Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Bochum am 25.05.2004 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
Weitere Informationen zum Bereich Markenrecht finden Sie hier.
Konkret hat das Landgericht Bochum folgendes entschieden:
1.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren -` untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Taschenlampen gem. nachstehender Abbildung anzubieten und/oder zu vertreiben:
-Bild 1-
-Bild 2-
-Bild 3-
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr durch die Handlung gem. Ziffer 1 entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang der Handlungen gem. Ziffer 1 bis zur letzten mündlichen Verhandlung, und zwar insbesondere unter Angabe der Menge der bestellten, erhalte-nen, ausgelieferten und verkauften Taschenlampen, des Verkaufspreises, des erzielten Gewinns und Umsatzes, und über Art und Umfang der betrieblichen Werbung aufge-schlüsselt nach Werbeträgern und unter Angabe der Auflage der Werbeträger.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,– EUR.
7.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
8.
Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR (Antrag zu I 200.000,– EUR` Antrag zu II 30.000,– EUR` Anträge zu III 1. und 2. je 7.500,– EUR` Antrag zu IV 5000,– EUR) festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein U.S.-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Kalifornien. Ihr Gründer und Präsident N entwickelte Taschenlampen, die seit 1979 unter der Bezeichnung „MAG-LITE“ angeboten und vertrieben werden. Nachdem zunächst die Typen „D-Cell“ und „C-Cell“ vertrieben wurden, hat die Klägerin 1984 unter der Bezeichnung „Mini-MAG-LITE“ zwei im Format kleinere Taschenlampen in ihr Programm aufgenommen. Die jeweilige Bezeichnung der Taschenlampen lehnt sich an die verwendeten Batterie-Typen und die Anzahl der eingesetzten Batterien an. Entsprechend den eingesetzten Batterien vertreibt die Klägerin u. a. 2D-Cell bzw. 3D-Cell Taschenlampen aus poliertem Aluminium, bei denen der Schaft aus einer zylindrischen Röhre besteht und in einen Lampenkopf mit einem tulpenförmigen Profil übergeht. Wegen der Einzelheiten des Aussehens dieser Taschenlampen wird auf die Anlagen K3 und K4 der Klageschrift Bezug genommen. Wesentlich kleiner sind die von der Klägerin ebenfalls vertriebenen Taschenlampen-Typen Mini-MAGLITE AA bzw. AAA, bei denen ebenfalls der Grundkörper aus einer zylindrischen Röhre besteht und der Schaft in einen Lampenkopf mit einem paraboloiden Profil übergeht. Wegen der Einzelheiten des Aussehens wird auf die Anlagen K9 und K10 (Bl. 83 f. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte betreibt ein Möbeleinrichtungshaus mit Filialen in X, I und C. Unter der Artikel-Nr. 180.00620 vertreibt die Beklagte ein Taschenlampen – Kombipaket mit zwei Aluminium-Lampen. Die größere der beiden Lampen entspricht nahezu völlig der 3D-Cell-Taschenlampe der Klägerin. Die kleinere Leuchte entspricht in Länge und Aussehen im wesentlichen der Mini-MAGLITE AA. Unter der Artikel-Nr. 180.00627 verkaufte die Beklagte eine Leuchte, deren Länge der der 2D-Cell-Lampe der Klägerin entspricht.
Schließlich verkauft die Beklagte unter der Artikel-Nr. 180.00626 eine weitere Lampe, die mit zwei Batterien des Typs AA zu bestücken ist. Diese besteht wie das Modell Mini-MAGLITE AA der Klägerin aus einer zylindrischen Röhre, bei der der Lampenkopf in ein paraboloides Profil übergeht. Die Leuchte ist allerdings länger gehalten und wird nicht wie die Mini-MAGLITE AA durch Drehen des Lampenkopfes ein und ausgeschaltet, sondern durch einen separaten Schalter. Dieser Schalter entspricht in seiner Formgebung den Schaltern, die bei den größeren Leuchten der Klägerin verwandt werden. Wegen des genauen Aussehens der von der Beklagten vertriebenen Leuchten wird auf die Anlagen K18 bis K20 Bezug genommen.
Die Klägerin ist mit eingehendem Sachvortrag, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, der Auffassung, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der dreidimensionalen Marke 39410755 betreffend die Taschenlampe „D-Cell“ sowie Inhaberin der dreidimensionalen Marken 39410754 und 39805079 betreffend die Taschenlampe Mini-MAGLITE. Der Vertrieb verwechselungsfähiger Taschenlampen durch die Beklagte begründe daher einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 MarkenG. Unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung und Rufausbeutung bestünden desweiteren auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
I.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren -` untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Taschenlampen gem. nachstehender Abbildung anzubieten und/oder zu vertreiben:
-Bild 1-
-Bild 2-
Bild 3-
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr durch die Handlung gem. Ziffer 1 entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang der Handlungen gem. Ziffer 1 bis zur letzten mündlichen Verhandlung, und zwar insbesondere unter Angabe der Menge der bestellten, erhaltenen, ausgelieferten und verkauften Taschenlampen, des Verkaufspreises, des erzielten Gewinns und Umsatzes, und über Art und Umfang der betrieblichen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und unter Angabe der Auflage der Werbeträger sowie
2.
Auskunft über Namen und Anschrift der Hersteller, ihrer Lieferanten, sonstiger Vorbesitzer und gewerblichen Abnehmer der Taschenlampen gem. Ziffer 1 zu erteilen.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, die noch in ihrem Besitz befindlichen Taschenlampen mit der Artikelnummer 180.00 620, 180.00 626 und 180.00 627 an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt – gleichfalls mit eingehendem weiteren Vortrag – die Auffassung, das Verhalten der Beklagten sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Sie trägt vor, bei Stabtaschenlampen aus Aluminium sei formfunktions- und produktionsbedingt die beanstandete Formgebung erforderlich. Die Verwendung dieser gemeinfreien Technik sei daher weder unlauter im Sinne des § 1 UWG noch markenverletzend. Insbesondere sei bereits nicht feststellbar, dass der Klägerin Rechte hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Leistungen zustünden. Selbst wenn man aber einen Bestand der Kennzeichenrechte zugunsten der Klägerin unterstelle, so sei jedenfalls der .Schutzbereich der Kennzeichnungen auf ein Minimum reduziert. Im übrigen seien die Marken – soweit erkennbar – durch den am Kopf der Lampe angebrachten Schriftzug „MAG-LITE“ geprägt. Dieser fehle aber bei den von den Beklagten abgegebenen Leuchten.
Auf der Grundlage des „Prinzips der Nachahmungsfreiheit“ scheide ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz aus. Insoweit fehle es auch bereits an einer notwendigen wettbewerblichen Eigenart. Schließlich läge auch keine Herkunftstäuschung vor, da die Produkte eindeutig und unmissverständlich als Handelsware aus dem Hause P angeboten würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in dem ausgeurteilten Umfange begründet.
1.
