Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 30.04.1999 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:

T a t b e s t a n d

Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung motorgetriebener Gerätschaften zur Bodenbearbeitung, Grundflächen- und Grundstückspflege. Sie ist Inhaberin der mit Priorität zum 14.05.1986 u. a. für maschinell angetriebene Geräte, Maschinen und Landfahrzeuge für den Gartenbau sowie die Land-und Forstwirtschaft eingetragenen Wortmarke „Agria“ 1093339 (Bl. 191 d.A.).

Der Beklagte handelt mit Geräten der Agrar-und Kommunaltechnik sowie mit Garten-Motorgeräten. Unter dem Datum des 21.12.1956 schlossen die Parteien einen Generalvertreter-Vertrag, ausweislich dessen dem Beklagten von der Klägerin auf unbestimmte Zeit für das in der Anlage zu diesem Vertrag näher bezeichnete geschützte Vertragsgebiet ein Mitverkaufsrecht eingeräumt wurde. Hinsichtlich des näheren Inhalts des genannten Generalvertreter-Vertrags wird auf Bl. 26 bis 32 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin erklärte im Jahre 1983 die fristlose Kündigung dieses Vertrages, woraufhin die Parteien im Rahmen umfangreicher außergerichtlicher Korrespondenz sowie von Gesprächen über eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit verhandelten. Unter dem Datum des 21. November 1994 schlossen sie schließlich die aus der Anlage B 1 ersichtliche Vereinbarung, nach welcher der Generalvertreter-Vertrag aus dem Jahre 1956 in beiderseitigem Einverständnis mit Wirkung zum 31.12.1993 aufgelöst wurde und die Klägerin sich u.a. verpflichtete, an den Beklagten für eventuelle Ausgleichsansprüche einen Betrag von 120.000.- DM zzgl. MWSt in Form von spätestens bis zum 28. Februar 1995 vorzunehmenden Warenlieferungen zu zahlen. Unter Ziff 3. dieser Vereinbarung wurde ferner die folgende Regelung getroffen:

“ Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle

etwaigen, gegenseitigen Ansprüche aus und in Zu-

sammenhang mit der Beendigung des Generalver-

tretervertrags vom 21.12.1956…erledigt.“

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren im wesentlichen darum, ob neben dem Abschluß der letztgenannten Vereinbarung vom 21.11.1994 betreffend die Beendigung des Generalvertreter-Vertrages zwischen den Parteien eine weitere Einigung über die Fortsetzung der Zusammenarbeit dergestalt getroffen wurde, daß der Beklagte weiterhin als Handelsvertreter für die Klägerin mit einem gegenüber dem früheren Vertragsgebiet reduzierten Bezirk, nämlich nur noch den Gebieten des Rhein/Sieg-Kreises und der Stadt B., tätig werde. Der Beklagte, nach dessen Behauptung eine derartige Einigung erzielt worden ist, hat die an seinen Geschäftsgebäuden aufgrund des Generalvertreter-Verhältnisses seinerzeit angebrachten AGRIA-Kennzeichen in den aus dem Unterlassungstenor hervorgehenden Verwendungsformen weiterhin dort belassen, woraufhin er von der Klägerin abgemahnt sowie zur Entfernung dieser Kennzeichen und Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert worden ist. Da der Beklagte dem nicht nachkam, nimmt die Klägerin ihn nunmehr im vorliegenden Verfahren klageweise auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, mit der unter dem Datum des 21.11.1994 geschlossenen Vereinbarung sei die frühere Zusammenarbeit endgültig beendet und der Beklagte insbesondere nicht mehr berechtigt gewesen, durch die Verwendung der AGRIA-Zeichen an den Fassaden seiner Geschäftsgebäude den Eindruck zu erwecken, noch Mitglied der AGRIA-Händlerorganisation zu sein. Auch wenn die künftige Zusammenarbeit der Parteien in einem verkleinerten Vertragsgebiet im Verlauf der nach dem Ausspruch der Kündigung und im Zusammenhang mit dem Abschluß der Aufhebungsvereinbarung geführten Verhandlungen angesprochen worden sei, hätten die Parteien eine Einigung hierüber nicht erzielt. Die in`s Auge gefaßte künftige Zusammenarbeit, über die ohnehin erst nach Abschluß der Aufhebungsvereinbarung habe verhandelt werden sollen, habe dabei auch keinerlei Einfluß auf die Beendigung der Zusammenarbeit bzw. die inhaltliche Gestaltung der insoweit getroffenen Regelungen gehabt oder haben sollen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im

Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Verkauf von Mo-

torgeräten zur Bodenbearbeitung, Grünflächen- und

Grundstückspflege durch Verwendung des AGRIA-Marken-

zeichens und der AGRIA-Signalisation oder in anderer

Weise den Eindruck zu erwecken, zur AGRIA-Händler-

organisation zu gehören;

2. dem Beklagten anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwider-

handlung gegen die durch Urteil auszusprechende Unter-

lassungsverpflichtung auf Antrag der Klägerin durch das

Prozeßgericht des ersten Rechtszuges ein Ordnungsgeld

bis zum Betrag von 500.000.- DM, und für den Fall, daß

dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis

zur Dauer von 6 Monaten verhängt werden kann, wobei die

Dauer der Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht über-

steigen darf.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich bereits mit Rücksicht auf die in der Aufhebungsvereinbarung vom 21.11.1994 getroffene Regelung, wonach die ausgehandelte Abfindung in Form von Warenlieferungen geleistet werden solle, weiterhin für berechtigt gesehen, die AGRIA-Kennzeichen wie geschehen zu verwenden. Diese Abrede, so hat der Beklagte eingewandt, mache deutlich, daß sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß er auch nach Beendigung des ursprünglichen Generalvertreter-Vertrags noch für die Klägerin habe tätig sein sollen. Die Parteien, so hat der Beklagte weiter behauptet, seien sich bei den im Anschluß an die Kündigung aufgenommenen Verhandlungen betreffend die Beendigung des Generalvertreter-Vertrages auch einig gewesen, daß ein neuer Anfang der Zusammenarbeit habe gemacht werden sollen, indem ihm – dem Beklagten – das Verkaufsgebiet Rhein-Sieg und B., dessen genaue Grenzen wegen einiger Randgebiete noch streitig gewesen seien, als vertraglich geschützter Bezirk habe zugewiesen werden sollen. Nur unter dieser Voraussetzung hätten sich die Parteien dann auf den Aufhebungsvertrag vom 21.11.1994 geeinigt. Vor diesem Hintergrund sei aber der Fortbestand der Zusammenarbeit der Parteien Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 21.11.1994 gewesen. Der Klägerin sei dabei auch ohne weiteres erkennbar gewesen, daß er – der Beklagte – sich nur unter dieser Voraussetzung auf die Höhe des als Abfindung vereinbarten Betrags sowie darauf eingelassen habe, daß diese Abfindung nicht in Form eines Geldbetrags sondern durch Warenlieferungen geleistet werde.

Da die Klägerin sich aber nicht an ihre Zusicherung betreffend die Fortsetzung der Zusammenarbeit in dem verkleinerten Vertragsgebiet halte, sondern dort stattdessen zusagewidrig Dritte

beliefere, könne er – der Beklagte – nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nunmehr die Anpassung des Aufhebungsvertrages vom 21.11.1994 verlangen, was im Streitfall durch Ausnahme der Gebiete Rhein-Sieg und Stadt B. aus dieser Vereinbarung zu geschehen habe.

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

Die Klägerin zu verurteilen,

1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zu-

widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise einer an

ihrem Geschäftsführer oder ihren Geschäftsführern

zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zur Dauer von

sechs Monaten zu unterlassen,

im Gebiet des Kreises Rhein-Sieg und im Kreis-

gebiet der Stadt B. die Gebietsvertretung für

ihr Unternehmen durch andere Firmen als die

Firma des Beklagten vornehmen zu lassen,

2. ihm, dem Beklagten, Auskunft zu erteilen, in

Höhe welchen Umsatzes und zu welchen Bezugs-

konditionen sie in der Zeit seit dem 1.1.1995

Lieferungen in das Gebiet des Kreises Rhein-Sieg

und das Kreisgebiet der Stadt B. vorgenommen

hat,

3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Voll-

ständigkeit ihrer Auskunft an Eides statt zu

versichern,

4. ihm, dem Beklagten, Schadensersatz in einer

nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden

Höhe nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu

zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin hat behauptet, eine irgendwie geartete Zusammenarbeit in dem vom Beklagten angeführten Verkaufsgebiet sei weder vereinbart worden, noch sei diese Zusammenarbeit jemals Voraussetzung des Abschlusses der Vereinbarung vom 21.11.1994 gewesen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Inhalt der aus Anlaß der Beendigung des ursprünglichen Generalvertreter-Vertrags zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, hat das Landgericht der Klage mit Urteil vom 25.09.1997 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung dieser Ent-scheidung, auf deren Einzelheiten zum Zwecke der näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Einigung über einen neuen verkleinerten Bezirk, mithin eine vertragliche Regelung über eine neugeordnete Vertretung nicht zustandegekommen sei.

Gegen dieses ihm am am 30.09.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.10.1997 eingelegte Berufung des Beklagten, die er – nach Fristverlängerung – mittels eines am 09.12.1997 eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet hat.

Das Landgericht, so meint der Beklagte, habe ihm zu Unrecht die Befugnis versagt, das AGRIA-Kennzeichen zu verwenden. Denn er,

der Beklagte, habe noch nach Abschluß der Vereinbarung vom 21.11.1994 die Abfindung in Form von Warenlieferungen erhalten, so daß er weiterhin – bis zum Abverkauf dieser Ware – das AGRIA-Logo führen dürfe. Die Parteien hätten sich im Verlauf der dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.11.1994 vorangegangenen Verhandlungen aber auch darauf geeinigt, daß er – der Beklagte – einen gegenüber dem bisherigen Vertragsgebiet verkleinerten Bezirk, nämlich den Rhein-Sieg-Kreis und das Gebiet der Stadt B. beibehalten und dort AGRIA-Waren vertreiben solle und dürfe. Bei einem Gespräch am 10.11.1994 habe der Prokurist der Klägerin, der Zeuge E., zugesichert, daß ihm, dem Beklagten, sein bisheriges „Hausgebiet“ nach Klärung der Zugehörigkeit einiger Randgebiete verbleiben solle, wovon beide Parteien übereinstimmend bei Abschluß der Vereinbarung am 21.11.1994 auch ausgegangen seien. Nur wegen dieser Zusage habe er – der Beklagte – sich auf die Aufhebungsvereinbarung vom 21.11.1994 in der konkret abgeschlossenen Form eingelassen, was für die Klägerin auch erkennbar gewsen sei. Vor diesem Hintergrund sei er – der Beklagte – nicht nur weiterhin berechtigt, die AGRIA-Kennzeichen zu verwenden, sondern seien auch die in erster Instanz mit der Widerklage verfolgten Begehren berechttigt. Denn der Fortbestand des „Hausgebiets“, nämlich der Gebiete des Kreises Rhein-Sieg sowie der Stadt B., sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 21.11.1994 gewesen. Jedenfalls könne er Zahlung eines weiteren, mit 40.000.- DM bezifferten Ausgleichsanspruchs für den Verlust des Vertragsgebiets Rhein-Sieg und B. verlangen, dessen weiterer Verbleib ihm ausdrücklich zugesagt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das am 25.09.1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts B. – 14 O 24/97 – abzu-

ändern und

1. die Klage abzuweisen,

2. die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen,

es zwecks Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken

am Geschäftsführer oder den Geschäftsführern

der Klägerin, zu unterlassen, im Gebiet des

Kreises Rhein-Sieg und im Stadtgebiet B. Gebiets-

vertretung für ihre Unternehmen durch andere Firmen

als die Firma des Beklagten vornehmen zu lassen,

ihm, dem Beklagten, Auskunft zu erteilen, in Höhe

welchen Umsatzes und zu welchen Bezugskonditionen

sie in der Zeit seit dem 1.1.1995 Lieferungen in

das Gebiet des Kreises Rhein-Sieg und der Stadt B.

vorgenommen hat,

erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit

ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern,

ihm, dem Beklagten, Schadensersatz in einer nach

Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst

5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

in Anpassung der Vereinbarung vom 21.11.1994 an ihn,

den Beklagten, 40.000.- DM als Ausgleich für das

Vertretungsgebiet, bestehend aus dem Kreis Rhein-Sieg

und dem Stadtgebiet B., sowie als Ausgleich für

den Verzicht auf die entgeltliche Übernahme der

Vertriebsorganisation, Personal, Fuhrpark, Vorräte

und Werkstatteinrichtung des Beklagten gemäß § 11

Abs. 2 des Generalvertreter-Vertrages von 1957

zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,

daß das mit der Klage verfolgte Unterlassungs-

begehren die nachstehende Neufassung erhält:

Der Beklagte wird verurtelt, es bei Meidung eines für

jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungs-

haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall

bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

im Zusammenhang mit dem Verkauf von Motorgeräten

zur Bodenbearbeitung, Grünflächen- und Grundstücks-

pflege das AGRIA Markenzeichen und/oder die AGRIA

Signalisation zu verwenden, so wie nachstehend

wiedergegeben:

