Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Düsseldorf am 18.03.2005 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Landgericht Düsseldorf folgendes entschieden:

Der Beschluss der 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf vom 17. Dezember 2004 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abge-lehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien sind Anbieter von Telefondienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Die Antragstellerin hatte mit der Firma O (im folgenden: FirmaO) am 18. Dezember 2002 einen Vertrag abge-schlossen, nach dessen Inhalt sie in Deutschland ? allerdings nicht exklusiv ? berechtigt ist, eine von der Firma O entwickelte Technologie für Internet-Dienstleistungen zu benutzen. Vereinbarungsgemäß darf die Antragstellerin für diese Art der Dienstleistungen die für die Firma O durch mehrere nationale und internationale Marken geschützte Bezeichnung „J“ exklusiv in Deutschland verwenden. Wegen der Einzelheiten der vertrag-lichen Vereinbarungen wird auf die als Auszüge des Vertragswerks vorge-legten Anlagen L2 und L2a verwiesen.

Am 30. November 2004 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine gemein-same Presseerklärung ihrer Muttergesellschaft und der Firma O. In dieser Erklärung, wegen dessen genauen Wortlauts und seiner Gestaltung auf die Anlage L8 Bezug genommen wird, wird angekündigt, dass die Antrags-gegnerin und die Firma O die Einführung der J Technologie u.a. in Deutschland planen. Im Folgenden finden sich weitere Erläuterungen unter Benutzung des Wortes „J“.

Die Antragstellerin sieht hierin, anders als die zum Eingreifen aufgeforderte Firma O, eine Verletzung ihrer Markenrechte an der Bezeichnung „J“. Die Antragsgegnerin habe die ihr exklusiv zustehende Marke für die Kennzeichnung eigener Waren und Dienstleistungen verwendet.

Auf Antrag der Antragstellerin hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 17. Dezember 2004 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „J“ zur Kenn-zeichnung eines von ihr neu einzuführenden mobilen Internet-Services bzw. zur Kennzeich-nung einer von ihr für diese mobilen Internet-Services neu einzuführenden Technologie zu gebrauchen,

insbesondere wenn dieses mit den nachfolgenden Angaben geschieht:

„N und O führen J Technologie in E ein

N: N und der K Mobilfunkbetreiber O unterzeichneten gestern eine Vereinbarung zur Einführung der J Technologie in H, E und J. Der mobile Internet-Service ist bereits in einigen Ländern Europas erfolgreich. Die Kunden von P gehören zu den engagiertesten Anwendern mobiler Datendienste in E. Mit einem Datenanteil von etwa 20 Prozent am Serviceumsatz ist P der führende Anbieter mobiler Datendienste unter den deutschen Mobil-funknetzbetreibern. Rund 22 Prozent der Kunden nutzen An-gebote, die über SMS hinausgehen. P wird den J basierten Service voraussichtlich im ersten Halbjahr 2006 in E einführen“

und/oder

„Die Servicepalette von J ist heute schon umfassend: 3D-Spiele, Online-Shopping, E-Mail, Videoclips zu Kinofilmen und Sportereignissen, Online-Banking, Ticket-Reservierung und Restaurant-Empfehlungen. Neben den bestehenden Content-Partnerschaften wird P auch eigene Angebote entwickeln.“

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie ist der Meinung, die Marke sei nicht im markenrechtlichen Sinne benutzt, sondern lediglich im Rahmen vergleichender Werbung genannt worden. Der Zusammenhang lasse eindeutig erkennen, dass die Antragsgegnerin nicht ihre eigenen Dienstleistungen mit J bezeichnen wolle. Unabhängig hiervon könne sich die Antragsgegnerin jedenfalls auf § 23 MarkenG berufen. Die Firma O als Lizenzgeberin habe im Übrigen die Verwendung gestattet. Die Antragstellerin sei zur Geltendmachung von Markenrechten entgegen dem Willen des Lizenzgebers nicht befugt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der 2 a Zivilkammer vom 17.12.2004 aufzuhe-ben und den auf seinen Erlass gerichteten Antrag zurück-zuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss aufrechtzuerhalten.

