Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.04.2004 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Düsseldorf folgendes entschieden:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. März 2003 ver-kündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

III. Die Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Beru-fungsverfahren werden auf 1.392,672,80 EUR festgesetzt.

G r ü n d e

A)

Die Beklagte zu 1 führt für die Beklagte zu 2, die weltweit Schnellrestaurants im eigenen und im Franchise-Betrieb unterhält, das „P.-H.“-Geschäft in Deutschland. Im Streitfall verhandelte der damalige Franchisedirektor der Beklagten zu 1, Dr. B., mit der Klägerin, deren Geschäftsführer R. früher als Restaurant- Manager-Trainer und Franchise-Trainer bei der Beklagten zu 1 beschäftigt war, über den Betrieb eines „P.-H.“-Franchiserestaurants in G.; dabei handelte es sich um ein in Deutschland neuartiges Vorhaben, weil das Restaurant als sog. „Freestander“ an einer Bundesautobahn (BAB 5) liegen sollte.

Die Beklagte zu 1 erstellte unter dem 11.7.1007 die nachstehend wiedergegebene Wirtschaftlichkeitsberechnung (Anlage 5):

Auf die Wiedergabe der Abbildung wurde aus technischen Gründen verzichtet.

Die als Anlage beigefügte Übersicht „Input Sheet“ erläutert die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegte jährliche Umsatzerwartung wie folgt:

Auf die Wiedergabe der Abbildung wurde aus technischen Gründen verzichtet.

Mit Datum 15.10.1997 unterzeichnete die Klägerin den ihr von der Beklagten zu 1 übersandten „P. H.“-Franchisevertrag mit der Beklagten zu 2 (s. die Ablichtung Anlage 9). Die wirtschaftlichen Erwartungen, die sie an das noch heute von ihr betriebene Restaurant knüpfte, erfüllten sich nicht. Die Klägerin fühlt sich getäuscht und hat zur Begründung ihrer gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche vorgetragen: Schon im ersten (Rumpf-) Geschäftsjahr 1998 sei der tatsächliche Umsatz so deutlich hinter dem von der Beklagten zu 1 prognostizierten Ergebnis geblieben, dass der Schluss auf eine vorsätzliche Fehlinformation seitens der Beklagten zu 1 gerechtfertigt sei. Der Beklagten zu 1 seien die schlechten wirtschaftlichen Perspektiven des Standortes aufgrund von Vorprüfungen des sich im Jahre 1996 für ein „K. F. C. (K.)“-Franchise-Restaurant interessierenden Herrn W. bekannt gewesen, namentlich der damals kalkulierte Jahresumsatzes in Höhe von nur 1,44 Mio. DM (netto). Unter Missachtung der Faustregel, dass die Miete 9 % des Nettoumsatzes nicht überschreiten dürfe, habe die Beklagte zu 1 auch gewusst, dass die von ihr, der Klägerin, zu zahlende Miete in Höhe von 9,6 % des Nettoumsatzes nicht zu erwirtschaften war. Ferner sei die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten zu 1 nicht wissenschaftlich fundiert gewesen, sondern eine willkürliche Zusammenstellung von Zahlen. Die Beklagte zu 1 hafte als Sachwalterin nach den Grundsätzen einer culpa in contrahendo (c.i.c.). Insoweit sei deutsches Recht anzuwenden. Die Rechtswahlklausel im Franchisevertrag (Schedule B) sei unwirksam. Desgleichen sei der gesamte Franchisevertrag wegen verschiedener Rechtsverstöße nichtig. Die Beklagte zu 2 müsse sich das schädigende Verhalten der Beklagte zu 1 zurechnen lassen. Ferner seien die Beklagten zur Auskehrung der von der Beklagten zu 1 vereinnahmten Lieferantenvergünstigungen verpflichtet.

Der Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie 427.612,06 EUR (Investitionskosten) nebst 10,5 % Zinsen seit dem 1.1.1998 zu zahlen, und

2. an sie 70.138,02 EUR (Marketing-/Werbekosten) nebst 10,5% Zinsen seit dem 1.1.1998 zu zahlen,

3. an sie 649.819,51 EUR (Mietaufwendungen bis zum 31.12.2001) zu zahlen,

4. an sie für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2001 Schadensersatz in Höhe von zunächst 20 % des Wareneinkaufs in der Zeit von 1998 bis 2001 (20 % von 1.418.985,26 DM) zu zahlen,

II. festzustellen, dass der von ihr, der Klägerin, unterzeichnete Franchisevertrag insgesamt nichtig ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind dem Klagevorbringen im Einzelnen entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Feststellungsantrag für unzulässig und die Klage im Übrigen für unbegründet erachtet. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Einschlägig sei das Recht von England und Wales; es sei im Franchisevertrag wirksam vereinbart worden und gelte auch in Bezug auf die Beklagte zu 1. Die Klägerin habe die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1 als „agent“ der Beklagten zu 2 indes nicht substantiiert dargelegt bzw. nicht bewiesen. Ebenso wenig sei eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 gegeben. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass es sich um ein in Deutschland neuartiges Projekt gehandelt habe. Der Vortrag der Klägerin zur angeblichen Täuschung seitens der Beklagten zu 1 sei unsubstantiiert. Davon abgesehen treffe die Beklagte zu 1 auch keine Haftung aus c.i.c.. Weder seien die grundsätzlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt, noch habe die Beklagte zu 1 eine ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Klägerin habe ferner keinen Ersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus einem gesonderten Auftragsverhältnis. Des Weitere fehle es an klägerischem Vortrag, ob und in welchem Umfang der Beklagten zu 1 aufgrund angeblich getroffener Absprachen mit Lieferanten Vergünstigungen zugeflossen seien. Auch gegen die Beklagte zu 2 habe die Klägerin keine Schadensersatzansprüche. Ebenso scheide ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus, weil der Franchisevertrag wirksam gewesen sei.

Mit seiner Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung und macht hierzu Ausführungen zum deutschen Recht. Dazu wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Klagenträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, rügen das in zweiter Instanz neue Vorbringen der Klägerin als prozessual nicht berücksichtigungsfähig und treten ihm auch in der Sache entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

B)

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin in zweiter Instanz ihre Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 weiter verfolgt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Übrigen bleibt die Berufung in der Sache erfolglos.

I. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die Abweisung ihrer Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2 angreift, ist ihr Rechtsmittel mangels einer rechtzeitig vorgelegten Berufungsbegründung unzulässig (§§ 520 Abs. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 522 Abs. 1 ZPO).

Nach § 520 Abs. 1 ZPO hat der Berufungskläger innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils sein Rechtsmittel zu begründen. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Der Berufungsführer hat darzulegen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für falsch hält. Verfolgt er, wie hier die Klägerin, mit ihrem Rechtsmittel mehrere Ansprüche, ist eine Berufungsbegründung für jeden der Ansprüche erforderlich.

Diesen Anforderungen hat die Klägerin in Bezug auf die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2 nicht genügt. Nach Einlegung der (unbeschränkten) Berufung mit Schriftsatz vom 4.4.2003 hat die Klägerin ihre Berufungsbegründung unter dem 21.5.2003 eingereicht. Dort umreißt sie auf den Seiten 14/15 (GA 822/823) ihre Berufungsangriffe dahin, dass die Beklagte zu 1 aus c.i.c. hafte, ferner aus der Verletzung eines stillschweigend geschlossenen Auskunfts- und Beratungsvertrages und aus §§ 823, 826 BGB. Ferner begründet sie ihren Feststellungsantrag. „Schließlich“, so führt sie aus, habe sie einen Anspruch auf Auskehrung der von der Beklagten (zu 1) vereinnahmten Lieferantenvergünstigungen. Nur auf die vorgenannten Ansprüche bezieht sich auch ihre weitere Berufungsbegründung. Daraus folgt, dass sie ihre Berufung bezüglich der ebenfalls vom Landgericht zurückgewiesenen Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 nicht (fristgerecht) begründet hat und das Rechtsmittel somit bezüglich der Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 unzulässig ist. In der Parallelsache VI-U (Kart) 7/03) hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auf die insoweit auch dort gegebene Rechtslage hingewiesen. Offenbar im Hinblick hierauf teilt die Klägerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 18.2.2004 mit, dass sie „beantrage“, die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldnerin zur Zahlung zu verurteilen; denn sie, die Klägerin, habe in diesem Rechtstreit ihre Ansprüche stets nicht nur gegen die Beklagte zu 1 verfolgt. Letzteres ist indes nur für die erste Instanz richtig, nicht aber für das Berufungsverfahren. Da die Berufungsbegründung keine Ausführungen dazu enthält, ist das Rechtsmittel der Klägerin insoweit zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 S. 1 ZPO), worauf der Senat hingewiesen hat (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 17.3.2004, GA 1241).

II. Feststellungsbegehren

1. Zu Recht hat das Landgericht den Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1 mangels Feststellungsinteresses der Klägerin als unzulässig erachtet.

Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten zu 1 nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass der zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklagten zu 2 geschlossene Franchisevertrag nichtig ist. Dieses Klagebegehren betrifft im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 die Rechtsbeziehungen der Klägerin mit einem Dritten. Eine solche Feststellungsklage ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt sie nur dann in Betracht, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Feststellungsbeteiligten untereinander von Bedeutung ist und die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 679 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der Beklagten zu 2 Anspruch. Sie stützt die Haftung auf den Vorwurf, die Beklagte zu 1 habe in den Verhandlungen über den Abschluss des Franchisevertrages ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt, indem sie ihr, der Klägerin, eine fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt habe. Für die gerichtliche Durchsetzung solcher Ersatzansprüche wegen Verhandlungsverschuldens der Beklagten zu 1 kommt es indes auf die Frage, ob der Franchisevertrag der Klägerin mit der Beklagten zu 2 wirksam zustande gekommen ist, nicht an.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1 lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Beklagte zu 1 sei als rechtskundige Verhandlungsführerin für das wirksame Zustandekommen des Franchisevertrages verantwortlich gewesen und habe die Klägerin vom Abschluss des – unterstellt: unwirksamen – Franchisevertrages abhalten müssen. Zwar würde die Feststellungsklage in diesem Falle ein Rechtsverhältnis betreffen, dessen Nichtbestehen auch für die Rechtsbeziehungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 untereinander – nämlich für die von der Klägerin geltend gemachte Haftung der Beklagten zu 1 wegen des nicht rechtsgültig zustande gebrachten Franchisevertrages mit der Beklagten zu 2 – relevant wäre. Der Klägerin steht indes gleichwohl kein rechtlich anzuerkennendes Feststellungsinteresse zu. Ein berechtigtes Interesse, im Prozess mit der Beklagten zu 1 (auch) die Nichtigkeit des Franchisevertrages mit der Beklagten zu 2 gerichtlich klären zu lassen, würde nur bestehen, wenn die Klägerin die Beklagte zu 1 haftungsrechtlich gerade wegen des – unterstellt: nicht wirksam zustande gebrachten – Franchisevertrages in Anspruch nehmen wollte. Das ist indes nicht der Fall. Die Klägerin begründet die Haftung der Beklagten zu 1 im Gegenteil mit dem Vorwurf, sie sei durch Vorlage einer fehlerhaften Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Abschluss eines Franchisevertrages veranlasst worden, der sich als unwirtschaftlich erwiesen und zu einem hohen wirtschaftlichen Schaden geführt habe und den sie ohne die schuldhafte Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu 1 gerade nicht abgeschlossen hätte. Für die so begründete Haftung der Beklagten zu 1 kommt es auf die Rechtsgültigkeit des Franchisevertrages nicht an.

Die Klägerin wird vor dem Landgericht M. von der P. H. .I. LLC auf Unterlassung der Zeichenbenutzung in Anspruch genommen, weil die klagende P. H. I. LLC nach deren Darstellung aufgrund eines Übertragungsvertrages vom 15.9.1997 mit der Beklagten zu 2 Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei und daher das Recht habe, den Franchisevertrag zu kündigen und die Unterlassung der Benutzung des Zeichens „P. H.“ von der Klägerin zu verlangen. Auch dieser Prozess betrifft also kein Rechtsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1, sondern ein Drittverhältnis, an dessen gerichtlicher Klärung die Klägerin im Prozess mit der Beklagten zu 1 kein erkennbares rechtliches Interesse hat.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.2.2004 vorträgt, die Beklagte zu 1 habe in einem Rundschreiben vom 2.2.2004 an alle deutschen Franchisenehmer mitgeteilt, dass nunmehr sie, die Beklagte zu 1, mit Wirkung ab 1.12.2003 als Franchisegeberin anzusehen sei, kann auch dies die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens nicht begründen. Denn auch vor dem Hintergrund jenes Rundschreibens ist ein rechtliches Interesse der Klägerin, gegenüber der Beklagten zu 1 eine etwaige Nichtigkeit des Franchisevertrages mit der Beklagten zu 2 klären zu lassen, nicht erkennbar. Im Übrigen ist der Inhalt des vorgelegten Rundschreibens vom 2.2.2004 nicht geeignet, ein bis dahin nicht vorhandenes Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 rückwirkend zu begründen. Soweit lesbar, ist die Klägerin in dem Adressfeld jenes Schreibens auch nicht aufgeführt.

2. In Bezug auf die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2 ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin allerdings nicht zu verneinen. Denn insoweit steht die Wirksamkeit des Franchisevertrages zwischen den daran beteiligten Vertragsparteien im Streit. Zwar sind nunmehr die Zahlungsansprüche, die sich bei einer Nichtigkeit des Vertrages naheliegenderweise ergeben könnten, nach den Ausführungen zu B.I. (Unzulässigkeit der Berufung) abgewiesen; aber es ist nicht auszuschließen, dass noch andere Rechtspositionen aus der Nichtigkeit hergeleitet werden können.

Indes hat das Landgericht die Nichtigkeit des Franchisevertrages – im Zusammenhang mit der Prüfung von Bereichungsansprüchen – zu Recht verneint.

a) Ob, wie die Klägerin meint, nach dem Vortrag der P. H. I. LLC im Prozess vor dem Landgericht M. die Beklagte zu 2 seit Dezember 1997/Februar 1998 nicht mehr Inhaberin der „P.-H.“-Zeichen gewesen ist, sondern diese schon vorher (25.9.1997) auf die P. H. I. LLC übertragen hatte, ist für die Wirksamkeit des hier in Rede stehenden Franchisevertrages unerheblich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Vertrag gemäß § 306 BGB wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nichtig wäre. Eine objektive Unmöglichkeit lag nicht vor. Die Beklagte zu 2 konnte den Vertrag mit der Klägerin auch aufgrund einer Nutzungsüberlassung des Zeichens durch die P. H. I. LLC erfüllen (vgl. § 30 MarkenG) und hat dies über die Beklagte zu 1 auch getan.

Ferner, so meint die Klägerin, sei fraglich, ob die den Vertrag aufseiten der Beklagten zu 2 unterzeichnende Person entsprechend dem Gesellschaftsstatut der Beklagten zu 2 berechtigt war, die Beklagte zu 2 für die Dauer von 10 Jahren vertraglich zu binden; der unterzeichnende „Director“ sei namentlich nicht genannt, seine Unterschrift sei nicht lesbar. Nach englischem Recht hätten die Unterschriften der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 beurkundet und bezeugt werden müssen. Was indes das Formerfordernis der Beurkundung und Bezeugung mit deren angeblicher Nichtigkeitsfolge angeht, hat die Klägerin nicht annähernd dargetan, woraus sich dies nach dem ausländischen Recht ergeben soll. Davon abgesehen ist sie ohnehin der Meinung, das ausländische Recht sei nicht wirksam vereinbart worden. Auch aus der angeblich mangelhaften Vertretung der Beklagten zu 2 ergibt sich im Ergebnis nichts für die Unwirksamkeit des Franchisevertrages. Zwar ist im Prozess nicht namentlich bekannt geworden, wer für die Beklagte zu 2 als „Director“ unterzeichnet hat. Jedoch ist der Vertrag nach der Unterzeichnung und Übersendung an die Beklagte zu 2 jahrelang mit Wissen der Beklagten zu 2 praktiziert worden. Die Beklagte zu 2 hat also bewusst geduldet, dass die Klägerin ihr Zeichen „P. H.“ als Franchisenehmerin im Geschäftsverkehr auf der Grundlage des Franchisevertrages benutzt hat. Damit hat sie ein etwaiges vollmachtloses Handeln (rückwirkend) genehmigt.

Die Klägerin bezweifelt zu Unrecht, ob der Franchise-Vertrag mit Blick auf den Austausch bzw. die Einfügung bestimmter Blätter wirksam werden konnte. Auch dies ist unbegründet. Entweder war der Austausch wirksam – dann galt der Vertrag in der neu geschaffenen Fassung – oder aber der Austausch ging ins Leere – dann blieb es bei dem ursprünglichen Vertrag. In keinem Falle ergab sich daraus die Vertragsnichtigkeit. Ausländische Rechtsnormen, die etwas anders anordneten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

b) Die Klägerin trägt vor, sie habe das Franchisehandbuch „nie“ erhalten (GA 893); wegen der Bedeutung hätten aber der Vertragstext und das Handbuch zu einer Urkunde verbunden werden müssen.

Dieses Vorbringen ist schon nicht nachvollziehbar und daher prozessual unbeachtlich, weil die Klägerin auf Seite 83 der Berufungsbegründung und auf Seite 31 ihres Schriftsatzes vom 2.12.2002 eingeräumt hat, das Handbuch erhalten zu haben. Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, aus welcher ausländischen Rechtsnorm sich eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages ergeben soll. Ferner enthält Ziffer 22.5 des Vertrages das Recht der Beklagten zu 2, im Falle von unwirksamen Vertragsteilen diese „abzutrennen“, so dass der verbleibende Rest wirksam bleibt.

Da die Klägerin das Handbuch tatsächlich erhalten hat und es zur Vertragsdurchführung auch jahrlang benutzte, ist ihr zudem verwehrt, eine auf das Fehlen des Handbuches bei Vertragsschluss gestützte etwaige Nichtigkeit des Vertrages gerichtlich feststellen zu lassen. Nichts anderes gilt, soweit sie die Vertragsnichtigkeit aus einem Formverstoß nach § 34 GWB (a.F.) herleiten will. Auch insoweit kann sie mit Blick auf die jahrelange einvernehmliche Praktizierung des Vertrages, der die einzige rechtliche Grundlage der Zeichenbenutzung bildete, die Vertragsnichtigkeit gegenüber der Beklagten zu 2 aus Formgründen nicht gerichtlich feststellen lassen (vgl. BGH GRUR 2003, 1062 f – Apollo – Optik). Entsprechendes gilt, sofern in der unterbliebenen Übergabe eines Stehordners mit Informationen über den Franchisegeber, sein Gesellschaftsstatut, die Vertretungsbefugnis bestimmter Mitarbeiter, die Einbindung in einen Konzern und mit Hinweisen auf gesetzliche Vorschriften nach dem im Franchisevertrag vereinbarten Auslandsrecht ein Formfehler zu erblicken wäre. Davon abgesehen zeigt die Klägerin nicht konkret auf, aus welcher ausländischen Rechtsnorm sich die von ihr behauptete Rechtsfolge der Vertragsnichtigkeit ergeben soll; sie ist lediglich der Meinung, dass die fehlende Übergabe die Geltung des Vertrages „berühre“ (S. 91 der Berufungsbegründung).

c) Die klägerseits behauptete Durchsetzung eines Preisbindungssystems ist ebenfalls nicht geeignet, die Wirksamkeit des Franchisevertrages in Frage zu stellen. Mit Blick auf die Inlandswirkungen des Vertrages ist § 15 GWB (a.F.) zwar vorliegend anwendbar, auch wenn für den Franchisevertrag im Übrigen ausländisches Recht vereinbart worden ist (§ 98 Abs. 2 GWB a.F.); aber dem Vertragstext ist keine verbotene Preisbindung zu entnehmen. Soweit die Klägerin meint, die Preisbindung sei durch die praktischen Handhabung bewirkt worden, namentlich seien die Endverbraucherpreise beklagtenseits bestimmt und kontrolliert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass allein die praktische Handhabung eines Vertrages diesen nicht unwirksam macht. Die Nichtigkeitsgründe müssen bei Vertragsschluss vorliegen.

Ebenso wenig ist wegen eines Verstoßes gegen § 18 GWB a.F. eine Vertragsnichtigkeit anzunehmen. Eine Verbotsverfügung der Kartellbehörde ist nicht erlassen worden.

d) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Franchisevertrag sei wegen einer fehlender Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz nichtig. Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass das Verbraucherkreditgesetz in der damals gültigen Fassung mit Blick auf das Investitionsvolumen nicht anwendbar gewesen und ein etwaiges Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Vertrag gerichteten Willenserklärung erloschen sei (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG i. d. F. bis 30.9.2000).

e) Die Klägerin meint, der Vertrag sei sittenwidrig wegen seiner knebelnden Wirkung (GA 902 ff). Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden.

Insoweit hat schon das Landgericht dargelegt, dass zwar bestimmte Eckdaten des Buchhaltungssystems vorgegeben gewesen seien, die Klägerin jedoch im Übrigen, namentlich in der Wahl seines steuerlichen Beraters, frei geblieben sei. Auch die Pflicht zur Vorlage wöchentlicher Verkaufsberichte halte sich noch im Rahmen dessen, was einem Gewerbetreibenden nach den Maßstäben des § 138 BGB zugemutet werden könne. Die „Rights of Entry“ (Ziffer 17 des Franchisevertrages) seien an bestimmte sachgerechte Voraussetzungen gebunden und durch das anerkennenswerte Interesse der Franchisegeberin als Markeninhaberin gedeckt. Gleiches gelte für die Regelungen zu etwaigen Werbeaktionen und für den Anteil des Franchisenehmers an den Werbekosten sowie für dessen Verpflichtung, nur Produkte anzubieten, die eine von der Beklagten zu 2 festgelegte Mindestqualität aufwiesen, sowie für die weitere Verpflichtung des Franchisenehmers, die Anforderungen der Beklagten zu 2 in Bezug auf die Einrichtung und Gestaltung des Geschäftslokals zu erfüllen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Soweit der Kläger rügt, dass der Franchisevertrag in Ziffer 14.3 die Rechtsform der Einzelfirma definitiv vorschreibe und dem Franchisenehmer im Falle einer GmbH untersage, einen zusätzlichen Gesellschafter aufzunehmen, kann dies den genannten Bestimmungen jedenfalls in der behaupteten Stringenz schon inhaltlich nicht entnommen werden. Auch die Regelungen über den Wettbewerb des Franchisenehmers und die etwaige Übernahme des Restaurantbetriebes rechtfertigen nicht die Annahme der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Hinsichtlich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, es handele sich nicht um eine so wesentliche Bestimmung, dass – bei angenommener Sittenwidrigkeit – der Wille der Parteien dahin ginge, dass der Vertrag mit der Wirksamkeit der Klausel stehen und fallen sollte. Dagegen spricht auch die Existenz der „servability clause“ in Ziffer 22.5. Soweit der Kläger die vereinbarte Option der Beklagten zu 2 bei Abgabe des Geschäftes als überlang beanstandet, ist von Bedeutung, dass im Falle des Verkaufs oder der Vertragsübertragung durch den Franchisenehmer (Ziffer 14.4: „If Franchisee proposes any sale or transfer of this Agreement…“) die 60-tägige Optionsfrist schon nach Erhalt der Verkaufsbenachrichtigung beginnen soll („…within 60 days of receipt of Franchisee’s notice…“), in diesem Falle also der Franchisenehmer die Dauer des Optionsrechtes in der Hand hat. Im Falle einer fristlosen Kündigung seitens des Franchisegebers hat der Franchisenehmer die Vertragsbeendigung hingegen zu vertreten; dann erscheint die 60-tägige Überlegungsfrist des Franchisegebers indes nicht übermäßig lang.

