Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Düsseldorf am 04.12.1997 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Landgericht Düsseldorf folgendes entschieden:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstelle-rin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antrag-stellerin kann die Zwangsvollstreckung des Antrags-gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bun-desrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse er-bracht werden.
T a t b e s t a n d :
Der persönlich haftende Gesellschafter XX der Antragstellerin ist Inhaber der am 18. Oktober 1996 angemeldeten und am 22. Januar 1997 unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke X X. Er hat der Antragstellerin eine ausschließliche Lizenz zur Kennzeichnung von Textilien mit dieser Marke und zum Vertrieb von gekennzeichneten Waren in der Bundesrepublik Deutschland erteilt und die Antragstellerin zur Geltendmachung der Markenrechte gegen den Antragsgegner ermächtigt. Die Antragstellerin beliefert Einzelhändler in Deutschland mit Textilien der Marke „X“, die sie aus den USA von dem dort ansässigen Hersteller der Ware bezieht.
Der Antragsgegner hat in seinem Ladenlokal Textilien der Marke „X“ verkauft, die er von einem Großhändler, der X, bezogen hat.
Die Antragstellerin sieht hierdurch die ihr lizenzierten Markenrechte verletzt. Sie behauptet, die X beziehe die Ware im Wege des Grauimports unter Umgehung ihres ausschließlichen Vertriebsrechts aus den USA.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, ohne ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Groß- oder Endverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Textilien anzubieten, die mit der Marke „X“ versehen sind oder solche Textilien an Groß- oder Endverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben.
Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Er bestreitet die Behauptung mit Nichtwissen, die von ihm veräußerten Markenwaren stammten aus Importen, die ohne Zustimmung des Markeninhabers in das Gebiet der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt seien.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zu den Akten gelangte Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5 Markengesetz (MarkenG) nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsgegner hat zwar unstreitig im geschäftlichen Verkehr das als Marke geschützte Zeichen für diejenigen Waren benutzt, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß dies ohne Zustimmung des Markeninhabers geschehen ist. Zwar sind die Voraussetzungen des Erschöpfungseinwands (§ 24 Abs. 1 MarkenG) von dem Benutzer der Marke darzutun. Das entbindet den Markeninhaber jedoch nicht von jeder Darlegung zu dem in § 14 Abs. 2 enthaltenen Merkmal der fehlenden Zustimmung zur Benutzung der Marke. Denn ein Markengebrauch wird erst durch ein Fehlen der Zustimmung des Markeninhabers zur Markenverletzung. Eine solche Zustimmung steht daher bereits dem Tatbestand einer Verletzung entgegen und rechtfertigt anders als bei der § 823 Abs. 1 BGB nicht lediglich eine ansonsten tatbestandsmäßige Verletzung. Insofern unterscheidet sich die Struktur von § 14 Abs. 2, 5 MarkenG nicht von derjenigen der Vorgängerregelung des § 24 des Warenzeichengesetzes (WZG). Das läßt es gerechtfertigt erscheinen, nach dem allgemeinen Grundsatz, daß jeder Kläger die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen seiner Ansprüche darzulegen hat, vom Kläger des Markenverletzungsprozesses eine Darlegung auch des Tatbestandsmerkmals „ohne Zustimmung des Inhabers der Marke“ zu fordern. Das gilt auch dann, wenn dieses Tatbestandsmerkmal mit den Voraussetzungen des Erschöpfungseinwands zusammentrifft. Wollte man in diesem Fall allein auf die Darlegungslast nach § 24 Abs. 1 MarkenG abstellen, stünde dies einer durch die einfache Behauptung eines unberechtigten Imports von Originalware zu begründenden gesetzlichen Vermutung rechtswidrigen Verhaltens gleich. Die Kammer ist daher mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 8. Juli 1997, 20 U 45/96 – 4 0 237/95 LG Düsseldorf) der Auffassung, daß zwar in Fällen des teilweisen tatsächlichen Zusammenfallens der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 MarkenG mit denen des Erschöpfungseinwands aus § 24 Abs. 1 MarkenG die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, jedoch von ihm zu verlangen ist, daß er Umstände vorträgt, die jedenfalls einige Anhaltspunkte dafür bieten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß die in Frage stehenden Markenwaren aus Importen stammen, die ohne Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Dieser Darlegungslast hat die Antragstellerin nicht genügt, worauf die Kammer bereits in ihrem Beschluß vom 16. September 1997 hingewiesen hat. Denn ihr Vortrag verhält sich nicht über den Vertrieb von Markenwaren im Gebiet der Europäischen Union außerhalb Deutschlands, soweit es um den Vertrieb durch andere Unternehmen als die Antragstellerin selbst geht. Er geht damit nicht über die (lediglich in Fotokopie vorgelegte) eidesstattliche Versicherung des Markeninhabers vom 7. August 1997 hinaus, in der es heißt, daß die Antragstellerin exklusiv von der amerikanischen Herstellerfirma der Marke „X“ beliefert werde und daß andere Groß- oder Einzelhändler in der Bundesrepublik Deutschland „unseres Wissens“ nicht von der Herstellerfirma von Textilien der Marke „X“ beliefert würden. Irgendeine Aussage darüber, ob und gegebenenfalls welche Unternehmen in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (autorisiert) Textilien mit der Bezeichnung „X“ vertreiben, ist dem nicht zu entnehmen. Hierfür ergibt sich auch nichts daraus, daß sich die Antragstellerin selbst als einzige Lizenznehmerin bezeichnet, denn diese Erklärung ist auf die deutsche Verfügungsmarke und damit nur auf die Bundesrepublik Deutschland bezogen. Bei dieser Sachlage ergibt sich ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Markenverletzung auch nicht aus dem Umstand, daß die X die Ware, wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, billiger anbietet als die Antragstellerin selbst. Dies könnte allenfalls als Anhaltspunkt dafür dienen, daß die X die Ware nicht von Abnehmern der Antragstellerin bezogen hat, steht jedoch mit einem Bezug aus dem außerdeutschen EU-Raum nicht notwendigerweise in Widerspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Der Streitwert beträgt 20.000,00 DM.