Sie ist insbesondere der Auffassung, sie sei berechtigt, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Lizenzgebers gegen Markenverletzungen vorzugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer vom 17.12.2004 ist aufzuheben, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen im Wege der einstweiligen Verfügung derzeit durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung der im Beschlusstenor niedergelegten Verhaltensweise gemäß § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Es mag bereits zweifelhaft sein, ob die Antragsgegnerin die Bezeichnung „J“ für Waren oder Dienstleistungen benutzt oder lediglich die unter dieser Bezeichnung bereits ? international ? gebräuchliche Technologie benannt hat.

Letztlich bedarf es jedoch insoweit keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin jedenfalls nicht berechtigt ist, im vorliegenden Fall marken-rechtliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen, § 30 Abs. 3 MarkenG.

Unstreitig ist die Antragstellerin nicht Inhaberin der in Rede stehenden Marken. Sie leitet ihre Berechtigung allein aus dem Lizenzvertrag vom 18.02.2002 ab. Dieser Vertrag mag zwar eine Exklusivität zugunsten der Antragstellerin für das Gebiet der C vorsehen. Die Antragstellerin ist jedoch keineswegs generell ermächtigt, markenrechtliche Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Nach Ziffer 18 des Vertrages ist vielmehr ein mit dem Lizenzgeber im Einzelfall abgestimmtes Verhalten erforderlich, wobei es im Ermessen des Lizenzgebers liegt, ob irgendwelche Schritte eingeleitet werden sollen (Ziffer 18.15.1). Der Lizenzgeber … führt solche Aktionen durch, die als erforderlich gemäß Klausel 18.15.1 angesehen werden (Ziffer 18.15.2).

Die Firma O hat ausweislich des Schreibens ihres Beauftragten vom X ausdrücklich erklärt, es sollten im vorliegenden Fall keine Schritte unternommen werden. Aus Sicht der Firma O liege eine Markenverletzung im konkreten Fall der Presseerklärung nicht vor.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Ziffer 18.18 des Vertrages berufen und hieraus eine Ermächtigung zur gerichtlichen Durchsetzung von Markenrechten ableiten. Der dort erwähnte Fall, dass der Lizenzgeber es versäumt hat, angemessene Schritte zu unternehmen, liegt ersichtlich nicht vor. Der Lizenzgeber hat nicht im Sinne des Regelwerks eine bestimmte Handlung „versäumt“. Vielmehr hat der Lizenzgeber ausdrücklich einer Verfolgung widersprochen. Nach dem erkennbaren Sinn des Vertragswerkes sollte die Ziffer 18.18 nicht dazu dienen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien dem Lizenznehmer entgegen dem früher ausdrücklich bestimmten Handlungsermessen des Lizenzgebers und § 30 Abs. 3 MarkenG eine umfassende Ermächtigung vorab zu erteilen. Gemeint ist vielmehr nach Stellung und Sinn der Ziffer 18.18 eine eher zeitliche Verzögerung, nicht jedoch der Fall eines konkreten Widerspruches, also der ausdrücklichen Erklärung, keine Verfolgung vornehmen zu wollen.

Ob der Lizenzgeber vertraglich verpflichtet ist, eine Ermächtigung zu erteilen oder selbst gegen eine behauptete Markenverletzung der vorliegenden Art vorzugehen, stellt eine zwischen den Lizenzparteien zu klärende Frage dar. Die derzeit fehlende Ermächtigung ist jedoch als Anspruchsvoraussetzung von Amts wegen zu beachten. Hierbei ist die Frage, welche Bedeutung der Begriff Exklusivität haben kann, ohne Bedeutung. Insoweit ist allein die Frage der Benutzbarkeit von Interesse. Auch bei einer vollständigen Exklusivität kann sich der Lizenzgeber vorbehalten, dass er über die Einleitung von Schritten im Verletzungsfall allein entscheidet. Insoweit ist eine ausschließliche Lizenz im Sinne von Art. 22 GMVO gerade nicht erteilt.

Unter diesen Umständen kommt es auf die weiteren Fragen der Benutzung im markenrechtlichen Sinne durch die Antragsgegnerin ebensowenig an wie die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind. Der Beschluss vom 17.12.2004 war aufzuheben und der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag zurück-zuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 und § 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.