f) Ohne Erfolg macht die Kläger geltend, der Franchisevertrag sei sittenwidrig, weil die von ihr zu erbringenden Vertragsleistungen in keinem Verhältnis zu den Leistungen der Beklagten zu 2 stünden. Hier fehlt es an Klägervortrag, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insoweit ein krasses Missverhältnis zugunsten der Beklagten zu 2 gegeben war. Nach Schedule B des Vertrages war eine Franchisegebühr von 5 % des Umsatzes vereinbart. Dass diese nicht unübliche Gebühr gemessen an dem Wert der der Klägerin eingeräumten (und von ihr bis heute genutzten) Rechte („Right to use the System, System property and the Marks“), für die die Franchisegebühren nach dem Vertrag – nur – zu zahlen waren (vgl. Ziffer 2.3 i.V.m. Ziffer 1.1 des Vertrages), außer Verhältnis stand, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dies gilt auch unter Einbezug der zu zahlenden „Initial Fee“ (vgl. Ziffer 2.1 i.V.m. 2.3 und 1.1 des Vertrages) in Höhe von 35.000 US-Dollar und die Verpflichtung des Franchisenehmers zur Tragung der anteiligen Werbekosten (s. dazu S. 37 des Landgerichtsurteils) sowie der Kosten einer Schnellschulung. Zudem ist unstreitig, dass es profitable P.-H.-Franchise-Restaurants in Deutschland zu den Konditionen des hier in Rede stehenden Vertrages gibt. Die Klägerin führt demgegenüber nur auf, dass sie sich mehr von den Leistungen der Beklagten zu 2 versprochen hat. Zudem waren ihrem Geschäftsführer R. sämtliche Leistungen der Beklagten zu 2 bekannt.

Sofern die Klägerin moniert, dass sie im Falle einer Kündigung das Restaurant mit seiner typischen „P. H.“-Einrichtung nur schwer weiterverkaufen könne, gilt nichts anderes. Eine solche Folge wäre nur Kehrseite dessen, dass die Klägerin im Wege des Franchising von einer kennzeichnungskräftigen Marke mit einem bestimmten und bekannten Unternehmensprofil profitieren wollte. Dass ihr hierbei jegliche Unternehmerfreiheit genommen worden sei, hat sie nicht dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Die von ihr gerügten Vorgaben der Beklagten zu 2 waren zum Schutze der Marke zu erwarten, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

III. Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus c.i.c

Was Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1 wegen Fehlverhaltens bei Vertragsschluss angeht, hat das Landgericht das Recht von England und Wales angewandt. Die Klägerin will deutsches Recht angewandt wissen. Eine darauf gestützte c.i.c.-Haftung der Beklagten zu 1 ist aber – mit den Hilfserwägungen des Landgerichts – schon im Ansatz zu verneinen.

Auf ihre Rolle als bloße Verhandlungsführerin beschränkt sich die Haftung der Beklagten zu 1 auch dann, wenn man unterstellt, dass sie gemäß dem Inhalt ihres Rundschreibens vom 2.2.2004 (GA 1190) mit Wirkung vom 1.12.2003 in alle inländischen Franchiseverträge eingetreten ist. Auch dann hätte sie bei Abschluss des Franchisevertrages nicht wie eine Vertragspartei für ein etwaiges Fehlverhalten einzustehen; denn sie wäre allenfalls ab dem 1.12.2003 in die rechtliche Position einer Franchisegeberin eingerückt. Dass sie auch Altverbindlichkeiten der Beklagten zu 2 einschließlich der klägerseits behaupteten Haftung für vorvertragliches Verschulden übernommen hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der lesbare Teil des Adressfeldes des Schreibens vom 2.2.2004 deutet im Übrigen darauf hin, dass das Schreiben nicht an die Klägerin gerichtet war.

Überdies kann dahinstehen, ob sich die Haftung der Beklagten zu 1 nach dem Recht von England und Wales oder nach deutschem Recht richtet. Im ersten Falle hat schon das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zu 1 der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist; dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin auch nicht. Im zweiten Falle scheidet eine Haftung der Beklagten zu 1 wegen Verhandlungsverschuldens aus den nachstehenden Gründen aus.

Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen grundsätzlich den Vertretenen. Nur in Ausnahmefällen hat der Vertreter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten einzustehen. Seine Eigenhaftung kommt in Betracht, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem von ihm verhandelten Vertrag hat. Erforderlich ist eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter gleichsam in eigener Sache tätig wird und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (BGH, WM 1991, 1089, 1090; 1548, 1550 m.w.N.). Eine eigene Haftung des Verhandlungsgehilfen kann darüber hinaus bestehen, wenn er gegenüber seinem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH a.a.O.; BGH, WM 1992, 699, 700 m.w.N.).

Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist die Beklagte zu 1 der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.

1. Ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten zu 1 am Abschluss des von ihr vermittelten Franchisevertrages bestand nicht. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für die Eigenhaftung nicht jedes, insbesondere nicht ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters ausreicht. Dementsprechend erfüllt beispielsweise weder das bloße Provisionsinteresse des Handelnden (BGH, WM 1991, 1730, 1731; NJW 1990, 1907, 1908 m.w.N.) noch die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH mit der von ihm vertretenen GmbH (BGH, WM 1991, 1548, 1550 m.w.N.) die Voraussetzungen einer Eigenhaftung. Erforderlich ist vielmehr eine derartige Nähe zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichsam in eigener Sache tätig geworden und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist. Das ist vorliegend, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall. Die konzernmäßige Verbundenheit der Beklagten zu 1 mit der Beklagten zu 2 reicht für die Annahme eines besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht aus. Die Beklagte zu 1 hat den Franchisevertrag entsprechend der ihr zugewiesenen Funktion als eine (u.a.) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft in fremdem Namen verhandelt. Sie ist bei Abschluss des Franchisevertrages auch wirtschaftlich betrachtet nicht wie in eigener Sache tätig geworden. Das gilt auch dann, wenn man zusätzlich die klägerseits angeführten Gesichtspunkte in die rechtliche Beurteilung einbezieht.

Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass der Beklagten die komplette Durchführung des Franchisevertrages oblegen, sie insbesondere für die Beklagte zu 2 den gesamten Zahlungsverkehr abgewickelt habe. Sie hat außerdem behauptet, die Beklagte zu 1 habe mit den Lieferanten der Franchisenehmer im eigenen Namen Rahmenverträge abgeschlossen, auf deren Grundlage ihr erhebliche Rabattzahlungen auf den georderten Warenwert zugeflossen seien. Beide Aspekte tragen nicht die Feststellung, dass wirtschaftlich gesehen die Beklagte zu 1 selbst – und nicht die von ihr in den Vertragsverhandlungen vertretene Beklagte zu 2 – gleichsam Partei des Franchisevertrages war.

Das gilt auch unter Einbezug der klägerseitigen Behauptung, die Beklagte zu 1 habe alle Franchisegebühren kassiert und nicht an den Konzern abgeführt. Selbst wenn der Vortrag zutreffen sollte, änderte dies nichts am Fehlen der Haftungsvoraussetzungen. Denn dann war wirtschaftlich gesehen die Vereinnahmung durch die Beklagte zu 1 mit dem Anspruch auf Auskehrung an die Beklagte zu 2 belastet. Wenn die Gebühren gleichwohl bei der Beklagten zu 1 verblieben, so kann dies damit zusammenhängen, dass die Beklagte zu 1 nach Darstellung der Klägerin zwischenzeitlich Verluste erwirtschaftete und es deshalb dem Konzerninteresse entsprochen haben mag, durch Verrechnung in Deutschland weder deutsche noch amerikanische Steuern zu zahlen, und Konzernzuschüsse zu vermeiden, die erforderlich gewesen wären, um den Vertrieb durch die Beklagte zu 1 aufrecht zu erhalten. In jedem Fall spielen diese – oder andere – konzerninterne Vorgänge keine Rolle im Verhältnis zu der Klägerin. Gleiches gilt, soweit die Franchisezahlungen in der Vergangenheit steuerrechtlich unzutreffend behandelt worden sein sollten. Auch dies hat keine Bedeutung für die Frage, welche Vorstellungen die bei Vertragsschluss handelnden Personen wirtschaftlich betrachtet von der Rolle der Beklagten zu 1 hatten.

Nichts anderes gilt im Ergebnis mit Blick auf den von der Klägerin behaupteten Zufluss von Liefervergünstigungen aus Rahmenverträgen. Solche Zahlungen an die Beklagte zu 1 können grundsätzlich rechtlich nicht anders behandelt werden als Provisionszahlungen, die der Verhandlungsführer von der ihn beauftragenden Vertragspartei erhält. Ebenso wie derartige Provisionszahlungen hat auch der Zufluss von Rabatten, Skonti und sonstigen Einkaufsvorteilen nicht die Annahme zur Folge, die Beklagte zu 1 wäre bei Abschluss des Franchisevertrages gleichsam in eigener Sache tätig geworden und wirtschaftlich gesehen wäre sie selbst – und nicht die von ihr in den Vertragsverhandlungen vertretene Beklagte zu 2 – wie eine Partei des Franchisevertrages anzusehen. Ob die rechtliche Beurteilung anders ausfiele, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Franchisevertrages gegenüber den in Rede stehenden Rabattzahlungen völlig in den Hintergrund treten würde, kann dahin stehen. Denn so verhält es sich hier nicht.

Die Klägerin trägt vor, das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten zu 1 zeige sich auch an den Anordnungen ihres Franchise-Handbuches, insbesondere an den dort erwähnten Kündigungsrechten der Beklagten zu 1. Diese Regelungen erlauben aber keinen weitergehenden Schluss als dass die Beklagte zu 1 aufgabengemäß die Interessen der Beklagten zu 2 in Deutschland möglichst umfassend wahrnehmen wollte. Letzteres mag auch das Unterhalten einer Marketingabteilung und die Bestimmung der Beklagten zu 1 über die Verwendung der von den Franchisenehmern aufzubringenden Werbekosten rechtfertigt haben. Die Gewährung einer Vertragsabschlussprämie an ihren damaligen Franchisedirektor Dr. B. ist im Vermittlungsgeschäft nichts Ungewöhnliches und besagt daher ebenfalls nichts für ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten zu 1 am Zustandekommen des Franchisevertrages mit der Klägerin.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 26.2.2004 darauf verweist, dass die Beklagte zu 1 seit Dezember 2003 kraft Übertragung durch die P. H. LLC als Franchisegeberin fungiere, besagt dies nichts anderes. Denn auch dieser Sachverhalt ist kein tragfähiger Beleg für ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten zu 1 am Zustandekommen des Franchisevertrages mit der Klägerin (schon) im Jahre 1997.

2. Die Haftung der Beklagten zu 1 ergibt sich nicht aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Für diese Fallgruppe der Eigenhaftung reicht es nicht aus, dass der Vertragspartner dem Vertreter besonderes Vertrauen entgegenbringt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verhandlungsgehilfe Vertrauen des anderen Teils in Anspruch genommen hat. Dafür genügt der allgemeine Hinweis des Verhandelnden auf seine vorhandene Sachkunde nicht. Der Vertreter muss vielmehr über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, bieten, oder er muss seinem Verhandlungspartner in zurechenbarer Weise den Eindruck vermitteln, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung selbst dann gewährleisten, wenn sich dessen Verhandlungsvertrauen gegenüber dem Geschäftsherrn als nicht gerechtfertigt erweisen sollte (vgl. BGH WM 1991, 1730, 1731; WM 1992, 699, 701 m.w.N.).

Soweit die Klägerin vorträgt, die eigene besondere Vertrauensstellung ergebe sich daraus, dass laut Dr. B. nur die Beklagte zu 1 mit ihr, der Klägerin, verhandelte, entschied und das Geschäft kontrollierte, und die Beklagte zu 1 überhaupt die alleinige Ansprechpartnerin gewesen sei, und sie, die Klägerin, Dr. B. und der Beklagten zu 1 blind vertraut habe, genügt dies nach dem Gesagten zur Begründung eines besonderen Vertrauenstatbestandes gerade nicht. Umso weniger ist – da sich ohnehin erst im Vertragsverlauf erweisend – von Bedeutung, ob die Beklagte zu 1 die Franchisegebühren fakturiert hat.

IV. Auch die Verletzung eines Auskunfts- und Beratungsvertrages scheidet als Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten zu 1 aus. Es lässt sich nicht annehmen, dass die Erstellung und Vorlage der Wirtschaftlichkeitsberechung vom 11.7.1997 Gegenstand eines zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 zustande gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrages gewesen wäre.

Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. Dass der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist und die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will, sind zwar Indizien für einen derartigen vertraglichen Bindungswillen. Sie reichen als solche für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages aber nicht aus und machen dementsprechend eine Gesamtwürdigung aller Umstände auch nicht entbehrlich (vgl. BGH, NJW 1986, 180/181 m.w.N.).

Auch im Streitfall ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten zu 1 nicht Gegenstand eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages der Parteien gewesen.

Zwar hat sich die Klägerin nicht zuletzt in Anbetracht der ihr von der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Abschluss des Franchisevertrages entschlossen. Andererseits erschöpft sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht in der bloßen Kundgabe von Tatsachen. Sie enthält vielmehr vor allem eine Prognose der zukünftigen Geschäftsentwicklung. Da eine solche Prognose naturgemäß mit erheblichen Unwägbarkeiten – und dementsprechend mit kaum kalkulierbaren Haftungsrisiken – verbunden ist, entspricht eine vertragliche Bindung im Allgemeinen nicht dem Willen derjenigen Partei, die dem anderen Teil eine Wirtschaftlichkeitsprognose als Entscheidungshilfe zur Verfügung stellt. Nur unter besonderen Umständen kann in derartigen Fällen angenommen werden, dass die Rentabilitätsprognose Gegenstand eines Vertragsverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Haftungsrisiken ist. Solche Umstände, aus denen die Klägerin redlicherweise herleiten durfte, dass die Beklagte zu 1 ihr für die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung haftungsrechtlich einstehen wollte, liegen im Entscheidungsfall nicht vor. Im Gegenteil: Die Beklagte zu 1 wurde lediglich als Verhandlungsführerin tätig, und ein besonderes Entgelt war zwischen ihr und der Klägerin nicht vereinbart. Es fügt sich ein, dass auf der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 11.7.1997 ein Haftungsausschluss der Beklagten zu 1 vermerkt ist. Da die Beklagte zu 1, wie dargelegt, auch tatsächlich kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, kann umso weniger von dem konkludenten Abschluss eines rechtlich weiter als die Vertrauenshaftung reichenden Auskunfts- und Beratungsvertrages ausgegangen werden.

Schließlich kommt die Interessenlage im Übrigen hinzu: Es ist grundsätzlich Sache des Franchisenehmers, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen. Zwar treffen den Franchisegeber (oder seinen Verhandlungsgehilfen) gewisse Auskunfts- und Beratungspflichten. Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 – 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 – U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).

V. Nach alldem kann im Ergebnis nur bei einer Täuschung oder sonst vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten zu 1 ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 gegeben sein (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB). Indes fehlt es auch insoweit an den Haftungsvoraussetzungen.

Auch an dieser Stelle wird die dargelegte rechtliche Ausgangslage bedeutsam: Der Franchisegeber ist im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten nicht gehalten, dem Franchisenehmer eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung zu stellen. Erst recht ist er nicht verpflichtet, dem Franchisenehmer eine wissenschaftlich fundierte Wirtschaftlichkeitsberechnung zu beschaffen. Im Ausgangspunkt ist es Sache des Franchisenehmers, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen. Die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers sind in aller Regel darauf beschränkt, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über die Kalkulationsgrundlagen und den zu erwartendenden Kapital- und Arbeitseinsatz gewinnen kann (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 – 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.). Eine Verpflichtung des Franchisegebers (oder seines Verhandlungsgehilfen), für den Franchisenehmer überhaupt eine (zeit- und kostenaufwändige) Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erstellen, ist zu verneinen. Es würde die sich aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers überspannen, wenn man annehmen wollte, er müsse dem Franchisenehmer nicht nur das Datenmaterial für eine eigene Wirtschaftlichkeitsprognose überlassen, sondern darüber hinaus von sich aus und auf eigene Kosten eine detaillierte Rentabilitätsuntersuchung durchführen und dem Franchisenehmer sodann für deren Richtigkeit einstehen. Nach der vertragstypischen Interessenlage im Franchisevertrag ist es vielmehr grundsätzlich Sache des Franchisenehmers, aus dem Datenmaterial des Franchisegebers Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten des geplanten Franchisegeschäfts zu ziehen und zu diesem Zweck eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzufertigen oder von dritter Seite einzuholen.

Diese grundsätzliche Wertung führt im Streitfall dazu, dass die Beklagte zu 1 nur dann deliktisch haftet, wenn sie als Verhandlungsführerin vorsätzlich unzutreffendes Datenmaterial vorgelegt oder die Klägerin sonst über entscheidungsrelevante Tatsachen getäuscht hat. Letzteres kann indes nicht festgestellt werden.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 11.7.1997 vermittelte keinen unzutreffenden Eindruck über die Grundlagen der Prognose und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Sie war übersichtlich gestaltet und verständlich. Auch sonst gibt es keine Hinweise für eine von der Beklagten zu 1 begangenen Täuschung.

Was die Person ihres Geschäftsführers R. angeht, der als früherer Franchise-Trainer der Beklagten zu 1 sowie Ausbilder von Restaurant-Managern gesellschaftseigener „P.-H.“-Betriebe die Materie weithin kannte, bestehen schon im Ausgangspunkt Zweifel, inwieweit er in der Sache Irrtümern unterliegen konnte. Dessen ungeachtet müsste die Beklagte zu 1 die Unrichtigkeit der von ihr vorgelegten Daten gekannt und die Absicht gehabt haben, die Klägerin darüber zu täuschen. Zumindest Letzteres hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.

Die Beklagten verweisen darauf (S. 6 – 9 des Schriftsatzes vom 26.2.2002, GA 294 ff), die der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrundeliegenden Zählungen, Fangraten und der Durchschnittsverzehr seien der Klägerin erläutert worden. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Klägerin nicht konkret auseinander.

Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1) vor, diese habe wenigstens über die Unsicherheit ihrer Untersuchungen und Berechungen aufklären müssen. Die Klägerin ist indes – vermittelt durch ihren Geschäftsführer R. – selbst Branchenkennerin gewesen. Aber auch sonst ist allgemein bekannt, dass Wirtschaftlichkeitsprognosen der vorliegenden Art naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet sind.

Die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung vor, die Beklagte zu 1 habe mit der Anlage B 7 (Band III, GA 577j) eine verwirrende Zählung von Fahrzeugen vorgelegt, die angeblich in 1996 durchgeführt worden sein soll. Die Anlage B 7 könne nicht mit der Zählung des Franchise-Interessenten W. identisch sein. Demgegenüber weist die Beklagte zu 1 nach (GA 1042), dass die Daten der Anlage B 7 (Zählung ab dem 5.6.1996, siehe GA 577k) zum Klägervortrag einer diesbezüglichen Zählung des W. passen. Außerdem geht der Einwand der Klägerin, es hätte in einer anderen Jahreszeit gezählt werden müssen, fehl, weil das Landgericht auf Seite 29 seines Urteils zu Recht anführt, dass die Zählung an der Autobahn (GA 577j der Anlage B 7) auch saisonale Schwankungen einbezog, indem sie sich über 12 Monate erstreckte.

Schließlich setzt sich die Klägerin nicht mit dem Vortrag der Beklagten zu 1 auseinander, wonach sie, die Klägerin, damit einverstanden war, dass die Fahrzeugzählungen an der Autobahn und der Hauptstraße (Anlage B 7) der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 11.7.1997 zugrunde gelegt wurden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2002, Seite 15 ff; GA 576 o).

Bekannt waren der Klägerin ferner die Schwankungen von Passanten-/ Fahrzeugzählungen. Sollte sich die Klägerin hierüber geirrt haben, fehlt es jedenfalls an einer diesbezüglichen Täuschungsabsicht der Beklagten zu 1. Letzteres gilt auch für das angebliche arglistige Verschweigen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung des K.-Interessenten W. aus Juni 1996. Die Klägerin trägt nicht zusammenhängend und konkret vor, was Gegenstand der Berechnung war und welche Eckdaten im Einzelnen zugrunde gelegt wurden. Sie begnügt sich vielmehr damit, das Ergebnis von 1.442.722 DM mitzuteilen. Hier hätte indes die vollständige Kalkulation dargelegt werden müssen, auch die Investitionskosten für das K.-Objekt, um das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung und seine Gesamtaussage nachvollziehen und würdigen zu können. Zudem ist nicht von der Hand zuweisen, dass es sich, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, bei der K.-Restauration um ein anderes Produkt handelte. Ferner ist auf Seite 30 des Landgerichtsurteils dargelegt, dass es an einer klägerseitigen Darlegung fehle, weshalb von einer mangelnden Realisierbarkeit eines K.-Restaurants auf die mangelnde Realisierbarkeit eines „P.-H.“-Restaurants geschlossen werden könne. Völlig ungeeignet kann der Standort kaum gewesen sein, da sich auch der Fastfood-Mitbewerber M. D. dort niedergelassen hat und hält, und ebenso seit 1998 der Mitbewerber B. K. (vgl. die Klägerin GA 878). Nach dem Bestreiten der Beklagten, eine ältere K.-Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Standort G. erhalten zu haben, wäre es Sache der Klägerin gewesen, hierzu im Einzelnen vorzutragen, um die angebliche Arglist der Beklagten zu 1 zu belegen.

Die Beklagte zu 1 hat in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 11.7.1997 Fangraten von „Freestandern“ in England herangezogen (s. Input Sheet sowie Seite 7 des Schriftsatzes vom 26.2.2002, GA 295). Es ist nicht vorgetragen, wie die Wirtschaftlichkeitsberechnung des W. diese Werte sachlich entkräften sollte. Erst recht kann hier nicht von einem vorsätzlich falschen Ansatz der Beklagten zu 1 wider eigenes Erfahrenswissen ausgegangen werden. Gleiches gilt für den Ansatz des „Pro-Fahrzeug-Verzehrs“ im Restaurant von 25 DM und der Mitnahme von Speisen in Höhe von 20 DM, die der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten zu 1 vom 11.7.1997 ebenfalls zugrunde gelegt wurden (Input Sheet: „average spend per transaction“). Der von der Klägerin entgegen gehaltene angeblich zutreffende niedrigere Pro-Kopf-Verzehr von 10 DM geht schon im Ausgangspunkt an der Sache vorbei.

Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1 sich bei ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 11.7.1997 auf Erfahrungen aus England (englische capture rate) stützte, besagt (selbst wenn man die mangelnde Vergleichbarkeit mit den britischen Verhältnissen unterstellte) nichts darüber, dass sie dies arglistig getan hätte. Der Vorwurf, die Beklagte zu 1 hätte die Besonderheiten der Lage besser berücksichtigen müssen (Öffnungszeiten des E. von 10 Uhr – 18 Uhr; Schließung des E. in den Monaten November bis März, Größe der Ortschaft G.) legt keine Arglist der Beklagten zu 1 dar, zumal dies ein Umstand war, den die Geschäftsführer der Klägerin ebenso bekannt sein musste wie den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. Entsprechendes gilt für die seit 1991 geplante und im März 2002 zusätzlich angelegte Autobahnausfahrt.

Die Klägerin trägt vor, im Zeitpunkt der Eröffnung des Restaurants im Februar 1998 habe die Beklagte zu 1 insgesamt 17 „P.-H.“-Restaurants im Franchisebetrieb gehabt. Nachdem aufgrund der ihrer Ansicht nach seriösen Berechnungen des früheren Expansionsleiters M. die ersten drei Restaurants wie erwartet Einkünfte erzielt hätten, hätte Dr. B. bezüglich der weiteren Restaurants (vgl. GA 1113) durch Auswertung der monatlichen Umsätze auffallen müssen, dass deren Ergebnisse weit unter den prognostizierten Umsätzen gelegen hätten. Aber auch dieser Vorwurf belegt eine Arglist der Beklagten zu 1 nicht. Selbst wenn Dr. B. die ungünstige Entwicklung anderer Betriebe bis zur Vertragsunterzeichnung der Klägerin registriert hätte, bedeutete dies nicht, dass ihm auch die genauen Gründe bekannt und dass er diese auf das Objekt der Klägerin für übertragbar hielt. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um den ersten „Freestander“ an einer Autobahn (vgl. Schreiben der Dr. B. vom 14.7.1997) in Deutschland handelte. Die von der Klägerin geltend gemachte Täuschungsabsicht (s. GA 1115) ist nicht mit Tatsachen unterlegt.

Die Klägerin verweist darauf (GA 1135 ff = S. 35 ff des Schriftsatzes vom 18. Februar 2004), dass in den Franchise-Restaurants in D. (M.), O. und B. (A.-T.), M. (A. S.-G., H.), D. (C. und S.), F., B. (W.), H. (R.) und K. (K.) die Betriebsergebnisse weit hinter den Prognosen der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten zu 1 geblieben seien (vergleiche die Gegenüberstellung GA 1138). Damit will sie einen Beleg für die Arglist der Beklagten zu 1 erbringen. Ihr Vortrag ist indes zum einen neu nach § 531 Abs. 2 ZPO, ohne als solcher gekennzeichnet zu sein. Er reicht aber auch nicht aus, um den Rückschluss auf ein vorsätzlich täuschendes Verhalten der Beklagten zu 1 zu begründen. Dazu müsste die Klägerin nicht nur die Endergebnisse der von den Franchisenehmern erwirtschafteten Gewinne/Umsätze mitteilen, sondern sie müsste für jeden Fall aufzeigen, dass und welche Eckdaten, die den Wirtschaftlichkeitsberechnungen zugrunde lagen, objektiv falsch waren, und dass es deshalb zu Verlusten gekommen ist, und dass dies der Beklagten zu 1 bekannt war, ferner, dass die Fehleinschätzungen, die bei anderen Franchise-Restaurants aufgetreten waren, auch bei dem andersartigen Betrieb eines sog. „Freestanders“ zu erwarten waren. Schließlich ist es zur Belegung der behaupteten Arglist der Beklagten zu 1 nicht angängig, ohne triftige Begründung jeweils auf das „erste volle 12-Monats-Geschäftsjahr der Franchisenehmer“ abzustellen, wie es die Klägerin tut.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass das unterschiedliche Kalkulations- und Beratungsverhalten des Dr. B. Rückschlüsse auf seine damalige Arglist erlaube.

So habe es bei M. in D. drei Wirtschaftlichkeitsberechnungen (Anlagen 8, 9 10) gegeben mit unterschiedlichen capture rates und Passantenzahlen. Bei A.-T. in O. habe es ebenfalls drei Wirtschaftlichkeitsberechnungen gegeben, davon nur eine mit einer capture rate, und zwar 1,4 % bei einem Durchschnittsmenüwert von 14 DM. Im Fall D.-H., F., habe Dr. B. eine capture rate von 1,2 % angesetzt bei Durchschnittsverzehren von 14 DM, und er habe eine schon vorhandene Wirtschaftlichkeitsberechnung für ein Objekt auf das andere übertragen. Im Fall A., B., habe er eine capture rate von 3 % bis 3,5 % bei einem Pro-Kopf-Verzehr von 14 DM angenommen. Im Fall W., B., habe Dr. B. verschwiegen, dass er parallel über die Eröffnung eines zweiten „P.-H.“-Restaurants in B. verhandelte, und eine capture rate für Kinobesucher von 2,5 % und für andere Passanten von 1,5 % angesetzt. Im Fall A. S. G. GmbH/H., M., habe er eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ohne capture rate und ohne weiteren Hinweis auf andere Koordinaten vorgelegt, und auch nach einer Passantenzählung durch Herrn H. habe sich eine gleiche hohe Umsatzprognose ergeben. Im Fall R., H., habe die Wirtschaftlichkeitsberechnung eine capture rate von 1,15 % und einen Pro-Kopf-Verzehr von 14 DM enthalten. Im Fall K. in K. habe eine Wirtschaftlichkeitsberechnung keine capture rate, keine Angaben zum Durchschnittsverzehr und keine Passantenzählung enthalten. Im Fall C. und S., D., habe die Wirtschaftlichkeitsberechnung keine capture rate, keinen Pro-Kopf-Verzehr und keine Angaben über die Form der Zählung ausgewiesen.

All dies ist weithin nicht berücksichtigungsfähiger Vortrag zweiter Instanz (§ 531 Abs. 2 ZPO). Überdies belegt er auch in der Sache nicht den behaupteten Täuschungsvorsatz der Beklagten zu 1. Teils ist das klägerseits gerügte Verhalten der Beklagten zu 1 in Wirklichkeit nur folgerichtig (Ansatz eigener Erfahrungswerte der Beklagten zu 1, namentlich des Pro-Kopf-Verzehrs von 14 DM im Dine-In-Geschäft und einer Fangrate von 1,2 %), teils mag es für die Kalkulationsweise der Beklagten zu 1 sachliche Gründe gegeben haben (z. B. die Ortsnähe als Grund für die Übertragung einer schon vorhandenen Berechnung auf ein anderes Objekt im Fall D.-H.). Ferner ist der klägerische Vortrag nur bruchstückhaft und selektiv, teilweise auch falsch. Im Fall Weise wurden die Zählungen, wie dem Senat bekannt ist, berücksichtigt; ferner hat sich der Vorwurf der Klägerin, die Kinobesucher seien hinzugerechnet worden, als objektiv unzutreffend erwiesen. Im Fall H. verschweigt die Klägerin die Folgen des Ausscheidens des an der Gesellschaft beteiligten Ehemanns und den dort zunächst erwirtschafteten Gewinn. Letzteres gilt auch für den Fall R.. Insgesamt fehlt es an einer Darlegung der Klägerin, welche von der Beklagten zu 1 angesetzten Eckdaten sich in den einzelnen Fällen tatsächlich als falsch erwiesen haben.

Der Zeuge R. T., so die Klägerin weiter, habe im Februar 2003 eine statistische Auswertung vorgenommen und den durchschnittlichen Pro-Kopf Umsatz bei 3,62 Euro brutto festgestellt. Die Beklagte zu 1 habe also einen viel zu hohen Verzehr im Restaurant hochgerechnet. Auch dies greift nicht durch. Was die angeblichen Feststellungen des Zeugen T. angeht, sind diese nicht aussagekräftig, weil sie nicht im Jahre 1997 erhoben worden sind und auch nicht für einen Standort, der demjenigen der Klägerin vergleichbar wäre. Obwohl die Klägerin das Restaurant lange geführt hat, legt sie auch nicht substantiiert durch eigene Feststellungen dar, wie der Durchschnittsverzehr in ihrem Restaurant wirklich war und dass er mit den Feststellungen des T. übereinstimmte. Der Hinweis der Klägerin, dass der frühere Expansionsleiter M. den Pro-Kopf-Verzehr im Restaurant im Jahre 1994 1994 mit 9 DM kalkulierte, belegt nur dessen vorsichtige Kalkulationsweise, sagt aber nichts über deren objektive Richtigkeit.

Auch sonst ist ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1 nicht dargetan. Dies gilt etwa für die Kritik an ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung, die Zinsen seien gleichbleibend angegeben und eine Tilgungsrate sei außer Ansatz Betracht geblieben. Dies sind Punkte, die die Klägerin unschwer selbst feststellen konnte und die schon deshalb nicht Gegenstand einer Täuschung seitens der Beklagten zu 1 waren. Gleiches gilt für den von der Klägerin gerügten Ansatz der Mietnebenkosten.

Was den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung zu den Profit- und Lost-Werten angeht, liegt weithin nicht berücksichtigungsfähiger neuer Vortrag zweiter Instanz vor (§ 531 Abs. 2 ZPO). Dessen ungeachtet handelt es sich nur um Richtwerte für die eigenen „P. H.“-Restaurants der Beklagten zu 1. Soweit sich davon Abweichungen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 11.7.1997 ergeben haben, belegt dies allein kein arglistiges Vorgehen seitens der Beklagten zu 1. Zudem trägt die Beklagte zu 1 unwidersprochen vor, dass es profitable Restaurants gibt, die trotz Nichteinhaltung der Richtwerte Gewinne erwirtschaften. Soweit sich Abweichungen zur Wirtschaftlichkeitsberechnung zeigen, lässt dies deswegen nicht auf Arglist schließen. Die Beklagte zu 1 hat schon in ihrem Schriftsatz vom 26.2.2002 dargelegt (GA 296), dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angegebenen break-even-Umsatz von 1.740.900 DM übertroffen hat. Rechnet man den von der Klägerin angegebenen Umsatz für 1998 auf 12 Monate hoch, so hat sie einen Nettoumsatz von 1.908.358 DM erzielt. Dass Quartalsergebnisse eines Teiljahres zu Anfang der Geschäftstätigkeit keinen Aussagewert hätten, wie die Klägerin meint, trifft nicht zu.

VI. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 schließlich auf Auskehrung vereinnahmter Skonti, Rabatte und sonstiger Vergünstigungen in Anspruch, die – wie sie behauptet – der Beklagten zu 1 von den Lieferanten gezahlt worden seien.

Auch insoweit bleibt die Klage erfolglos. Auf sich beruhen kann, ob die Vergünstigungen von den betreffenden Franchisenehmern beansprucht werden können, d.h. die Klageforderung dem Grunde nach berechtigt ist. Im Entscheidungsfall ist die Zahlungsklage schon abzuweisen, weil die geltend gemachte Forderung der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt ist.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 beziffert in Anspruch. Zur Erläuterung trägt sie vor, dieser Betrag entspreche 20 % des festgestellten Wareneinkaufswertes für das Restaurant. Zumindest in dieser geschätzten Höhe seien der Beklagten zu 1 Lieferantenvorteile zugeflossen. Da sie selbst diesbezüglich nicht über genaue Erkenntnisse verfüge, obliege es der Beklagten zu 1, die entsprechenden Vereinbarungen mit den Lieferanten vorzulegen und die Höhe der von ihr vereinnahmten Gelder offen zu legen.

Mit diesem Vorbringen genügt die Klägerin nicht ihrer Darlegungslast. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es ihr, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Sie hat folglich auch die Höhe der in ihrem Klageantrag bezifferten Lieferantenzahlungen nachvollziehbar darzulegen, d.h. substantiiert vorzutragen, von welchen (ihr im Übrigen schon bekannten) Lieferanten die Beklagte zu 1 in welcher Höhe Einkaufsvorteile erhalten haben soll. Der Umstand, dass die Klägerin derzeit hierüber keine genaue Kenntnis besitzt, befreit sie nicht von dieser Darlegungslast. Es berechtigt sie insbesondere nicht, einen ohne hinreichende Anhaltspunkte geschätzten (Mindest-)Betrag der zugeflossenen Vergünstigungen einzuklagen und darauf zu verweisen, die Beklagte zu 1 möge durch Offenlegung ihrer Unterlagen die Unrichtigkeit dieses Vorbringens nachweisen. Vielmehr ist die Klägerin gehalten, sich zunächst – notfalls im Wege der Auskunftsklage gegen die Beklagte zu 1 – die zur substantiierten Darlegung der Forderungshöhe benötigten Kenntnisse zu verschaffen, um sodann einen etwaigen Erstattungsbetrag im Zahlungsprozess beziffern zu können. Für solches Vorgehen sieht die Prozessordnung überdies die Möglichkeit einer Stufenklage nach § 254 ZPO vor. Unter diesen Umständen ist es weder erforderlich noch gerechtfertigt, der Klägerin im Streitfall Darlegungserleichterungen zu gewähren und sie von ihrer prozessualen Pflicht freizustellen, (auch) die Höhe der geltend gemachten Forderung substantiiert vorzutragen und zu beweisen. Eine Beweisaufnahme würde dies umgehen und zu einer gerichtlichen Ausforschung führen, auf die die Klägerin, weil sie die Möglichkeit zur Auskunftsklage hat, nicht angewiesen ist.

Dass die Beklagte zu 1 den Erhalt von Vergünstigungen stets bestritten hat, auch in dem Rechtstreit vor dem OLG Düsseldorf, M. ./. T., 17 U 222/01, bedeutet nicht, dass, wie die Klägerin meint, die Stufenklage unnötig und prozessökonomisch unsinnig wäre. Wird die Richtigkeit einer Auskunft bezweifelt, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen.

Der vorgelegte Sachvortrag der Klägerin genügt hinsichtlich der Höhe der herausverlangten Lieferantenvergünstigungen nicht den prozessualen Erfordernissen. Der von der Klägerin für die Berechnung der Erstattungsforderung in Ansatz gebrachte Satz von 20 % des Wareneinkaufswertes beruht im wesentlichen auf einer willkürlichen Schätzung ohne hinreichende Tatsachengrundlage. Der diesbezügliche Sachvortrag ist deshalb prozessual unbeachtlich und der klägerseits begehrten Beweisaufnahme nicht zugänglich.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer höchstrichterlicher Rechtsprechung noch von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts ab. Der Streitfall hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

Bei der Streitwertbemessung hat der Senat den Feststellungsantrag der Klägerin mit 50.000 EUR in Ansatz gebracht.