Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 12.04.2002 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung, die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO noch anhand der bis zum 31.01.2001 in Kraft stehenden Bestimmungen der ZPO zu beurteilen ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die zuvor im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher es der Antragsgegnerin nicht nur verboten wurde, Elektrogeräte unter dem Namen Z. auf der Messe DOMOTECHNICA 2001 in Köln auszustellen und/oder in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben, sondern mit der darüber hinaus auch die Herausgabe sämtlicher, unter dem Namen Z. auf der erwähnten Messe ausgestellter Geräte nebst des dazugehörigen Prospektmaterials angeordnet wurde. Der Erlass und die Aufrechterhaltung dieser einstweiligen Verfügung stellt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerin als berechtigt dar.
I.
Der der einstweiligen Verfügung zugrundliegende Antrag ist zulässig.
1.
Da im Streitfall eine in Köln begangene Handlung der Antragsgegnerin, einem Unternehmen chinesischen Rechts, zu beurteilen ist, besteht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.
Aus Art. 11 der zwischen einerseits der N. H. Electric CO. LTD. sowie andererseits der Ni. Z. S.r.L geschlossenen Vereinbarung („Agreement“) vom 16.12.1987 ergibt sich nichts Abweichendes. Dabei kann es unterstellt werden, dass diese Vereinbarung im Verhältnis zwischen den Parteien Wirksamkeit entfaltet. Die in ihr unter Art. 11 enthaltene Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten, die aus jener Vereinbarung entstehen oder sich auf sie beziehen („arising out of or pertaining to this contract“), von einem Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm entschieden werden sollen, was über Art. 13.3. des Vertrages auch für alle nachfolgenden Änderungen und Zusätze zu dem Vertrag – damit ebenfalls die hier streitige Zusatzvereinbarung vom 24.05.1988 – gilt, vermag jedenfalls einen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit entgegenstehenden Effekt nicht nach sich zu ziehen. Zwar sprechen nicht nur die weite Fassung der erwähnten Vertragsklausel, sondern auch der Grundsatz, dass Schiedsklauseln im Zweifel großzügig auszulegen sind (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 1029 Rdn. 6), dafür, dass der vorliegende Streit seinem Inhalt nach überhaupt von der Schiedsabrede erfasst ist. Indessen lässt diese die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die ungeachtet der allein die örtliche Zuständigkeit erfassenden Bestimmung des § 512 a ZPO a.F. im Streitfall eigens festzustellen ist, gleichwohl unberührt.
Seit jeher anerkannt ist es, dass die Einrede des Schiedsvertrages im Rahmen des von staatlichen Gerichten wahrgenommenen vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist (nunmehr klargestellt durch § 1025 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 1033 ZPO; vgl. zur identischen Rechtslage vor Inkrafttreten des SchiedsVfG Zöller-Geimer, ZPO, 22. Auflage, § 1033 Rdn. 1). Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin die Schiedseinrede im vorliegenden Verfahren schon überhaupt nicht erhoben. Im Ergebnis Gleiches gilt aber auch dann, wenn man – wie dies ebenfalls vertreten wird – davon ausgehen will, dass die im Rahmen einer Schiedsklausel enthaltene Bestimmung eines Schiedsgerichtsortes im Zweifel auch die Vereinbarung enthält, dass der vorläufige Rechtsschutz – soweit er durch die staatlichen Gerichte gewährleistet wird – ausschließlich dem zuständigen staatlichen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts zugewiesen sein soll (OLG Hamburg NJW 1997, 749; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 919 Rdn. 3). Die Schiedsklausel, so bringen die Befürworter diese Standpunkts vor, verdeutliche das Interesse beider Parteien, auch alle gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Handlungen bei demjenigen Gericht zu konzentrieren, das später für die Vollstreckbarerklärung des in der Hauptsache zu erwartenden Schiedsspruchs zuständig wäre. Der erkennende Senat vermag sich indessen dieser Auffassung, die im Streitfall die ausschließliche internationale Zuständigkeit der schwedischen staatlichen Gerichte begründete, nur eingeschränkt anzuschließen: Ihr begegnen insoweit Bedenken, als der Vereinbarung nicht nur prorogierende, sondern auch derogierende Wirkung zugemessen wird, so dass neben dem jeweiligen staatlichen Gericht am Schiedsgerichtsort kein anderes staatliches Gericht einstweiligen Rechtsschutz gewähren könnte. Diese Konsequenz widerspricht dem Grundgedanken des vorläufigen Rechtsschutzes, dem die Eilbedürftigkeit der jeweiligen Maßnahme immanent ist. Den um Rechtsschutz Nachsuchenden in einer solchen Situation auf ein staatliches Gericht zu verweisen, welches u.U. ganz erheblich – womöglich tausende von Kilometern – vom Geschehen entfernt ist, würde einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel ganz erheblich erschweren, wenn nicht sogar de facto ganz vereiteln, was den beiderseitigen Interessen der Parteien nicht entsprechen kann. Die derogierende Wirkung einer derartigen Vereinbarung ist aus diesem Grund prinzipiell zu verneinen, so dass – jedenfalls auch – diejenigen staatlichen Gerichte für den vorläufigen Rechtsschutz zuständig sind, die ohne die fragliche Schiedsklausel zuständig wären (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt am Main NJW 1959, 1088/1089; Baumbach/Hartmann, ZPO; 60. Auflage, § 919 Rdn. 2).
2.
Dem Verfügungsantrag, dessen Dringlichkeit gemäß der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf Ansprüche nach dem MarkenG auszudehnenden Vermutung des § 25 UWG zu vermuten ist, ist weiter auch nicht etwa wegen eines fehlenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses die Zulässigkeit abzusprechen. Das gilt namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Messe DOMOTECHNICA 2002, auf welche die Antragstellerin sowohl das Unterlassungsbegehren als auch das Herausgabeverlangen zugeschnitten hat, zwischenzeitlich beendet ist. Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. eine Situation, in der sich wegen der etwaigen Beseitigung der materiell-rechtlichen Voraussetzung der Wiederholungsgefahr eine Erledigung des Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache eingestellt hätte, ist dadurch nicht herbeigeführt worden.
Der Verbotsantrag, Elektrogeräte jeglicher Art unter dem Namen Z. auf der Messe DOMOTECHNICA 2001 in Köln auszustellen, hat sich durch die Beendigung dieser Messe nicht erledigt. Diesem Unterlassungspetitum war von vornherein die zeitliche Befristung auf das Messegeschehen immanent. Hat aber ein Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, die – wie hier – auf einen zeitlich durch die Dauer einer Messe befristeten Unterlassungsanspruch gestützt ist, so hat nicht nur die antragstellende Partei in vollem Umfang ihr Unterlassungsziel erreicht, sondern kann
auch – eben weil der titulierte Anspruch von Anfang an zeitlich beschränkt ist – durch den Eintritt dieser Beschränkung, hier konkret die Beendigung der Messe, keine nachträgliche Veränderung der materiellen Rechtslage eintreten (OLG Düsseldorf WRP 1974, 95/95; Ulrich in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 37 Rdn. 20 m.w.N.; a.A.: Traub in Pastor/Ahrens, a.a.O., Kap. 48 Rdn. 7). Wollte man hier anders entscheiden, so würde das zu einer mit dem Zweck des Verbotstitels unvereinbaren Beeinträchtigung des Antragstellers führen: Denn dieser wäre zur Vermeidung von Kostennachteilen gezwungen, die Erledigung der Hauptsache zu erklären, was – schließt sich der Antragsgegner an – den Fortfall des Titels bedeutete. Ein sachlicher Grund, weshalb sich an der Rechtsbeständigkeit des von vornherein keine Wirkungen über den fraglichen Zeitraum hinaus entfaltenden Titels etwas ändern sollte, besteht indessen nicht. Der Wegfall der Vollstreckungsmöglichkeiten des Titels führte vielmehr zu der nicht sachgerechten Konsequenz, dass eine erst später festgestellte Zuwiderhandlung in dem von dem titulierten Verbot erfassten Zeitraum nicht mehr sanktioniert werden könnte.
II.
Der nach alledem zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
1.
Da es um eine in Deutschland begangene unerlaubte Handlung geht, findet gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB insoweit deutsches Recht Anwendung. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich der Verfügungsanspruch somit aus § 107 i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG. Insbesondere war zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung eine Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht, die zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht entfallen ist.
