Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Düsseldorf am 03.11.2004 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Landgericht Düsseldorf folgendes entschieden:
I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf – Az. 2a O 126/04 – vom 12.07.2004 wird aufrecht erhalten.
II.
Der Verfügungsbeklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechts-streits auferlegt.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der weiteren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist eines der weltweit größten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstunternehmen. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „Post“, die am 03.11.2003 mit Priorität zum 22.02.2000 als verkehrsdurchgesetzte Marke für u.a. für Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst-und Kurierdienstleistungen eingetragen wurde.
Daneben besitzt die Verfügungsklägerin eine Vielzahl weiterer Marken, die den Bestandteil „Post“ enthalten, u.a. auch eine Marke „Regiopost“, die im Jahr 2000 für Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Schreibwaren und Verpackungsmaterial aus Kunststoff eingetragen wurde.
Die Verfügungsbeklagte ist ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Stadtpost“ Briefdienstleistungen erbringt. Dabei tut sie dies innerhalb des Stadtgebiets selbst und stempelt Briefsendungen, die in eine andere Stadt befördert werden, frei und läßt sie von der Antragstellerin befördern.
Am 22. Juni 2004 wurde die Verfügungsklägerin auf die Bezeichnung der Verfügungsbeklagten aufmerksam, als eine Frankiermaschinenherstellerin bei der Verfügungsklägerin für die Verfügungsbeklagte die Überprüfung einer Klischeevorlage erbat. Am 7. Juli beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Mit Beschluss der Kammer vom 12.07.2004 wurde der Verfügungsbeklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Sie macht geltend, dass es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Post“ der Verfügungsklägerin und der angegriffenen Bezeichnung fehle. Die Wortmarke „Post“ sei rein beschreibend für Postdienstleistungen und habe lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Auf Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der Bezeichnungen könne es nicht zu Verwechslungen kommen. Bei der angegriffenen Bezeichnung sei der Bestandteil „post“ für die betroffenen Dienstleistungen rein beschreibend, so dass dem Bestandteil „Stadt“ die prägende Funktion zukomme. Klanglich und schriftbildlich ergäben sich deutliche Unterschiede und der Verkehr sei seit der Liberalisierung des Marktes der Briefdienstleistungen auch damit vertraut, dass eine Vielzahl von Unternehmen in diesem Bereich tätig seien. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheide daher aus.
Im übrigen sei die Sache nicht eilbedürftig, da die Verfügungsbeklagte seit Mai 2002 über die Lizenz zur Briefbeförderung verfüge und unter ihrer Bezeichnung auf dem Markt tätig sei. Außerdem habe die Verfügungsklägerin sie nicht abgemahnt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Az. 2a O 126/04, vom 12.07.2004 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ihre Bezeichnung „Post“ habe eine aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dies sei durch ihre Verkehrsbefragungen belegt. Da der Bestandteil „Stadt“ der Bezeichnung der Verfügungsbeklagten rein beschreibend sei, sei an der Verwechslungsgefahr nicht zu zweifeln. Jedenfalls bestünde die Gefahr, dass der Verkehr annehme, es handele sich bei der Verfügungsbeklagten um ein mit der Verfügungsklägerin verbundenes Unternehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist aufrecht zu erhalten. Der Verfügungsklägerin steht der Verfügungsanspruch zu. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben.
I.
Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund ihrer Marke „Post“ nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.
Nach § 14 Abs. 2 Nr.2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlich- keit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Bezeichnungen vorzunehmen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Marke besteht (Ständige Rechtsprechung: BGH, WRP 2004, 909, 912 – Ferrari-Pferd; WRP 2004, 360 – Davidoff II, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall besteht Dienstleistungsidentität. Hinsichtlich der eingetragenen Marke „Post“ ist aufgrund ihrer Eintragung wegen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls von normaler Kennzeichnungskraft des Zeichens auszugehen. Ob darüberhinaus eine gesteigerte Kennzeichnungskraft vorliegt kann dahinstehen.
Denn unter Berücksichtigung der normalen Kennzeichnungskraft in Verbindung mit der Dienstleistungsidentität ist hier die Zeichenähnlichkeit jedenfalls ausreichend, um eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen.
Innerhalb der Bezeichnung „Stadtpost“ ist der Bestandteil „Stadt“ nicht prägend. Er wird vom Verkehr ausschließlich als geographischer Hinweis auf ein Briefdienstleistungsunternehmen in einer Stadt verstanden. Die Bestandteile „Stadt“ und „Post“ prägen den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung daher in gleicher Weise. Dieser Gesamteindruck weicht indes – das ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben – klanglich und schriftbildlich so weit von der Klagemarke ab, dass man die Ähnlichkeit für zu gering halten mag, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Das kann indes dahinstehen, da jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht.
Es besteht die Gefahr, dass der Verkehr wegen der teilweisen Übereinstimmung der Bezeichnungen davon ausgeht, dass es sich bei dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten um ein mit der Verfügungsklägerin verbundenes Unternehmen handelt, dass beschränkt auf das Territorium einer Stadt tätig ist. Denn der abweichende Bestandteil „Stadt“ weist eben nicht auf ein anderes Unternehmen, sondern auf ein territorial begrenzt tätiges Unternehmen hin. Zur Abgrenzung dahingehend, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um ein gänzlich anderes Unternehmen handelt, ist dieser Bestandteil jedenfalls nicht geeignet. Das kann man möglicherweise für andere Zusätze wie „Die Blaue Post“ anders beurteilen, die streitige Bezeichnung ist indes verwechslungsfähig.
Die bestehende Verwechslungsgefahr wird noch dadurch verstärkt, dass die Verfügungsklägerin Inhaberin einer Vielzahl weiterer Marken ist, die den Bestandteil „Post“ enthalten. So ist insbesondere die Marke „Regiopost“ der angegriffenen Bezeichnung ähnlich (zu dieser Marke vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004 – Regiopost/Regional Post). Zwar betrifft diese Marke einen anderen Waren- und Dienstleistungsbereich, nämlich Papier und Pappe sowie die Verpackungsmaterialien, die im Briefdienst Verwendung finden können, weshalb auch insoweit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Die Gefahr der mittelbaren Verwechslungsgefahr wird aber durch den Bestand dieser und der anderen Marken mit dem Bestandteil „Post“ erhöht, da der Verkehr dazu neigen wird, Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Post“ dem Unternehmen der Verfügungsklägerin zuzuordnen.
II.
Der Verfügungsklägerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die Sache ist eilbedürftig. Die Verfügungsklägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn Jorge Casals glaubhaft gemacht, erst am 22. Juni 2004 auf die Bezeichnung der Verfügungsbeklagten aufmerksam geworden zu sein. Sie hat ihren Antrag am 7. Juli 2004 gestellt. Aus dem Umstand, dass die Lizenz der Verfügungsbeklagten 2002 erteilt wurde, folgt nicht, dass sie seitdem in einer Weise auf dem Markt tätig war, von der die Verfügungsklägerin Kenntnis haben musste. Das hat die Verfügungsbeklagte auch nicht glaubhaft gemacht. Auch einer Abmahnung bedurfte es vor Beantragung der einstweiligen Verfügung nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert beträgt 100.000 Euro.