Der ausgeurteilte Unterlassungsanspruch ergibt sich ebenso wie der Schadensfeststellungs- und Auskunftsanspruch aus § 1 UWG. Die von der Beklagten vertriebenen Taschenlampen übernehmen das Design der Leuchten D-CeIl bzw. Mini-MAGLITE der Klägerin, wodurch die Gefahr einer Herkunftstäuschung herbeigeführt und der Ruf der klägerischen Produkte ausgenutzt wird. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Produkte der Klägerin eine gewisse wettbewerbliche Eigenart besitzen. Dies ist für die hier interessierenden Taschenlampen der Klägerin ersichtlich der Fall. Alle Lampen zeichnen sich durch einen optisch ansprechenden, in Form, Maß und Proportionen sachlich und harmonisch wirkenden Gesamteindruck aus. Die prägenden Formelemente sind nicht durch technische Notwendigkeiten herbeigeführt. Dies ergibt sich bereits zwanglos aus der Vielzahl anderer denkbarer Formgebungen, wie sie z. B. in dem von der Klägerin überreichten Verzeichnis Anlage K5 zur Klageschrift (BI. 49 ff. d. A.) zum Ausdruck kommen. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer hinsichtlich der Lampe Mini-MAGLITE auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts München in dem Urteil vom 23.01.1997 (29 U 4704/94) und in dem Urteil vom 04.06.1998 (6 U 4015/97) und macht sich die dortigen Ausführungen zur wettbewerbsrechtlichen Eigenart zu eigen. Die dortigen Ausführungen treffen auch auf die länger am Markt befindlichen bekannten Modelle des Typs D-Cell zu. Die wettbewerbsrechtliche Eigenart der Produkte wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Firmen, z. B. die Firmen I1 oder C1 Taschenlampen in ähnlicher Ausstattung vertreiben. Insoweit ergibt sich zunächst aus den von der Klägerin zitierten Urteilen, dass diese stets bemüht ist, gegen Nachahmerprodukte vorzugehen. Ferner weichen die Lampen dieser Firmen, soweit es aufgrund der vorgelegten Unterlagen erkennbar ist, wesentlich deutlicher von den Erzeugnissen der Klägerin ab, als es bei den Produkten der Beklagten der Fall ist:
Alle von der Beklagten vertriebenen Lampen entsprechen den entsprechenden Typen der Klägerin oder ahmen diese jedenfalls nach. Dies wird besonders deutlich bei den unter der Artikel-Nr. 180.00 620 vertriebenen Leuchten. Hier lässt sich ein Unterschied zu den Lampen der Klägerin nur noch „mit der Lupe“ feststellen. In allen prägenden Merkmalen entspricht auch der Artikel-Nr. 180.00 627 der 2D-Cell der Klägerin. Die vorhandenen Abweichungen, insbesondere im Lampenkopf, fallen nur dann auf, wenn man die Lampen unmittelbar nebeneinander hält. Deutlicher sind die Abweichungen zwar bei dem Artikel 180.00 626. Hier entspricht die äußere Form im wesentlichen der Mini-MAGLITE. Auch die unterschiedliche Länge führt nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Lediglich der Schalter weicht deutlich von der Mini-MAGLITE-Leuchte der Klägerin ab. Dieses Ähnlichkeitsdefizit wird aber dadurch kompensiert, dass der Schalter von der D-Cell-Serie übernommen zu sein scheint. Insgesamt erweckt die Lampe daher den Eindruck, ein Modell aus einer Serie der Klägerin zu sein. Die vorhandenen Übereinstimmungen machen die Leistungsübernahme der Beklagten im Sinne von § 1 UWG deswegen sittenwidrig, weil die Beklagte den Ruf der Erzeugnisse der Klägerin ausnutzt. Bei allen Lampen, ins Auge springend besonders bei den im Doppelpack angebotenen Lampen, bedient sich die Beklagte der Attraktivität der Produkte der Klägerin, um Interessenten, die die Lampen der Firma MAGLITE kennen, für ihr Angebot einzunehmen, das trotz eines auf den ersten Blick gleichen Erscheinungsbildes wesentlich billiger angeboten wird. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht auch noch den Namen „MAG-LITE“ erwähnt, da sie durch die Form Bezug auf die klägerischen Produkte nimmt.
Sittenwidrig ist die Leistungsübernahme der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung. Ersichtlich wird die Nähe zu den Produkten der Klägerin bewusst gesucht, so dass die erhebliche Gefahr besteht, dass der interessierte Verbraucher zu der Annahme kommt, die von der Beklagten angebotenen Waren stammten aus der Produktion der Klägerin.
2.
Keinen Erfolg hatte die Klage hingegen, soweit mit dem Klageantrag zu III. 2 und weitergehende Auskunft und gemäß IV. Vernichtung gewährt wurde. Diese Ansprüche könnten nur auf markenrechtlicher Grundlage bestehen. Nach den der Kammer zugänglich gemachten Unterlagen lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Klägerin – worauf die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung hingewiesen hat – markenrechtlicher Schutz hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Taschenlampen zusteht.
3.
Der Beklagten war die beantragte Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz vom 24.05.2004 nicht zu gewähren, da dieser Schriftsatz die Entscheidung nicht beeinflusst hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.