Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 26.03.1999 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist zulässig und hat, soweit der Rechtsstreit nicht inzwischen von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, auch in der Sache Erfolg. Denn der Klägerin steht weder ein Schadensersatzanspruch zu, noch ist der darüber hinaus noch im Streit befindliche Auskunftsanspruch begründet. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Unterlassungsanspruches hat die Klägerin ganz überwiegend die Kosten zu tragen, weil der Antrag nur teilweise Erfolgsaussichten hatte und diesbezüglich eine Beweisaufnahme durchzuführen gewesen wäre, wenn nicht durch Zeitablauf die Erledigung der Hauptsache eingetreten wäre.

A

Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, der – wie die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr in Abrede stellt – gem. § 256 Abs.1 ZPO zulässig ist, ist unbegründet. Dementsprechend steht der Klägerin auch kein Auskunftsanspruch zu, weil dieser allein auf die fehlende Möglichkeit gestützt ist, den vermeintlichen Schadensersatzanspruch zu beziffern.

Auf die geltendgemachten Ansprüche ist trotz der Beteiligung zweier Unternehmen mit Sitz im Ausland nach dem Tatortprinzip (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.Aufl., Einl UWG RZ 176) deutsches Recht anzuwenden, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Kalender in Deutschland vertreibt und der angebliche Schaden der Klägerin in Deutschland eingetreten sein soll. Überdies wäre ohnehin in der Hinnahme der Anwendung deutschen Rechts durch das Landgericht gem. Art. 27 Abs.1 EGBGB eine Rechtswahl der Parteien zu sehen. Nach deutschem Recht stehen der Klägerin indes die noch geltendgemachten Ansprüche nicht zu.

Der Schadensersatzanspruch kann zunächst nicht mit der Begründung aus §§ 4 Ziff.1, 14 Abs.2 Ziff.1, Abs.6 MarkenG hergeleitet werden, die Beklagte habe mit der Aufschrift MICHAEL JACKSON auf dem beanstandeten Kalender ohne ihre Zustimmung ein mit der Wortmarke Nr.1090770/9 „Michael Jackson“ identisches Zeichen benutzt.

Die Klägerin macht bezüglich dieser Marke im eigenen Namen Schadensersatz wegen Verletzung eigener Rechte als Sublizenznehmerin am Ende einer behaupteten Rechtekette geltend. Dies setzt nach deutschem Recht zunächst voraus, daß die jeweiligen Rechtsinhaber eine dingliche Markenlizenz erteilt und nicht lediglich eine schuldrechtliche Gebrauchsüberlassung vorgenommen haben, weil anderenfalls eine Ermächtigung zur Klage in Prozeßstandschaft erforderlich wäre (Fezer, Markenrecht, § 30, RZ 31). Außerdem müßte es sich um eine Exclusiv-Lizenz handeln, eine lückenlose Übertragungskette vorliegen und der Markeninhaber der Klage zugestimmt haben. Zumindest das Erfordernis der vollständigen Übertragungskette von Exclusivrechten ist indes nicht dargelegt.

Trotz des pauschalen Bestreitens der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, daß die T. International Inhaberin der Wortmarke 1090770/9 „Michael Jackson“ ist, weil nicht vorgetragen ist, aus welchen Gründen dieses Unternehmen zu Unrecht in dem aus der Anlage K 3 zur Klageschrift ersichtlichen Bescheid des Deutschen Patentamtes als Rechtsinhaberin aufgeführt worden sein soll. Es ist aber nach ihrem eigenen Vorbringen bereits zweifelhaft, ob die Klägerin in wirksamer Weise (Unter-)Lizenznehmerin der T. International hinsichtlich dieser Marke geworden ist.

Soweit die Klägerin hierzu auf die in englischer Sprache gehaltenen Schreiben der T. International vom 11.3.1997 (Anlage zum Schriftsatz vom 19.3.1997) einerseits und der S. Signatures Inc. vom 1.1.1997 (Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 11.11.1997) andererseits verweist und diese zum Gegenstand ihres Vortrages macht, steht dem zunächst § 184 GVG entgegen, wonach der Sachvortrag der Parteien in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Aber auch wenn man unterstellt, die Klägerin hätte auf einen entsprechenden Hinweis eine Übersetzung der Urkunden vorgelegt, bleibt zweifelhaft, ob die T. International der S. Signatures Inc. nicht nur den Gebrauch der Marke überlassen, sondern darüberhinaus eine dingliche Lizenz erteilen wollte. Beide Schreiben stellen nicht die ursprüngliche angebliche Lizensierung der S. Signatures Inc. bzw. der Klägerin dar. Ohne Vorlage der Lizenzverträge selbst dürfte diese nach dem Recht des US-Staates Kalifornien zu beurteilende Frage indes nicht bejaht werden können. Der Senat sieht zu dieser in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Frage von weiteren Ausführungen ab, weil der Schadensersatzanspruch unabhängig von der vorstehenden Frage, die deswegen sogar unentschieden bleiben kann, jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen nicht besteht.

Der Klägerin könnte als (Unter-)Lizenznehmerin nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Rechten aus der erwähnten Marke zustehen, wenn es sich bei der ihr erteilten Lizenz um eine Exclusiv-Lizenz handeln würde, also feststünde, daß neben ihr nicht auch Dritte weitere (Unter-)Lizenznehmer sein können. Denn der einfache Lizenznehmer erleidet durch die unbefugte Benutzung der Marke regelmäßig keinen Schaden, weil er mit der Vergabe weiterer Lizenzen und damit der Vermarktung durch Dritte rechnen muß (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz § 30 RZ 41). Das kann zwar dann anders sein, wenn der Verletzer – etwa durch die Verwendung minderwertiger Ware – den Ruf des Zeichens beeinträchtigt, ein derartiger Ausnahmefall liegt indes nicht vor. Es ist insbesondere weder anhand des vorliegenden Exemplars des angegriffenen Kalenders ersichtlich, noch von der Klägerin hinreichend konkret vorgetragen, daß durch die von der Beklagten verwendeten Bilder der Ruf des Zeichens beeinträchtigt worden sein könnte. Die undifferenzierte Darstellung in der Klageschrift, wonach der Kalender „Bilder von minderer Qualität“ enthält, reicht hierfür offenkundig nicht aus.

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich indes – die Übersetzung der erwähnten Urkunden weiterhin unterstellt – nicht, daß die Klägerin exclusive Lizenznehmerin geworden wäre. Zwar wird in dem erwähnten Zusatzvertrag zwischen der S. Signatures Inc. und der Klägerin anscheinend von einer Exclusiv-Lizensierung ausgegangen, das kann indes für die Lizensierung der S. Signatures Inc. durch die Markeninhaberin T. International Inc. jedenfalls nicht festgestellt werden. Das von dieser vorgelegte Schreiben stellt weder eine ursprüngliche Lizensierung der S. Signatures Inc. noch deren Verlängerung, sondern – soweit hier von Interesse – lediglich die Mitteilung des Zeugen B. dar, daß ihm bzw. der Markeninhaberin die (Unter-)Lizensierung der Klägerin durch die S. Signatures Inc. bekannt sei. Dieses Schreiben belegt indes nicht, daß die zugrundeliegende Lizensierung der S. Signatures Inc. exclusiver Natur wäre. Das gilt auch dann, wenn man unterstellt, die der T. International Inc. bekanntgegebene Lizensierung der Klägerin verleihe dieser Exclusivrechte. Denn auch das ließe angesichts der vielschichtigen Möglichkeiten der – wiederum nach dem Recht des US-Staates Kalifornien zu beurteilenden – rechtlichen Gestaltung der Vertragsbeziehungen innerhalb der Rechtekette nicht den sicheren Schluß zu, daß auch die Markeninhaberin ihrerseits die S. Signatures Inc. exclusiv lizensiert haben müsse, zumal diese z.B. ihre rechtlichen Möglichkeiten und Befugnisse auch überschritten haben kann. Vor diesem Hintergrund sind markenrechtliche Ansprüche unbegründet, weil die Klägerin auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung weitere Beweismittel zum Beleg einer lückenlosen Kette, durch die ihr Exclusivrechte übertragen worden wären, nicht angetreten hat. Insbesondere ist die Exclusivität der ihr angeblich zustehenden Lizenz von der Klägerin auch nicht etwa unter Zeugenbeweis gestellt worden.

Schadensersatzansprüche der Klägerin bestehen aber auch nicht wegen der Verwendung der Bilder des Künstlers Michael Jackson. Diesbezüglich kommt – worauf schon das Landgericht zutreffend abgestellt hat – lediglich ein Anspruch aus § 1 UWG, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Behinderung durch Rechtsverstoß, in Betracht, weil eine Verletzung der Wortmarke durch die Verwendung der Bilder ausscheidet.

Indes sind auch die Voraussetzungen eines solchen Anspruches nicht gegeben. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Gründen, weil auch insoweit ein Schaden nur dann entstanden sein kann, wenn die Klägerin als exclusive Rechtsinhaberin nicht ohnehin mit dem Auftreten konkurrierender Kalender auf dem Markt rechnen mußte. Es kommt hinzu, daß die Klägerin – was ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist – angesichts der vielschichtigen Möglichkeiten der Ausgestaltung eines merchandising-Vertrages, der sich als „Gemisch aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Rechten aus Warenzeichen, Geschmacksmustern, Persönlichkeitsrechten einschließlich des Rechtes am eigenen Bild, von Namensrechten und wettbewerbsrechtlichen Schutzpositionen“ darstellt (vgl. Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8.Auflage, vor § 31 RZ 61), bei weitem nicht hinreichend dargetan hat, daß der Künstler Michael Jackson der T. International Inc. auch die Rechte an jeglichen professionell angefertigten Photos seiner Person übertragen wollte. Die bloße Behauptung der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.11.1997, der Künstler habe der T. International Inc. die „Verwertung seiner Merchandising-Rechte“ für einen bestimmten Zeitraum übertragen, reicht hierfür ersichtlich nicht aus.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Künstler Michael Jackson nach den maßgeblichen Rechtsordnungen des US-Staates Kalifornien und der Bundesrepublik Deutschland die Rechte der wirtschaftlichen Ausnutzung seines Namens überhaupt wirksam so weitgehend an Dritte übertragen könnte. Ebenso läßt der Senat offen, ob nicht ohnehin – wie die Beklagte vorträgt – das Einverständnis des Künstlers mit der Anfertigung der in dem beanstandeten Kalender verwendeten Bilder belegt, daß dieser aus Gründen der Förderung seiner Bekanntheit auch mit der Vermarktung der Bilder einverstanden ist.

Besteht aus den vorstehenden Gründen ein Schadensersatzanspruch nicht, so ist auch der Auskunftsanspruch unbegründet. Die Klägerin, die den Auskunftsanspruch in erster Instanz nicht begründet hat, verteidigt diesbezüglich das erstinstanzliche Urteil. In dem Urteil ist ihr der Auskunftsanspruch mit der Begründung zugesprochen worden, es entspreche der Lebenserfahrung, daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei, der indes erst mit Hilfe der begehrten Auskunft näher beziffert werden könne. Vor diesem Hintergrund schuldet die Beklagte die begehrte Auskunft nicht, weil sie der Klägerin zum Ersatz eines Schadens nicht verpflichtet ist.

B

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 22.1.1999 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat lediglich noch gem. § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Die Kosten sind diesbezüglich zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 der Beklagten aufzuerlegen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO, die Kostenentscheidung an dem voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits bei seiner streitigen Fortsetzung zu orientieren. Die Klage wäre indes insoweit auch ohne Ablauf der angeblichen Lizenz der Klägerin teilweise abzuweisen gewesen und im übrigen wäre die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich geworden, was insgesamt die vorstehende Quotierung rechtfertigt.

Soweit die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf die Verwendung der Bilder stützt, wäre die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme aus den bereits dargelegten Gründen abzuweisen gewesen. Ohne Vorlage des angeblichen Merchandising-Vertrages vermag der Senat – ungeachtet der oben angesprochenen darüber hinaus bestehenden Zweifel über die rechtliche Wirksamkeit und Tragweite einer solchen Vereinbarung – nicht festzustellen, daß der Künstler Michael Jackson über die genannten Unternehmen die Rechte an der wirtschaftlichen Verwertung seines Namens so weitgehend auf die Klägerin übertragen hätte, daß dieser ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Vermarktung der Bilder zugestanden haben könnte.