a)
Die Beschlagnahme der nach Deutschland importierten Elektrogeräte samt des dazugehörigen Prospektmaterials durch den Gerichtsvollzieher am 6.3.2001 hat die Wiederholungsgefahr weder im Hinblick auf das Verbot, „Elektrogeräte jeglicher Art unter dem Namen `Z.` auf der Messe DOMOTECHNICA 2001 in Köln auszustellen“ noch hinsichtlich des Verbots, derartige Geräte „in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben“, entfallen lassen. Die erzwungene Erfüllung eines Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung – um eine solche handelt es sich hier hinsichtlich beider Verbote – ist mit einer freiwilligen Erfüllung nicht vergleichbar und kann deshalb niemals als ein erledigendes Ereignis im Rechtssinne angesehen werden (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 91a Rdn. 4). Mit der Beschlagnahme ist unmittelbar zwar nur die unter Punkt 2) der einstweiligen Verfügung vom 6.3.2001 erlassene Anordnung vollstreckt worden, demzufolge die beschriebenen Gegenstände an den Gerichtsvollzieher herauszugeben waren; Grundlage dieser Anordnung war aber das unter Punkt 1) der Verfügung ausgesprochene Verbot, „Elektrogeräte jeglicher Art unter dem Namen `Z.` auf der Messe DOMOTECHNICA 2001 in Köln auszustellen und/oder in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben“, so dass die Vollstreckung auch und gerade der Durchsetzung dieses Verbots diente.
Abgesehen davon ist die gegenläufige Argumentation der Antragsgegnerin, ein Nachteil habe der Antragstellerin zumindest im Hinblick auf das Verbot, Geräte unter dem Namen „Z.“ auf der Messe auszustellen, nicht (mehr) gedroht, weil sämtliche in der Bundesrepublik importierten Gegenstände mit dem Zeichen „Z.“ bereits beschlagnahmt gewesen seien, letztlich nicht stichhaltig. Es bestand für die Antragsgegnerin angesichts der bis zum 10.3.2001 andauernden Messe durchaus noch die – nicht nur theoretische – Möglichkeit, weitere Geräte herbeizuschaffen und unter dem Namen „Z.“ auszustellen.
b)
Das Ende der Messe am 10.3.2001 hat ebenfalls nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt. In Betracht gekommen wäre dies nur für das Verbot, die fraglichen Geräte auf der DOMOTECHNICA 2001 in Köln auszustellen. Da es sich insofern – wie aufgezeigt – aber um einen zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch handelt, der ohnehin nur für die Zeit bis zum Ende der Messe geltend gemacht worden ist, musste die Wiederholungsgefahr von vornherein auch nur bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
2.
Die Benutzung der Marke durch die Antragsgegnerin ist auch nicht aus anderen Gründen rechtmäßig. Insbesondere kann aus der (Zusatz-)Vereinbarung vom 24.5.1988 kein derartiges Recht abgeleitet werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass dieser Vertrag wirksam zustande gekommen ist.
a)
Die Wirksamkeit des Zustandekommens dieser Vereinbarung beurteilt sich nach dem Recht der Volksrepublik China. Gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB ist das Zustandekommen eines Vertrages nach dem Recht zu beurteilen, das anzuwenden wäre, wenn die Wirksamkeit des Vertragsschlusses unterstellt wird. Dies führt hier – entgegen der Regelvermutung aus Art. 28 Abs. 2 EGBGB – zum chinesischen Recht, weil die Vereinbarung vom 24.5.1988, die als Zusatz zum „Hauptvertrag“ vom 16.12.1987 gesehen werden muss, zur Volksrepublik China die „engste Verbindung“ i.S. d. Art. 28 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 EGBGB aufweist. Dort waren nämlich über 5 Jahre hinweg die maßgeblichen Leistungen der Antragstellerin – Hilfestellung bei der Montage und bei Testläufen sowie Beratungsleistungen – zu erbringen, dort wurde auch die (Zusatz-)Vereinbarung unterzeichnet.
Entgegen der missverständlichen Formulierung in § 293 ZPO („bedürfen des Beweises“) hat das Gericht das anwendbare ausländische Recht prinzipiell von Amts wegen zu ermitteln, wobei die Parteien im Rahmen des Zumutbaren eine Mitwirkungspflicht trifft. Umfang, Intensität und Grenzen der Ermittlungspflicht des Gerichts hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Komplexität und vom Fremdheitsgrad des betreffenden ausländischen Rechts sowie vom Vortrag und von etwaigen sonstigen Beiträgen der Parteien (BGH NJW 1992, 2026/2029). Erst wenn hiernach das ausländische Recht nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, kommt das deutsche Sachrecht als Ersatzrecht zur Anwendung, es sei denn, dies wäre im konkreten Fall „äußerst unbefriedigend“ (BGH NJW 1982, 1215/1216). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem sich aufwendige Ermittlungen – insbesondere in Form von Rechtsgutachten – allein wegen der Eilbedürftigkeit der Sache von vornherein verbieten, kommt deutsches Recht als Ersatzrecht bereits dann zur Anwendung, wenn die Parteien das ausländische Recht nicht hinreichend konkret vortragen und wenn dieses Recht auch nicht ohne weiteres kurzfristig ermittelt werden kann (OLG Köln GRUR 1994, 646).
