Himalaya. Die Salt-Range, aus der unstreitig das von der Beklagten beworbene Salz stammt, liegt südlich der Millionenstädte Islamabad und Rawalpindi. Der Abstand zum Himalaya-Massiv beträgt rein überschlägig rund 200 km. Damit ist die Herkunftsbezeichnung „Himalaya“ fehlerhaft. Eine etwaige geologische Zugehörigkeit zum Himalaya-System ändert nach Auffassung der Kammer daran nichts. Entscheidend für das Verkehrsverständnis sind geografische Begriffe und Bezeichnungen.
Der Endverbraucher wird durch die beanstandeten Bezeichnungen auch irregeführt. Zu diesen Feststellungen bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, da die Kammer selbst als möglicher Endverbraucher diese Fragen aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht gem. § 8 Abs. 4 UWG, § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Hieran vermag der gleichartige Vertrieb des Salzes durch einige Mitglieder des Klägers nichts zu ändern. Der Schutz der angesprochenen Verkehrskreise ist insoweit vorrangig.
Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
Der Kläger kann zudem aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG sowie gem. § 683 BGB die ihm entstandenen Abmahnkosten ersetzt verlangen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 101 Abs. 1 2. Halbs. ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.