Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 24.11.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Oberlandesgericht Düsseldorf folgendes entschieden:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2009 abgeän-dert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnerinnen bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an der Geschäftsführung (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten,
unter dem Zeichen c.-X, insbesondere als Firmenschlagwort, sowie unter Domain www.c.x.de Leistungen wie folgt anzubieten und/oder zu erbrin-gen:
o Erstellen von EDV-Programmen;
o EDV-Beratung; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich;
o Installation und Pflege von Datenbanken;
o Installation und Pflege von Software;
o Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Daten- speicherung und Datenverarbeitung für Dritte;
o Daten- und Datenbankmanagement, Netzwerkplanung- und -installation;
o organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich.
Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.
Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin
Die Marken sind unter anderem für die im Tenor genannten Dienstleistungen eingetragen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten des Dienstleistungsverzeichnisses auf die Anlage AS3 (Markenregistereintragungen) Bezug genommen wird. Die Antragstellerin ist im Jahre 1999 aus der 1988 als XC. B. GmbH gegründeten Vorgängergesellschaft durch Verschmelzung mit mehreren Tochterunternehmen entstanden. Sie bietet unter anderem die im Tenor genannten Dienstleistungen seit 1988 unter dem Firmenschlagwort XC. an, wobei sie ferner auch die zugehörige Hardware vertreibt und die Wartung der Hard- und Software anbietet. Dabei wendet sie sich insbesondere an Unternehmen aus dem Banken- und Finanzbereich, beschränkt sich aber nicht auf solche. Sie verfügt derzeit über 210 Mitarbeiter an sieben Standorten.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wurde am 29.05.2009 auf die Internet-Domain www.c.-x.de aufmerksam. Unter dieser bieten die Antragsgegnerinnen unter der Verwendung der Bezeichnung „c.-X“ diverse IT-Dienstleistungen an. Hinsichtlich der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf den Ausdruck Anlage AS4 Bezug genommen. Die Antragsstellerin forderte die Antragsgegnerinnen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was diese mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2009 unter Hinweis auf die fehlende Verwechslungsgefahr und die unterschiedlichen Betätigungsfelder ablehnte.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des im Tenor wiedergegebenen Inhalts mit Beschluss vom 13.07.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Antragstellerin und dem angegriffenen Zeichen „c.-X“ vorliege. Zwar bestehe zwischen den Dienstleistungen der Parteien Dienstleistungsidentität, den Verfügungsmarken komme jedoch allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Der Gesamteindruck der Zeichen sei durch die jeweilige Stellung des „X“ geprägt. Diese bedinge einen klanglichen und bildlichen Unterschied, welcher eine Verwechslungsgefahr ausschließe.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Beschlusses vom 13.07.2009 und den antragsgemäßen Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht die Identität der Leistungen in seinen Betrachtungen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Zudem sei die Stellung des „X“ in den Zeichen irrelevant, da die gleichlautenden Bestandteile „X“ und „C.“ als solche den Gesamteindruck der streitbefangenen Zeichen prägten. Ihre Marken wiesen infolge umfangreicher Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft auf.
Die Antragsstellerin beantragt,
den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2009 abzuändern und
den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an der Geschäftsführung (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten,
unter dem Zeichen c.-X, insbesondere als Firmenschlagwort, sowie unter Domain www.c.-x.de Leistungen wie folgt anzubieten und/oder zu erbringen:
hilfsweise jedenfalls die Benutzungsform der Anlage AS4 zu verbieten.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den Beschluss des Landgerichts und meinen, es sei deshalb keine Dienstleistungsidentität gegeben, weil sich die Antragstellerin vornehmlich an Unternehmen des Bank- und Finanzwesens wende, während sie sich an kleine und mittelständische Unternehmen aus den Bereichen Druck, Verlag und Einzelhandel wendeten.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung nebst des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. August 2009 sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Über sie ist, da der Senat auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet, durch Endurteil zu befinden (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 179).
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin sowohl wegen der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens aus § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG als auch wegen der Verletzung der Verfügungsmarken aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen zunächst einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG, denn sie kann für die Bezeichnung XC. als Firmenschlagwort Schutz beanspruchen und die Benutzung der Bezeichnung c.-x durch die Antragsgegnerinnen ist jedenfalls im Zusammenhang mit den im Tenor aufgeführten Dienstleistungsangeboten geeignet, Verwechslungen mit dem geschützten Firmenschlagwort der Antragstellerin hervorzurufen.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 1988 unter dem Firmenschlagwort XC. im geschäftlichen Verkehr auftritt, wobei ihre vollständige Firmierung zunächst XC. B. GmbH und seit 1999 schließlich XC. AG lautete. Damit kann die Antragstellerin für das Firmenshlagwort XC. eine auf das Jahr 1988 zurückgehende Priorität in Anspruch nehmen. Die Bezeichnung ist als Firmenschlagwort auch bereits von Hause aus unterscheidungskräftig, denn sie wird vom Verkehr als Phantasiebezeichnung wahrgenommen und hat keinen erkennbar rein beschreibenden Charakter.
Die Verwendung der Bezeichnung „c.-x“ durch die Antragsgegnerinnen ist auch geeignet, die Gefahr von Verwechslungen mit dem Firmenschlagwort XC. hervorzurufen. Die Antragsgegnerinnen verwenden das angegriffene Zeichen „c.-x“ jedenfalls auch als individualisierendes Unternehmenskennzeichen, indem sie es hervorgehoben als Firmenschlagwort verwenden und ihre Leistungen unter der Domain „c.-x.de“ anbieten. Bei der Beantwortung der Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, kommt es auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und die Branchennähe der Beteiligten an, wobei eine Wechselbeziehung dergestalt besteht, dass ein Weniger in einem Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich kompensiert werden kann (Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 15 Rn. 35).
Zwischen den Parteien besteht – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen – jedenfalls eine erhebliche Branchennähe. An Branchennähe fehlt es nur dann, wenn – ausgehend von den Kerntätigkeiten der Beteiligten – die Geschäftsbereiche der beteiligten Unternehmen so weit auseinander liegen, dass die Gefahr ausscheidet, die angesprochenen Verkehrskreise könnten durch die Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die von den Unternehmen prodozierten oder angebotenen Waren oder Dienstleistungen stammten aus ein und demselben Unternehmen (Hacker a.a.O. Rn. 53). Zu berücksichtigen ist dabei auch eine potentielle Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit, jedenfalls wenn diese nahe liegt.
Die Antragsgegnerinnen beschreiben ihre Tätigkeit auf ihrer Webseite mit den im Tenor aufgeführten Dienstleistungen. Diese gehören auch zum Kernbestand der Dienstleistungen, die die Antragstellerin seit 1988 unter dem Firmenschlagwort XC. anbietet. Insbesondere stellen sich die Dienstleistungen gerade im Bereich der Informationstechnik – wie hier – nicht als bloße Nebenleistungen zur – von der Antragstellerin ebenfalls angebotenen – Belieferung mit Hardware dar. Gerade in diesem Bereich ist es vielmehr üblich, Beratungs-, Konzeptions- und Planungsdienstleistungen sowie die individuelle Erstellung und die Pflege von Programmen und Datenbanken umfassend – eben auch mit der Lieferung von Hardwarekomponenten verbunden – anzubieten. Unerheblich ist insoweit, dass die Antragstellerin einen erheblichen Teil ihres Umsatzes mit Finanzdienstleistern erwirtschaftet, denn zum einen hat sie glaubhaft gemacht, dass sie auch darüber hinaus für andere Abnehmer aktiv tätig ist. Eine Ausdehnung des Geschäftsbetriebes über Kunden der Finanzdienstleistung liegt darüber hinaus nahe. Im Übrigen lässt auch der als Anlage AS4 vorgelegte Ausdruck der Internetseiten der Antragsgegnerinnen keinerlei Spezialisierung auf Kunden einer bestimmten Branche oder gar auf Kleinbetriebe erkennen. Auch derzeit gehören die Unternehmen der Parteien als solche ohnehin derselbenBranche an.
Das Firmenschlagwort XC. besitzt bereits von Hause aus mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es stellt eine reine Phantasiebezeichnung dar. Soweit der Wortbestandteil „C.“ Anklänge an die Begriffe „Computer“, „Communication“ oder auch „commercial“ enthält, sind diese derart unpräzise, dass sie der Annahme einer reinen Phantasiebezeichnung nicht entgegen stehen. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie ihr Firmenschlagwort in der Branche seit 1988 umfangreich verwendet hat und dieses daher in der Branche eine nicht unerhebliche Bekanntheit erreicht hat. Damit ist von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen.
Unter diesen Voraussetzungen sind die Zeichen XC. und c.-x auch hinreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Eine Zeichenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen. Hier stehen sich reine Phantasiebezeichnungen gegenüber, so dass eine begriffliche Ähnlichkeit außer Betracht bleiben muss. Soweit der Bestandteil „C.“ bzw. „c.“ beschreibende Anklänge haben mag, sind diese jedenfalls identisch.
In klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht besteht eine erhebliche Ähnlichkeit der Zeichen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen regelmäßig nicht nebeneinander, sondern nur aufgrund einer meist undeutlichen Erinnerung miteinander vergleichen kann (Hacker a.a.O. § 9 Rn. 179).
In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Zeichen nur durch den Standort des X-Lautes. Dieser wird aber bei beiden Zeichen als selbständiger Bestandteil erkannt, weil die Lautfolge nach oder vor diesem Laut notwendigerweise unterbrochen ist. Bei einer möglicherweise undeutlichen Erinnerung können sich vielfach Zweifel an der Reihenfolge der Teilelemente ergeben, weshalb der Verkehr dann, wenn ihm ein Zeichen mit umgekehrter Reihenfolge der Teile begegnet, er geneigt sein wird, anzunehmen, das früher gehörte Zeichen vor sich zu haben (BPatG GRUR 2008, 77, 79 – QUELLGOLD/Goldquell).
Auch die schriftbildliche Ähnlichkeit ist gegeben. Zwar unterscheidet sich die Schreibweise geringfügig (Großschreibung einerseits, Kleinschreibung andererseits). Sowohl das zusätzliche „m“ als auch der Bindestrich treten aber bei dem angegriffenen Zeichen nicht in einer Weise in den Vordergrund, dass in schriftbildlicher Hinsicht eine hinreichende Ähnlichkeit zu verneinen wäre.
Durch die Zeichenumstellung des X entsteht mithin in beiderlei Hinsicht weder ein völlig anderer Gesamteindruck, noch entsteht durch die Zeichenumstellung ein anderer, unschwer fassbarer Gesamtbegriff (vgl. BPatG a.a.O.). Angesichts der eigenen Branchenidentität der Parteien sind – selbst wenn sich die Parteien derzeit an Kunden unterschiedlicher Branchen wenden – die Zeichen damit sowohl in klanglicher als auch in bildlicher Hinsicht hinreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Zu berücksichtigen ist zudem das Mehr an Kennzeichnungskraft.
Im Wesentlichen das gleiche gilt für den ebenfalls zu bejahenden Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Zeichenbenutzung des Zeichens c.-X durch die Antragsgegnerinnen verletzt die Verfügungsmarken der Antragstellerin. Die Antragsgegnerinnen benutzen das Zeichen auch zur Unterscheidung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen, so dass ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt.
Zwischen den – ausnahmslos durch den Bestandteil XC. geprägten – Verfügungsmarken und dem Zeichen der Antragsgegnerinnen besteht Verwechslungsgefahr. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit, die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken und die Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen zu betrachten, wobei auch hier ein Weniger in einem Bereich durch ein Mehr in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Die Verfügungsmarken haben danach eine durch umfangreiche Benutzung zumindest geringfügig gesteigerte Kennzeichnungskraft.
Zwischen den angegriffenen Verwendungen und den Verfügungsmarken besteht Dienstleistungsidentität. Hierbei ist nämlich – anders als bei der Frage der Branchennähe – allein auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Schutz beanspruchenden Marken abzustellen. Danach beanspruchen die Verfügungsmarken ausnahmslos auch für die von den Antragsgegnerinnen unter ihrem Zeichen angebotenen Dienstleistungen Schutz.
Schließlich sind sich die Zeichen auch – wie bereits oben ausgeführt – jedenfalls bei Dienstleistungsidentität und jedenfalls geringfügig gesteigerter Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken – in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht ausreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Insoweit sei ergänzend für die konkrete Verletzungshandlung der Anlage AS4 darauf hingewiesen, dass die bildliche Ähnlichkeit mit dem angegriffenen Zeichen bei den Wort-/Bildmarken der Antragstellerin durch die Gestaltung des Buchstaben „X“ weiter gesteigert wird. Dieses ist in roter Schriftfarbe abgegrenzt von dem Bestandteil C. und erweckt zudem den Eindruck, gleichsam mit dem Pinsel geschrieben zu sein. Die Antragsgegnerinnen heben das X in der bildlichen Verwendung ebenfalls mit der Farbe rot hervor, allerdings durch die Darstellung eines weißen X in einem roten Kreis, wobei sich das X ebenfalls schriftbildlich von dem Bestandteil „c.“ dadurch unterscheidet, dass es eher pinselig-handschriftlich anmutet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil kraft Gesetzes (§ 542 Abs. 2 ZPO) nicht revisibel ist.
Streitwert: 50.000,00 EUR (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)