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Rechts als Ersatzrecht vorliegend gegebenen sind, kann indessen offen bleiben. Denn der Senat hat sich jedenfalls anhand des 1997 erschienen Lehrbuchs „Introduction to Chinese Law“ von Wang Chenguang und Zhang Xianchu hinreichende Kenntnis des hier relevanten Rechts der Volksrepublik China verschafft. Die danach einschlägigen Rechtsnormen ergeben sich aus dem chinesischen Zivilgesetzbuch („Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts“), das am 1.1.1987 in Kraft getreten und u.a. auch vom deutschen BGB ganz maßgeblich beeinflusst worden ist. Namentlich das Recht der Stellvertretung ist nahezu unverändert aus dem BGB übernommen worden ( Chenguang/Xianchu, a.a.O., Rdn. 6.08). Hierbei ist in Art. 66 Abs. 1 auch folgende Regel kodifiziert worden: Weiß der Betroffene, dass ein anderer in seinem Namen ein Rechtsgeschäft abschließt, so gilt dieser als bevollmächtigt, wenn der Betroffene nicht widerspricht. Aus dieser Norm wird in der chinesischen Literatur der weitergehende Grundsatz abgeleitet, dass eine Vollmacht als erteilt gilt, wenn der Prinzipal einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Anschein erweckt, als habe er dem Handelnden Vollmacht für das in Frage stehende Rechtsgeschäft erteilt (Chenguang/Xianchu, a.a.O., Rdn. 6.11).
Bei der Anwendung dieser Rechtssätze der Volksrepublik China ist zu beachten, dass einer ausländischen Vorschrift, die wie hier mit einer Norm des inländischen Rechts übereinstimmt, grundsätzlich die selbe Bedeutung eingeräumt werden kann wie der inländischen Norm, ohne dass es noch weiterer, tiefgehender Nachforschungen bedarf (BGH NJW 1992, 2026 ff).
b)
Wie das Landgericht in der Sache zu Recht entschieden hat, hat die Antragsgegnerin keine Tatsachen glaubhaft gemacht, nach denen die (Zusatz-)Vereinbarung vom 24.5.1988 gemäß den dargestellten Rechtssätzen des chinesischen Rechts wirksam zustande gekommen wäre.
aa)
Dass eine tatsächliche Bevollmächtigung des Herr Sp. erfolgt sei, behauptet die Antragsgegnerin konkludent, indem sie geltend macht, der Inhalt der Zusatzvereinbarung habe eigentlich bereits in den Hauptvertrag aufgenommen werden sollen, dies sei nur „versehentlich vergessen“ worden und man habe sich daraufhin auf die Zusatzvereinbarung geeinigt. Die hierfür zur Glaubhaftmachung beigebrachte eidesstattliche Versicherung des Herrn Y. A. vom 25.1.2002 kann diesen Sachverhalt jedoch letztlich nicht bestätigen, weil das dort geschilderte Gesamtgeschehen – gerade im Vergleich mit der gegenteiligen eidesstattlichen Versicherung des Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin M. F. vom 28.3.2001 – nicht die Grenze der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ erreicht, die nach § 294 ZPO für die Glaubhaftmachung erforderlich ist (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 294 Rn. 6).
Auffallend ist zunächst, dass in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn A. völlig unklar bleibt, welche Personen beim „Entdecken“ und „Beheben“ dieses angeblichen Mangels des Hauptvertrages beteiligt gewesen sein sollen; es ist lediglich die Rede davon, dass „…wir darum gebeten haben, einen Zusatzvertrag zu unterzeichnen…“ und dass diese Vereinbarung dann „…unterzeichnet wurde…“. Dass diese Bitte gerade gegenüber der Geschäftsführung der Antragstellerin erhoben worden sei und dass diese dann Herrn Sp. zum Abschluss bzw. zur Unterzeichnung des Vertrages bevollmächtigt habe, wird nicht behauptet.
