Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Köln am 20.11.2003 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Landgericht Köln folgendes entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages.
T A T B E S T A N D:
Die im Dezember 2001 gegründete und Anfang März 2002 ins Handelsregister eingetragene Klägerin betreibt unter anderem den Import und Export sowie die Vermittlung von Fahrzeugen aller Art. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte bereits zuvor mit seinem Vater ab 1996 einen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten Betrieb mit dem gleichen Geschäftsgegenstand geführt. Nach dem Ausscheiden des Vaters des Geschäftsführers der Klägerin führte dieser den Betrieb bis zur Gründung der Klägerin als einzelkaufmännisches Unternehmen fort.
Die Klägerin unterhält unter der seit April 2001 konnektierten Domain „www.J-online.de“ eine Plattform, auf der Angebote und Nachfragen von Neu- und Jungwagen vermittelt werden.
Der Beklagte betreibt seit dem 14.11.2002 unter der Domain „www.J.de“ ebenfalls eine Internetplattform zur Vermittlung von Angeboten und Nachfragen auf dem Automarkt. Mit Markenkauf- und Übertragungsvertrag vom 17.06.2003 erwarb der Beklagte von der Firma J2 AG die Marke „J, unter anderem für die Dienstleistungsklasse 38, mit Priorität vom 30.05.2000.
Die Klägerin meint, die Verwendung der Domain „www.J.de“ durch den Beklagten verletze ihre Rechte an ihrer geschäftlichen Bezeichnung. An dieser Bezeichnung stünden ihr gegenüber dem Beklagten die älteren, nämlich aus den Vorgängerunternehmen abgeleiteten, Rechte zu. In diesem Zusammenhang behauptet sie, bereits die früher von ihrem Geschäftsführer und dessen Vater betriebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die im Anschluss hieran betriebene einzelkaufmännische Firma des Geschäftsführers der Klägerin seien nach außen durchweg unter der Bezeichnung „J Gesellschaft für Handel und Vertrieb bR“ bzw. „Firma J im Geschäftsverkehr aufgetreten. Das gesamte Handelsgeschäft dieser früheren Betriebe sei sodann bei der Gründung der Klägerin in diese eingebracht worden. So seien die Telefon- und Telefaxnummern der einzelkaufmännischen Firma auf die Klägerin übergegangen. Außerdem sei diese in den Mietvertrag der einzelkaufmännischen Firma eingetreten. Schließlich würden die Lieferanten der früheren einzelkaufmännischen Firma nunmehr auch die Klägerin beliefern. Überhaupt seien die Umsatzzahlen der Klägerin etwa gleich hoch wie zuvor bei der einzelkaufmännischen Firma.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, vor dem Hintergrund des Markenkauf- und Übertragungsvertrages vom 17.06.2003 stünden ihm die prioriätsälteren Rechte an der Bezeichnung „J zu. Eine Übertragung des Handelsgeschäftes der einzelkaufmännischen Firma des Geschäftsführer der Klägerin auf diese und insoweit einen Rechtsübergang der geschäftlichen Bezeichnung stellt er in Abrede.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu, noch ein darauf bezogener Auskunftsanspruch.
In beiden Fällen fehlt es an einer für die Ansprüche maßgebenden Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin.
Wie bereits in dem Urteil der Kammer vom 31.07.2003 in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (31 O 253/03) im einzelnen ausgeführt, scheitert ein Schutz der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin jedenfalls daran, dass sie gegenüber dem Beklagten an dieser Bezeichnung nicht die älteren Rechte im Sinne von § 6 MarkenG hat. Die prioritätsälteren Rechte stehen insoweit vielmehr dem Beklagten zu.
Aufgrund des Markenkauf- und Übertragungsvertrages vom 17.06.2003 ist der Beklagte Inhaber der Marke „J“ mit einer Priorität vom 30.05.2000 geworden. Diese Marke berechtigt den Beklagten, die Domain „J.de“ zum Betrieb einer Fahrzeugvermittlung im Internet zu verwenden. Die geschützte Marke erstreckt sich nämlich unter anderem auf die Dienstleistungsklasse 38, unter die auch Werbung und Marketing für Dritte in digitalen Netzen fällt. Die Vermittlung von Angeboten und Nachfragen auf dem Automarkt für Dritte im Internet stellt eine Form derartiger Werbung für Dritte dar.
Gegenüber dieser Marke des Beklagten ist die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin prioritätsjünger. Sie ist erst nach dem Prioritätszeitpunkt der Marke am 30.05.2000, nämlich frühestens mit der Gründung und Eintragung der Klägerin ins Handelsregister im März 2002, entstanden.
Entgegen der Einschätzung der Klägerin kann ein prioritätsbegründender Schutz ihrer Unternehmenskennzeichnung nicht aus einer Verwendung des prägenden Bestandteils „J“ durch die Vorgängerunternehmen der Klägerin abgeleitet werden. Für eine solche, die Kontinuität wahrende Ableitung aus alten Firmenrechten genügt es nicht ? wie die Kammer bereits in dem genannten Urteil vom 31.07.2003 (31 O 253/03) im einzelnen dargelegt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – dass die Klägerin unmittelbar im Anschluss an die Auflösung der Einzelfirma des Geschäftsführers der Klägerin entstanden und der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Eigenschaft als früherer Inhaber der „Firma J mit einer Verwendung des prägenden Bestandteils „J“ durch die Klägerin einverstanden gewesen war.
Erforderlich für den prioritätswahrenden Fortbestand der Unternehmenskennzeichnung wäre vielmehr eine Fortführung des Handelsgeschäfts im Sinne von § 22 HGB gewesen. Eine solche Fortführung des Handelsgeschäfts der früheren einzelkaufmännischen Firma des Geschäftsführers der Klägerin durch diese liegt aber nicht vor. Die Gründe hierfür hat die Kammer bereits in dem genannten Urteil vom 31.07.2003 (31 O 253/03) im einzelnen unter Darlegung der Anforderungen an eine Unternehmensübertragung im Sinne von § 22 HGB aufgezeigt. Der Vortrag der Klägerin trägt nach wie vor diesen Anforderungen keine Rechnung. So bleiben immer noch die für eine Feststellung einer Übertragung wesentlicher Bestandteile des früheren Unternehmens auf die Klägerin maßgebenden Gesichtspunkte, nämlich der vermögensmäßige Zuschnitt der früheren Einzelhandelsfirma des Geschäftsführers der Klägerin und daran gemessen die Art und der Umfang der Übertragung der einzelnen Vermögensbestandteile auf der Klägerin, im Dunkel. Soweit die Klägerin in dieser Hinsicht etwa nur punktuell vorträgt, sie verwende die gleiche Telefon- und Telefaxnummer wie die frühere einzelkaufmännische Firma ihres Geschäftsführers, besagt dies für sich genommen nichts über eine Übertragung von Vermögensbestandteilen auf die Klägerin. Das Gleiche gilt für den Vortrag der Klägerin, sie sei in den Mietvertrag der früheren einzelkaufmännischen Firma eingetreten. In diesem Zusammenhang bleibt auch völlig vage, was man unter einem Eintritt in diesen Mietvertrag zu verstehen hat. Entsprechende Dokumente, zum Beispiel ein Mietvertrag, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Auch der weitere, von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Kunden und Lieferanten des Vorgängerunternehmens und der Klägerin im wesentlichen die gleichen seien, lässt keinen Rückschluss auf die Übertragung von Vermögensgegenständen des Vorgängerunternehmens auf die Klägerin zu, sondern besagt für sich genommen lediglich etwas rein Tatsächliches über die Unternehmensentwicklung der Klägerin. Insgesamt enthält der klägerische Vortrag nach wie vor keine greifbaren Unternehmensdaten, aus denen die Kammer Rückschlüsse auf Art und Umfang der Übertragung des früheren Einzelhandelsgeschäfts auf die Klägerin ziehen könnte.
Soweit die Klägerin ergänzend vorträgt, ihr Geschäftsführer habe ihr in ihrem Gründungsstadium als Vor-GmbH bis zu ihrer Eintragung ins Handelsregister die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung „J“ schuldrechtlich gestattet, ist dies nach Maßgabe der obigen Ausführungen und derjenigen in dem bereits genannten Urteil der Kammer vom 31.07.2003 (31 O 253/03) ohne jeden Belang für die Frage der erforderlichen Übertragung des Handelsgeschäfts. Hinzu kommt, dass eine derartige Gestattung der Klägerin in ihrer Gründungszeit ohnehin nur ein abgeleitetes Recht auf Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung gab, das naturgemäß in dem Zeitpunkt erlosch, als die Einzelhandelsfirma des Geschäftsführers der Klägerin aufhörte zu existierten.
Soweit die Klägerin schließlich unter Hinweis auf § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.2001 meint, eine Übernahme des früheren Handelsgeschäfts durch die Klägerin sei auch im Gesellschaftsvertrag selbst geregelt worden, trifft dies offensichtlich nicht zu. § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.2001 enthält eine solche Regelung über die Einbringung der früheren Einzelhandelsfirma nicht, sondern befasst sich ganz allgemein mit ? hier nicht ansatzweise einschlägigen ? Beteiligungen der Klägerin an fremden Unternehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 30.000 Euro (Unterlassung: 25.000 Euro; Auskunft 5.000 Euro).