Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 19.03.2010 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.10.2009 verkün-dete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 58/09 – wie folgt abgeändert:

Soweit der Beklagte unter Nr. IV der Urteilsformel verurteilt worden ist, gegenüber der E eG auf die Registrierung der Internetdomain „www.dsds-news.de“ zu verzichten, wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 4/10 und der Beklagte 6/10 zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

I.

Der Beklagte betreibt unter der Domain „www.dsds-news.de“ eine Internetseite mit Beiträgen zu der auch unter der Abkürzung „DSDS“ bekannten Fernsehsendereihe „Deutschland sucht den Superstar“. Wegen unbefugter Verwendung des geschützten Kennzeichens „DSDS“ auf der seinerzeit auch kommerziell genutzten Internetseite und als Bestandteil der Domain hat ihn die zur Wahrnehmung der Kennzeichenrechte ermächtigte Klägerin, die selbst Inhaberin der Domain „www.dsds.de“ ist, unter anderem auf Verzicht auf die Registrierung der Domain „www.dsds-news.de“ in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung hat der Beklagte nach Klarstellung des Klageziels und Teilklagerücknahme durch die Klägerin insoweit zurückgenommen, als er zur Unterlassung einer Benutzung der Buchstabenfolge „DSDS“ in konkreter Verletzungsform (nämlich im Zusammenhang mit einem Internetauftritt wie auf Seite 3 und 4 des angefochtenen Urteils wiedergegeben), zur Auskunft insbesondere über seine Werbeeinnahmen unter Feststellung seiner Schadensersatzpflicht und zur Zahlung der – nach Teilklagerücknahme noch rechtshängigen – Abmahnkosten (1.000,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2009) verurteilt worden ist. In Bezug auf seine Verurteilung zum Verzicht auf die Domain (unter Nr. IV der Urteilsformel) verfolgt der Beklagte seine auf Klageabweisung gerichtete Berufung weiter, während die Klägerin das angefochtene Urteil in diesem Punkt verteidigt.

II.

Die Berufung des Beklagten ist im noch anhängigen Umfang begründet, denn die Klägerin hat – insbesondere aus §§ 14, 15 MarkenG oder § 12 BGB – keinen Anspruch darauf, dass er auf die Registrierung seiner Internetdomain „www.dsds-news.de“ verzichtet.

Ein Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten kann den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege des Beseitigungsanspruchs – über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus – vom Inhaber der Domain nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt (BGH, GRUR 2002, 706 [708] = WRP 2002, 691 – vossius.de; GRUR 2007, 888 = WRP 2007, 1193 [Rn. 13] – Euro Telekom; GRUR 2009, 685 = WRP 2009, 803 [Rn. 36] – ahd.de; GRUR 2010, 235 = WRP 2010, 381 [Rn. 24 ff.] – AIDA/AIDU), wobei es für den weit reichenden Beseitigungsanspruch nicht darauf ankommt, ob eine rechtsverletzende Verwendung nach den Umständen des Falles näher liegt als eine nicht rechtsverletzende (BGH, GRUR 2010, 235 = WRP 2010, 381 [Rn. 26] – AIDA/AIDU).

Im Streitfall ist nicht anzunehmen, dass jede Benutzung des Domain-Namens „www.dsds-news.de“ zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Kennzeichen „DSDS“ der Fernsehsendereihe oder jedenfalls zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des innerhalb der Medienbranche als bekannt anzusehenden Zeichens führen muss. Von einer so überragenden Bekanntheit des Zeichens im Inland, dass eine zum Anlocken von Kunden eingesetzte unlautere Ausnutzung der damit geweckten Assoziationen an die Fernsehsendung auch dann noch zu bejahen wäre, wenn der Beklagte oder ein dritter Pächter der Domain auf der darunter betriebenen Website Waren einer völlig fremden Branche anbieten würde, ist nicht auszugehen. Vor allem aber kann die Domain – was die Klägerin nicht in Abrede stellt – auch im Zusammenhang mit dem Betrieb einer auf die Sendung „Deutschland sucht den Superstar“ bezogenen Fan-Seite ohne weiteres außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt werden, so dass Ansprüche aus dem Markengesetz von vornherein ausscheiden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht etwa anzunehmen, dass jede Nutzung der Domain außerhalb des Anwendungsbereichs des vorrangigen zeichenrechtlichen Schutzes – also außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder für absolut unähnliche Waren oder Dienstleistungen – zwangsläufig eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB darstellen würde, was nur der Fall ist, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGHZ 149, 191 = GRUR 2002, 622 [623] = WRP 2002, 694 – shell.de; BGH, GRUR 2003, 897 [898] = WRP 2003, 1215 – maxem.de; GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de; Senat, GRUR-RR 2006, 370 [372] – Ecolab). Der Senat kann offen lassen, ob der Beklagte mit der registrierten Domain „www.dsds-news.de“ die fremde, einer selbständigen Organisationseinheit im Konzern der Klägerin zugeordnete Bezeichnung „DSDS“ überhaupt in diesem Sinne unbefugt nutzt und dadurch eine Zuordnungsverwirrung entsteht. Denn schutzwürdige Interessen der Klägerseite, die berührt sein könnten, wenn sie durch einen Nichtberechtigten vom Gebrauch des eigenen Namens als Domain ausgeschlossen würde (BGH, GRUR 2003, 897 [898 f.] = WRP 2003, 1215 – maxem.de), sind jedenfalls nicht verletzt, nachdem die Klägerin selbst die Domain „www.dsds.de“ für sich hat registrieren lassen. Für weitere Domain-Namen, in denen die Buchstabenfolge „dsds“ mit – auch nur schwach kennzeichnungskräftigen – Zusätzen kombiniert ist, bietet die Prioritätsregel einen angemessenen Interessenausgleich: Die Klägerin hätte die „Domain „www.dsds-news.de“ früher für sich registrieren lassen können und kann von dem Beklagten, der den betreffenden Antrag vor ihr gestellt hat, aus § 12 BGB nicht allein wegen des Bestandteils „dsds“ den Verzicht oder – wie in ihrer ersten Abmahnung vom 06.03.2009 – sogar die Übertragung der Domain beanspruchen. Bei überragend bekannten Namen kann das erheblich überwiegende Interesse des Namensträgers an einer identischen Nutzung als Domain-Name mit der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ zwar die Prioritätsregel verdrängen (für Gleichnamige: BGHZ 149, 191 = GRUR 2002, 622 [625 f.] = WRP 2002, 694 – shell.de); im Streitfall ist aber weder eine so überragende Bekanntheit des Kürzels „DSDS“ ersichtlich noch verwendet der Beklagte es in identischer Form, so dass es beim zeitlichen Vorrang des zu Gunsten des Beklagten registrierten „kombinierten“ Domain-Namens verbleiben muss.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. In der Berufungsverhandlung ist deutlich geworden, dass die Klägerin ihr Begehren auf Unterlassung der Buchstabenfolge „DSDS“ bewusst nur in engem, auf die konkreten Verletzungsform eingeschränktem Umfang verfolgt hat, ihren noch streitbefangenen Antrag auf Domainverzicht aber auf einen so weit wie möglich verstandenen Beseitigungsanspruch stützt; in der Verhandlung hat sie zudem wie schon in ihrer ersten Abmahnung ein erhebliches Interesse am Erwerb der vom Beklagten innegehaltenen Domain erkennen lassen. Der Verzichtsanspruch ist deshalb – wie mit den Parteien erörtert – nicht als bloßer Annex des Unterlassungsbegehrens, sondern als wirtschaftlich gleichwertiges Petitum zu bewerten. Der Senat hält für beide Klageanträge innerhalb des (für die erste Instanz im angefochtenen Urteil und für die Berufungsinstanz mit Beschluss vom 21.12.2009) festgesetzten Streitwerts von insgesamt 70.000,00 EUR (neben den in der Klageschrift mit je 7.500,00 EUR bezifferten Anträgen auf Auskunft und Schadensersatz und dem streitwertneutralen Antrag auf Abmahnkostenerstattung) einen Teilstreitwert von je 27.500,00 EUR für angemessen, was unter Berücksichtigung des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Kostenquote führt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestand kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordert.