Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 21.12.2001 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zumindest aus § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG begründet. Die angegriffene domain-Bezeichnung www.gus.de ist mit der Marke GUS verwechselbar.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Wortmarke GUS Kennzeichnungskraft zu. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Marke eingetragen ist. Im übrigen ist die Marke von Hause aus von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und allenfalls durch die in der Anlage B 2 zur Klageerwiderung unter Ziffer 6 aufgeführte “GUS Gesellschaft für Unternehmensberatung und Softwareengineering mbH” geringfügig geschwächt, weil jenes Unternehmen in einer Branche tätig ist, die sich teilweise mit derjenigen der Klägerin überschneidet. Für alle anderen dort aufgeführten Unternehmen gilt das nicht. Ebenso schwächt der Umstand, dass die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in deutscher Übersetzung als “GUS” (Gemeinschaft unabhängiger Staaten) bezeichnet werden, die Klagemarke nicht, weil eine Verbindung zu der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin nicht besteht.
Es besteht auch Branchenidentität und eine hohe Ähnlichkeit der Zeichen. Schließlich benutzt die Beklagte die domain markenmäßig. Die Bezeichnung www.gus.de weist auf ihre Firma und damit auf ihre geschäftliche Tätigkeit hin.
Aus diesen Gründen besteht die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen, die den Anspruch begründet. Auf die Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen kann sich die Beklagte demgegenüber nicht berufen, weil die Parteien ersichtlich nicht gleichnamig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM.