Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Düsseldorf am 02.06.2000 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Landgericht Düsseldorf folgendes entschieden:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung “H“ für das elektronische “Geld- und Devisenhandels-Informations-Orderrouting-System“ zu benutzen,

b)

das von ihr unter dem Produktnamen “H“ bezeichnete elektronische “Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System“ unter dem Namen H selbst oder durch Dritte in den geschäftlichen Verkehr zu bringen oder zu vertreiben, dafür unter dem Namen “H“ öffentlich in den Medien zu werben, oder werben zu lassen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über

a)

die Art und Nutzung und der sonstigen wirtschaftlichen Verwertung (Nutzung durch die Beklagte selbst sowie außerbetriebliche Verwertungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkaufsübertragung der Markenrechte und zwar im In- und Ausland)

b)

den Umfang der Verwertung, insbesondere unter Angabe

(i)

der einzelnen Lieferungen und Leistungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- bzw. Leistungsmengen und -zeiten, Liefer- bzw. Netto-Verkaufspreisen,

(ii)

und/oder, soweit die Methode nach dem betrieblichen erfassbaren Nutzen in Betracht kommt, von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen einschließlich der abzuziehenden Kostenfaktoren,

(iii)

und/oder der Einnahmen aus Kaufübertragungs- oder Austauschverträgen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3/4, der Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 DM.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber der für die Warenklasse 9 (Software, Computersoftware, Software für Computer, Rechner und Computer oder rechnergestützte Systeme) geschützten Wortmarke “H“. Er betreibt ein Ingenieurbüro für Industrieberatung und Softwareentwicklung. Unter seiner Marke vertreibt er eine Computersoftware für kaufmännische Anwendungen in Betrieben.

Die Beklagte ist Inhaberin der prioritätsjüngeren Marke “H“, die zunächst für die Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 geschützt war. Auf den Schutz der Klassen 9 und 42 hat sie zwischenzeitlich verzichtet.

Unter der Bezeichnung H bietet sie Sparkassen ein Gele- und Devisenhandels-Informations- und Ordersystem an, bei dem Geld- und Devisengeschäfte unter Einsatz einer entsprechenden Computerkonfiguration zwischen der Bank und der Beklagten abgewickelt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung (Bl. 44 ff. d. GA) Bezug genommen.

Der Kläger sieht durch die Verwendung der Bezeichnung H seine Markenrechte verletzt. Es handele sich vordringlich um eine Computersoftware, deren Bezeichnung mit der für ihn geschützten identisch sei. Da er zudem seit 1992 sein inzwischen im Markt bekanntes Programm unter der Bezeichnung H vertreibe, werde auch der entsprechende Titelschutz missachtet. Im Internet habe die Beklagte ferner Pressemitteilungen über ihr Produkt H veröffentlicht, Suchmaschinen verwiesen auf diese Mitteilungen unter dem entsprechenden Suchbegriff.

Der Kläger beantragt,

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung “H“ für das elektronische “Geld- und Devisenhandels-Informations-Orderrouting-System“ oder für sonstige bankeigene Produkte oder Dienstleistungen zu benutzen,

b)

das von ihr unter dem Produktnamen “H“ bezeichnete elektronische “Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System“ oder ein anderes Produkt oder Dienstleistungen unter dem Namen “H“ selbst oder durch Dritte in den geschäftlichen Verkehr zu bringen oder zu vertreiben; dafür unter dem Namen “H“ öffentlich in den Medien zu werben, werben zu lassen oder in sonstiger Weise für eine Verbreitung von Produkten oder Dienstleistungen unter diesem Namen zu sorgen. Insbesondere unterlässt es die Beklagte Publikationen und Pressemitteilungen mit dem Inhalt “H“ zu verfassen und zu veröffentlichen,

c)

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet unter dem Suchwort “H“ einen Hinweis auf die Beklagte, deren Unternehmen oder deren Internetpräsenzen (Web Sites) zu hinterlegen oder hinterlegen zu lassen oder sonstige Verknüpfungen zwischen “H“ oder der Beklagten herzustellen oder herstellen zu lassen.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, soweit bereits Verknüpfungen zwischen der Bezeichnung “H“ und ihr im Sinne von Ziffer 1 c) bestehen, diese unverzüglich zu beseitigen.

3.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, in die vollständige Löschung der Marke “H“ einzuwilligen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über

a)

die Art und Nutzung und der sonstigen wirtschaftlichen Verwertung (Nutzung durch die Beklagte selbst sowie außerbetriebliche Verwertungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkaufsübertragung der Markenrechte und zwar im In- und Ausland)

b)

den Umfang der Verwertung, insbesondere unter Angabe

(i)

der einzelnen Lieferungen und Leistungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- bzw. Leistungsmengen und -zeiten, Liefer- bzw. Netto-Verkaufspreisen,

(ii)

und/oder, soweit die Methode nach dem betrieblich erfassbaren Nutzung in Betracht kommt, von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen einschließlich der abzuziehenden Kostenfaktoren,

(iii)

und/oder der Einnahmen aus Lizenzvergaben,

(iv)

und/oder der Einnahmen aus Kaufübertragungs- oder Austauschverträge,

(v)

der sonstigen wirtschaftlichen Verwertbarkeit im Unternehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält eine Verwechslungsgefahr für ausgeschlossen, weil sie keine Computersoftware für Endverbraucher anbiete sondern lediglich eine Dienstleistung für die mit ihr verbundenen Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg zur Verfügung stelle, um die Abwicklung bestimmter Geldgeschäfte effizienter zu gestalten. Die Voraussetzungen für ein titelschutzfähiges Werk des Computerprogrammes des Klägers seien nicht dargelegt. Auf die Auswahl durch Suchmaschinen im Internet habe die Beklagte keinen Einfluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Bezeichnung H für das elektronische Geld- und Devisenhandels-Informations und Orderrouting-System unterlässt. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Markengesetz. Ausweislich der in ihrer Echtheit nicht bestrittenen Urkunden vom 03.02.200 ist der Kläger Inhaber der Marke H. Lizenzerteilungen berühren nicht das Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen, die aus der unstreitigen Markeninhaberschaft resultieren. Die Prozessführungsfugnis ist Folge der unstreitig gegebenen Parteifähigkeit.

Die Beklagte verwendet eine Bezeichnung, die mit der für den Kläger geschützten Marke identisch ist. Der einzige Unterschied, der kleingeschriebene Buchstabe “f“, vermag keine Unterscheidungskraft zu entfalten. Im gesprochenen Wort ist er nicht wahrnehmbar, im Schriftbild unauffällig. Da die Marke des Klägers prioritätsälter ist, kommt dem Umstand, dass eine Eintragung auch zu Gunsten der Beklagten erfolgt ist, im Rahmen eines Unterlassungsanspruches gem. § 14 Markengesetz keine Bedeutung zu.

Die Beklagte benutzt ihr Zeichen H im geschäftlichen Verkehr. Bei der Abwicklung von Geld- und Devisengeschäften zwischen Sparkassen und der Beklagten handelt es sich nicht um unternehmensinterne Tätigkeiten. Alle Beteiligten sind rechtlich selbständig und nicht unternehmenshierarchisch miteinander verbunden. Die Beklagte zeigt in ihrem Werbeschreiben (Anlage B1 ), dass sie nicht etwa eine konzerninterne Anweisung erteilen kann und will sondern die angesprochenen Kunden von den Vorteilen eines bestimmten Systems überzeugen und zur Inanspruchnahme bewegen will (“Entscheiden Sie sich für H“).

Die Bezeichnung H wird dabei von der Beklagten für solche Waren oder Dienstleistungen gebraucht, die denjenigen verwechslungsfähig ähneln, für die diese Bezeichnung für den Kläger geschützt sind. Schutz genießt die Marke des Klägers jedenfalls für den gesamten Bereich der Computersoftware. Ob die damit unter der Bezeichnung angebotene Software mit dem System der Beklagten Berührungspunkte aufweist, ist nicht von Bedeutung. Das von der Beklagten angebotene “System“ besteht im Wesentlichen gleichfalls aus Computersoftware. Das Vorbringen, es handele sich um eine reine Dienstleistung, ist unbeachtlich. Die Beschreibung der Dienstleistung zeigt, dass das wesentliche Element der Dienstleistung gerade darin besteht, computergestützte Verbindungen herzustellen und auszunutzen: Statt telefonisch mündlich bestimmte Order zu erteilen, wird eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf bestimmte Dateien geschaffen.

Ohne Computer und eine passende Software, die entsprechende Programmaufrufe gestattet, ist das “System“ nicht einsatzfähig. Bezeichnenderweise verweist die Beklagte in ihrem Werbeprospekt die Kunden “bei technischen Fragen“ an die “EDV-Spezialisten der X“.

Dass die Beklagte selbst zumindest vorprozessual der gleichen Ansicht war, zeigt sich schon daran, dass sie ihre Marke ursprünglich ebenfalls für die Klassen 9 und 42 hat schützen lassen.

Die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr eines gedanklich Inverbindungbringens, ergibt sich daraus, dass einerseits eine hohe Kennzeichnungskraft, andererseits eine erhebliche Warenähnlichkeit gegeben ist. H ist ein reines Kunstwort mit namensmäßiger Eigentümlichkeit. Wenn unter der gleichen Bezeichnung Computersoftware für unterschiedliche Zwecke angeboten wird, liegt die Annahme mindestens unternehmerisch gleicher Herkunft nahe.

Der damit begründete Unterlassungsanspruch der Benutzung für das von der Beklagten eingerichtete System betrifft auch das im Antrag 1 b) genannte Inverkehrbringen, Vertreiben und Werben für das System unter der Bezeichnung H.

Hinsichtlich der in den Anträgen 1 a) und b) weiter aufgeführten sonstigen bankeigenen Produkte und Dienstleistungen besteht hingegen kein Unterlassungsanspruch. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Begriffe “sonstige bankeigene Produkte oder Dienstleistungen“ vollstreckungsrechtlich ausreichend umschrieben sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer diesbezüglichen Erstbegehungsgefahr. Jedenfalls nämlich könnte die Beklagte die Bezeichnung H im Rahmen der für sie noch geschützten Klassen 35 und 36 verwenden. Der markenrechtliche Schutz für den Kläger geht nicht über die Klasse 9 hinaus. Bankeigene Produkte und Dienstleistungen sind grundsätzlich solange nicht als verwechslungsfähig mit Waren der Klasse 9 anzusehen, als deren wesentliche Elemente nicht Computersoftware und rechnergeschützte Systeme bilden.

Unter Titelschutzgesichtspunkten ergibt sich zugunsten des Klägers nichts anderes. Gem. § 15 Abs. 2 MarkenG besteht ein Unterlassungsanspruch nur insoweit, als die Benutzung in einer Weise geschieht, die geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn lediglich bankeigene Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen der Klassen 35 und 36 in Rede stehen. Der Kläger macht selbst nicht geltend, es handele sich um eine im Inland bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder 15 Abs. 3 MarkenG.

Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch im Sinne der Anträge 1 c) und 2) besteht gleichfalls nicht.

Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte unzulässige “Hinweise“ im Internet hinterlegt oder Verknüpfungen hergestellt hat. Der Vortrag, die Beklagte habe Pressemitteilungen über das Produkt H im Internet veröffentlicht, kann als richtig unterstellt werden. Es fehlt jedoch Vortrag dazu, dass die Beklagte zusätzlich Suchbegriffe in offenen oder verdeckten Teilen ausgewiesen hat, um Suchmaschinen speziell zu beeinflussen. Üblicherweise führt allein das Vorhandensein eines bestimmten Begriffes im sichtbaren Teil einer Internetseite dazu, dass Suchmaschinen diesen Begriff indexieren. Für eine über die Textverarbeitung hinausgehende Herstellung von Verbindungen sind keine nachprüfbaren Angaben gemacht.

Der Kläger kann ferner nicht die Löschung der noch für die Beklagte bestehende Marke gem. § 51 Abs. 1 MarkenG verlangen. Der eingetragenen Marke steht nicht der Werktitel als älteres Recht entgegen. Soweit die Beklagte nicht auf die Markenrechte verzichtet hat, sind die Voraussetzungen für Schutzhindernisse nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, liegt im Hinblick auf die grundsätzlichen Unterschiede zu den Klassen 35 und 36 keine zu Verwechslungen geeignete Warenähnlichkeit vor. Auch von einer bekannten oder notorisch bekannten Marke kann bei dem Werktitel “H“ für das Computerprogramm des Klägers nicht ausgegangen werden.

Die Schadenersatzpflicht der Beklagten im Umfang des zuerkannten Unterlassungsbegehrens ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Da der Umfang etwa eingetretener oder noch entstehender Schäden derzeit nicht abschließend festgestellt werden kann, ist die Ersatzpflicht lediglich dem Grunde nach festzustellen.

Gem. den §§ 19 MarkenG und 242 BGB ist die Beklagte zur Auskunft über Art und Umfang der Markenverletzung verpflichtet. Dieser Anspruch ist nicht wegen Verstoßes gegen Geheimhaltungsvorschriften ausgeschlossen. Er bezieht sich ersichtlich nicht etwa auf Einzelheiten von Geld- oder Devisentransaktionen sondern die wirtschaftliche Verwertung des “Systems“.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.