Im übrigen widerspricht die Angabe des Herrn A., die Antragsgegnerin habe bereits durch den Hauptvertrag vom 16.12.1987 das Recht zur Nutzung der Marke erhalten, es sei nur die Festlegung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts vergessen worden, dem klaren Wortlaut des Hauptvertrages. In diesem ist von einem Recht zur Nutung der Marke nicht die Rede, nicht einmal in bezug auf die Volksrepublik China; der Hauptvertrag hat vielmehr allein den Verkauf von Maschinen, die Überlassung des technischen Know-How und die entsprechende Beratung zum Gegenstand, nicht aber die Nutung von Kennzeichen. Dementsprechend glaubhaft hat Herr F. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.3.2001 ausgeführt, dass zu keiner Zeit die Absicht bestanden habe, der Antragsgegnerin das Recht zur Verwendung der Marke „Z.“ einzuräumen. Da die Durchführung des Hauptvertrages im übrigen auch ohne Lizensierung der Marke einen wirtschaftlichen Sinn ergab – die Antragsgegnerin hätte ohne weiteres ein anderes Warenzeichen verwenden können – ist es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die Nutzung der Marke überhaupt nicht vom Hauptvertrag erfasst werden sollte, dass eine entsprechende Regelung deshalb auch nicht vergessen und Herrn Sp. auch keine Vollmacht zur Unterzeichnung des Zusatzvertrages vom 24.5.1988 erteilt worden ist.
bb)
Auch die für die Annahme einer Anscheinsvollmacht erforderlichen Tatsachen hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, weil sie keinen Vertrauenstatbestand dargelegt hat, aus dem sie nach Treu und Glauben schließen durfte, dass Herr Sp. zum Abschluss der Zusatzvereinbarung bevollmächtigt worden war.
Aus der Tatsache, dass der Mitarbeiter Sp. den Hauptvertrag am 16.12.1987 unterzeichnet hatte, lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Vollmacht für den Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 24.5.1988 seitens der Antragsgegnerin begründen. Die Antragstellerin hat durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn F. glaubhaft gemacht, dass diesem Vertragsschluss umfangreiche Verhandlungen durch die anwaltlich und steuerlich beratene Geschäftsführung vorausgegangen waren, dass Herr Sp., der als technischer Mitarbeiter ohnehin vor Ort in China war, lediglich eine Spezialvollmacht zur Unterzeichnung des dann bereits vollständig ausgehandelten Vertrages hatte und dass diese Umstände der Antragsgegnerin bekannt waren. Es war angesichts der Vorgeschichte und der darin zum Ausdruck kommenden Bedeutung des Vertrages offensichtlich, dass Herr Sp. keine Vollmacht zur eigenmächtigen Ergänzung oder Änderung des Vertrages haben sollte, sondern lediglich aus rein praktischen Gründen zur Unterzeichnung des Hauptvertrages herangezogen wurde. Bei der umstrittenen Zusatzvereinbarung vom 24.05.1988 handelt es sich auch nicht etwa nur um eine geringfügige und unbedeutende Klarstellung, für die eine Bevollmächtigung zumindest aus Rechtsscheingründen naheliegen würde. Durch die Vereinbarung wurde vielmehr das Recht der Antragsgegnerin begründet, für einen Zeitraum von 20 Jahren die Marke der Antragstellerin weltweit zu benutzen, und dies noch dazu ohne jede Gegenleistung. Ein Grund für die Annahme, der technische Mitarbeiter Sp. habe ohne weitere Rücksprache mit der Geschäftsführung ein wirtschaftlich derart weitreichendes Rechtsgeschäft vornehmen dürfen, ist nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr seitens der Geschäftsführung der Antragstellerin eine Bevollmächtigung des Herrn Sp. angezeigt oder dass ein dahingehender Rechtsschein gesetzt worden wäre. Dass die pauschalen, zu diesem Punkt gemachten Ausführungen des Herrn A. nicht ausreichen, ist vorstehend bereits aufgezeigt worden.
3.
Dem Anspruch aus § 107 MarkenG i.V. mit §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG stehen auch keine sonstigen Einwendungen entgegen. Insbesondere ist der Unterlassungsanspruch nicht verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist des insofern einschlägigen § 20 MarkenG noch nicht abgelaufen ist.
4.
Der Anspruch auf Herausgabe der auf der Messe ausgestellten Gegenstände ergibt sich aus § 18 MarkenG. Er dient der Sicherung des aus § 18 Abs. 1 MarkenG folgenden Vernichtungsanspruchs der Antragstellerin. Auch insofern ist – wie bereits dargestellt – eine Erledigung nicht eingetreten, da die erzwungene Erfüllung eines Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung im Rechtssinne nicht als erledigendes Ereignis gelten kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO ist das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Streitwert: 92.032,54 EUR