Soweit die Klägerin ihre Ansprüche demgegenüber wegen Verwendung der Bezeichnung MICHAEL JACKSON auf §§ 4 Abs.1, 14 Abs.2 Ziff.1 Abs.5 MarkenG gestützt hat, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil eine Beweisaufnahme durchzuführen gewesen wäre und deren Ausgang naturgemäß ungewiß ist. Die Klägerin hat insoweit einen Unterlassungsanspruch schlüssig dargelegt, weswegen über die streitige Frage hätte Beweis erhoben werden müssen, ob ihr tatsächlich eine (Unter-)Lizenz an der Wortmarke Nr. 1090770/9 „Michael Jackson“ erteilt worden ist.

Aus den von dem Landgericht auf S.14 des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegten Gründen stellt die Verwendung der Worte MICHAEL JACKSON auf dem Kalender eine markenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung dar. Das gilt angesichts der Größe der Buchstaben und ihrer blickfangmäßigen Anordnung auch dann, wenn die Beklagte – was der Senat unentschieden läßt – berechtigt sein sollte, die Bilder für einen Kalender zu verwenden. Auf die weiteren bereits angesprochenen Einwände der Beklagten kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil diese nicht den markenrechtlichen Anspruch betreffen.

Die Kostenentscheidung folgt – soweit sie nicht auf § 91 a Abs.1 ZPO beruht – aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO. Die Klägerin hat deswegen mehr als die im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO angesprochenen 3/4 der Kosten zu tragen, weil sie im übrigen im Rechtsstreit unterlegen ist bzw. die Klage zurückgenommen hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert wird für beide Instanzen endgültig wie folgt festgesetzt:

Ausgehend von der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil für die Zeit nach der Neufassung der Klageanträge mit Schriftsatz vom 11.11.1997, die auch nach der Einschätzung des Senats trotz der anfänglich niedrigeren Wertangabe in der Klageschrift das Interesse der Klägerin angemessen widerspiegelt, ist der Streitwert für den anfänglichen Zeitraum gegenüber der Festsetzung des Landgerichts deutlich anzuheben. Denn die zunächst angekündigten Anträge, die nicht nur Kalender zum Gegenstand hatten, waren nicht geringerwertig, sondern gingen weiter als die sodann gestellten, weswegen das Landgericht ausweislich seiner Begründung der Kostenentscheidung auch zu Recht von einer teilweisen Klagerücknahme ausgegangen ist. Unter Orientierung an der von dem Landgericht gebildeten Kostenquote, die allerdings auch auf einem teilweisen Unterliegen der Klägerin beruht, schätzt der Senat das Interesse der Klägerin an den zunächst angekündigten Anträgen gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO um 1/5 höher ein als dasjenige an den später gestellten Anträgen, woraus sich die vorstehend für den anfänglichen Zeitraum festgesetzten Werte ergeben.

Ausgehend von der erwähnten Wertfestsetzung durch das Landgericht für die Zeit ab dem 11.11.1997 ist der anfängliche Wert für das Berufungsverfahren entsprechend dem unangegriffen gebliebenen Beschluß des Senats vom 4.8.1998 in der obigen Differenzierung auf insgesamt 130.000 DM festzusetzen. Soweit die Werte für das Auskunftsbegehren und den Schadensersatzfeststellungsantrag von der Festsetzung durch das Landgericht abweichen, beruht dies darauf, daß bereits die Kammer diese Ansprüche teilweise abgewiesen hat. Seit der teilweisen Erledigungserklärung sind lediglich noch die Werte für das Auskunftsbegehren und den Schadensersatzfeststellungsantrag maßgeblich, weil hinsichtlich des für erledigt erklärten Unterlassungsantrages nur noch über die Kosten zu entscheiden ist und diese gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 4 Abs.1 ZPO bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sind.