Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Köln am 29.04.2005 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Landgericht Köln folgendes entschieden:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

T A T B E S T A N D:

Die Klägerin nimmt die Beklagte in Anspruch im Hinblick darauf, dass die Beklagte als „I GmbH & Co. KG“ firmiert; sie ist der Auffassung, die Beklagte verletze mit der Nutzung des Firmenbestandteils „I“ in konkreter Form ? also ohne Hinzufügung eines weiteren Zusatzes ? das gegenüber der Beklagten unstreitig ältere Firmen- bzw. Namensrecht der Klägerin, deren Firma „I GmbH“ lautet.

Die Klägerin wurde im Jahre 1977 ins Handelsregister Düren eingetragen, um Beteiligungen an Süddeutschen Gesellschaften zu halten; diese Beteiligungen sind in der Folgezeit veräußert worden und heute stehen noch Wertpapiere im Eigentum der Gesellschaft. Eingetragener Gegenstand der Klägerin ist

„Die Beteiligung und die Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere solchen, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Papier und ähnlichen Erzeugnissen befassen, sowie die die Herstellung und der Vertrieb von Papier und ähnlichen Erzeugnissen sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens.“

Nach ihrer Behauptung bemüht sich die Klägerin ? bislang erfolglos ? um den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen in der Papierverarbeitungsbranche; sie verwaltet ihr Vermögen.

Die Beklagte wurde 1972 gegründet als „F I & Söhne Metall + Kunststoffwerk KG“, gemäß Handelsregistereintragung mit Sitz in Kreuzau-Schneidhausen. Nach einer Änderung im Jahre 1985 in „I Metall + Kunststoffwerk GmbH & Co.“ kam es im Jahre 2003 zur jetzt streitgegenständlichen Firmierung „I GmbH & Co. KG“; wegen der Einzelheiten der Entwicklung der Firmierung wird auf den Vortrag beider Parteien verwiesen. Sie befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sanitärprodukten aus Kunststoff.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche zunächst ? in der Klageschrift ? auf §§ 30, 37 HGB gestützt und hierzu ausgeführt, dass beide Parteien im Handelsregister von Düren eingetragen und im selben Kreis ansässig seien; jedenfalls aber ? so meint sie ? müsse sich die Beklagte so behandeln lassen als sei sie im selben Ort ansässig wie die Klägerin, denn sie habe einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass sie auch aus § 12 BGB vorgehen könne.

In der Folgezeit hat vertieft zu § 12 BGB vorgetragen; sei meint, § 12 BGB sei vorliegend anwendbar, weil § 15 MarkenG mangels einer Verwechslungsgefahr tatbestandlich nicht eingreife. Die Beklagte nutze den Namen „I“ im übrigen unbefugt im Sinne des Gesetzes, weil die insoweit namensgebende Mitgründerin lediglich Strohmannseigenschaft gehabt habe.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I GmbH & Co KG

und/oder

I

zu unterlassen

I

der im Handelsregister A des Amtsgerichts Düren unter Nr. HRA ####1 eingetrangenen Firma I GmbH & Co KG einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie leugnet irgendwelche Ansprüche der Klägerin, weil sie ? die Beklagte ? nicht in Düren ansässig sei; Kreuzau sei mit Düren auch nicht durch eine einheitliche Bebauung verbunden und den Anschein, in Düren ansässig zu sein, habe sie nie erweckt. Sie bestreitet, dass die Klägerin überhaupt noch in irgend einer Form tätig sei und leugnet deshalb jedwedes Interesse der Klägerin an den geltend gemachten Ansprüchen. Jedenfalls sei der allenfalls in Betracht kommende § 12 BGB nicht anwendbar, weil beide Parteien am geschäftlichen Verkehr teilnähmen und mangels unstreitig fehlender aktiver gewerblicher Tätigkeit der Klägerin die für die Anwendbarkeit der Spezialvorschrift des § 15 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr fehle.

Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt einschließlich der von beiden Parteien vorgelegten Rechtsgutachten verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten keine Unterlassung und keine Einwilligung nach Maßgabe ihres Antrages verlangen, weil die Verwendung der Kennzeichnung I keine Rechte der Klägerin verletzt.

Ein Anspruch aus §§ 30, 37 HGB scheitert schon daran, dass die Parteien unstreitig nicht beide in Düren ihren Sitz haben; Kreuzau-Schneidhausen ist eine eigene Gemeinde und die Klägerin hat dem Vortrag der Beklagte nicht widersprochen, wonach die beiden Gebietskörperschaften auch vom äußeren Erscheinungsbild her keine Einheit bilden.

Es spricht auch alles gegen die Annahme, die Beklagte habe den Anschein erweckt, sie sei in Düren geschäftsansässig; letztlich kann das dahinstehen, denn die Rechtsfolgen der §§ 30, 37 HGB werden nur eine entsprechende tatsächliche Situation ausgelöst, nicht durch einen Rechtsschein.

Die nach allem prozessentscheidende Frage nach dem Verhältnis zwischen §§ 5, 15 MarkenG einerseits und § 12 BGB andererseits ist zu Gunsten der Beklagten dahingehend zu beantworten, dass § 15 MarkenG für seinen Regelungsbereich § 12 BGB ausschließt und die vorliegende Sachverhaltsgestaltung in den Regelungsbereich des § 15 MarkenG fällt.

Der Kern der Argumentation der Klägerin geht dahin, dass § 12 BGB schon dann anwendbar ist, wenn § 15 MarkenG tatbestandlich ausscheidet; da dies hier der Fall sei ? es fehle an der Verwechslungsgefahr -, sei § 12 BGB anwendbar, der weder eine aktive geschäftliche Tätigkeit noch eine Verwechslungsgefahr verlange.

Diese Auffassung ist unzutreffend.

In dem am 9.9.2004 verkündeten Urteil „mho.de“ (I ZR 65/02), in dem sich ein Krankenhausträger und eine Werbeagentur gegenüber standen, hat der Bundesgerichtshof zu § 12 BGB und seinem Verhältnis zu § 15 MarkenG Folgendes ausgeführt:

„Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion auch ein Namensrecht nach § 12 BGB zu. Allerdings geht der Schutzbereich des Namensrechts in der Regel nicht über den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens hinaus. Denn der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 ? I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 ? Rolex-Uhr mit Diamanten; BGHZ 149, 191, 197 f. ? shell.de, m.w.N.). Eine Anwendung des § 12 BGB scheidet daher meist aus, weil sich der Funktionsbereich des Unternehmens in der Regel mit dem Anwendungsbereich des ? das Namensrecht verdrängenden ? Kennzeichenschutzes aus §§ 5, 15 MarkenG deckt.

Ausnahmsweise kann jedoch der Funktionsbereich des Unternehmens auch durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die ? weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ? nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen.“

Die Anwendbarkeit des § 15 MarkenG war dort gescheitert an der infolge der großen Branchenferne fehlenden Verwechslungsgefahr, was vorliegend auch der Fall wäre, wenn die Klägerin in ihrer beabsichtigten Branche (Papierverarbeitung) aktiv wäre; die Klägerin kann keinen weitergehenden Anspruch haben, nur weil sie am Wettbewerb nicht aktiv teilnimmt. Auf jeden Fall bedarf es angesichts dieser aktuellen Entscheidung keiner näheren Auseinandersetzung mit der von der Klägerin vorgelegten umfangreichen gutachtlichen Stellungnahme, denn das Verhältnis der beiden Vorschriften ist damit klargestellt.

Gleichwohl kann in Fällen dieser Art durchaus auch noch die Anwendung des § 12 BGB in Betracht kommen, nämlich dann, wenn die Beklagte den Namen ? hier: I ? im Verhältnis zur Klägerin aus Gründen unbefugt benutzt, die außerhalb von branchenabhängigen Verwechslungsgefahren angesiedelt sind; dann nämlich läge der rechtsverletzende Sachverhalt nicht mehr im Regelungsbereich des § 15 MarkenG.

Hiervon ? von einer fehlenden Berechtigung der Beklagten, den Namen I zu führen – kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden:

Zum einen hat die Klägerin zunächst selbst vorgetragen, dass gegen einen Firmenbestandteil I bei der Beklagten von ihrer ? der Klägerin ? Seite keine Bedenken bestehen (Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 4.8.2004, Bl. 55 d.A. in Verbindung mit Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 17.8.2004, Bl. 65 d.A.: „Die Beklagte führt die Geschäftsbezeichnung I (ohne Zusatz) unbefugt); damit macht die Klägerin nämlich geltend, mit einem (z.B.) sachbezogenen Zusatz habe sie keinen Einwand gegen die Firma der Beklagten; immerhin hat sie folgerichtig jahrzehntelang auch keine Einwände erhoben gegen die früheren Firmierungen der Beklagten. Mit diesem Vortrag hat sie sich durch ihren späteren Einwand gegen die Firmierung der Beklagten („Strohmannsgründung“) in Widerspruch gesetzt, ohne dies auch nur mit einem Wort zu erläutern.

Zum andern aber ? aus diesem Grund kann der Aspekt unzulässigen Vortrages infolge Widersprüchlichkeit dahinstehen ? ist der Vortrag einer Strohmannsgründung in firmenrechtlicher Hinsicht als in Blaue hinein aufgestellt und damit unbeachtlich zu bewerten, denn er ist nur damit begründet, dass das namensgebende Unternehmen alsbald nach der Gründung wieder ausgeschieden ist. Dies kann so viele Gründe haben, dass daraus auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten und die mangelnde Befugnis zur Namensführung nicht geschlossen werden kann.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: ? 20.000,-.