Die Klägerin behauptet, daß Ansprüche der Parteien durch die Vereinbarung vom 21.11.1994 endgültig und abschließend geregelt worden seien. Andere Vereinbarungen existierten nicht. Gegenstand der nach dem Ausspruch der Kündigung des Generalvertreter-Vertrags von 1957 zwischen den Parteien geführten Verhandlungen sei primär der Abfindungsanspruch des Beklagten gewesen. Daneben sei zwar auch über die Wiederaufnahme der vertraglichen Zusammenarbeit zu allerdings veränderten und an die neue Vertriebsstruktur angepaßten Konditionen gesprochen worden. Sie, die Klägerin, habe dabei aber immer klargestellt, daß eine Abfindungsregelung zwischen den Parteien Voraussetzung für Verhandlungen über die künftige Zusammenarbeit sei. Daraufhin sei zwar die Abfindungsvereinbarung geschlossen worden. Auf eine künftige Zusammenarbeit habe man sich jedoch weder vor, noch nach Abschluß dieser Vereinbarung geeinigt. Eine derartige Zusammenarbeit sei auch nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 21.11.1994 gewesen. Die Wiederaufnahme vertraglicher Beziehungen der Parteien sei nicht Bedingung für den Abschluß der Abfindungsregelung gewesen, sondern umgekehrt habe es sich beim Abschluß dieser Vereinbarung um die Voraussetzung für Verhandlungen über die Wiederaufnahme der vertraglichen Beziehungen gehandelt. Soweit sie, die Klägerin, dem Beklagten – wie unstreitig ist – nachträglich noch die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages in Höhe von 40.000.- DM angeboten habe, sei das ausschließlich aus Kulanzgründen geschehen. Es treffe auch nicht zu, daß die am 21.11.1994 ausgehandelte Abfindung höher ausgefallen wäre, wenn der Beklagte nicht das hier in Rede stehende Vertretungsbegiet hätte behalten sollen. Was den mit der Widerklage hilfweise geltend gemachten Ausgleichsanspruch angehe, so sei ein solcher Anspruch ungeachtet des Umstandes, daß man sich mit der Regelung vom 21.11.1994 endgültig auseinandergesetzt habe, jedenfalls verjährt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 30.10 1998 (Bl. 219 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugen W. N. und W. E.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.03.1999 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die in formeller Hinsicht einwandfrei Berufung ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel des Beklagten jedoch keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Unterlassung verurteilt, die Bezeichnung AGRIA in den aus dem Unterlassungstenor ersichtlichen Verwendungsformen zu gebrauchen. Als ebenfalls berechtigt erweist sich die in dem landgerichtlichen Urteil ferner vorgenommene Abweisung der Widerklage. Denn dem Beklagten stehen weder die damit verfolgten Begehren auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, noch der erstmals in zweiter Instanz hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.

A.

Die in der Fassung des zuletzt formulierten Unterlassungsantrags zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG Unterlassung verlangen, das Kennzeichen AGRIA in der konkret beanstandeten Weise auf den Fassaden seiner Geschäftsgebäude zu benutzen.

Dieser durch den Beklagten beibehaltene Gebrauch des Kennzeichens AGRIA ist geeignet, Verwechslungen mit der Firma der Klägerin bzw. dem darin eingestellten, allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Agria“ hervorzurufen. Denn es kann angesichts des Umstandes, daß die beiden Zeichen „AGRIA“/“Agria“ sowohl vom Klang- als auch vom Wortbild her identisch sind, sowie ferner im Hinblick auf den hohen Grad der Branchennähe der sich dieser Kennzeichen bedienenden Parteien keinem Zweifel unterliegen, daß für jedenfalls einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs der Schluß darauf naheliegt, daß zwischen den sich dieser Kennzeichen bedienenden Unternehmen Verbindungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Solche Verbindungen bestehen im Streitfall zwischen den Parteien jedoch nicht, da der zwischen ihnen im Jahre 1956 eingegangene Generalvertreter-Vertrag durch die unter dem Datum des 21.11.1994 geschlossene Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum 31.12.1993 beendet worden und selbst die Abwicklungsabrede, wonach der Beklagte noch bis zum 28.02.1995 mit Waren beliefert wurde, längst ausgelaufen ist.

Der Beklagte kann sich angesichts der noch nach Abschluß der Aufhebungsvereinbarung zur Abgeltung der klägerischen Ausgleichsverpflichtung erfolgten Warenbelieferung aber auch nicht auf einen den Unterlassungstatbestand des § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG ausschließenden „befugten“ Kennzeichengebrauch berufen. Vielmehr war er nach Beendigung des ursprünglichen Generalvertreter-Vertrags aus dem Jahre 1957 nicht mehr berechtigt, den Firmenbestandteil „Agria“ der Klägerin in der hier zu beurteilenden Art zur Bezeichnung seines eigenen Geschäftsbetriebs und der von ihm dort vertriebenen Waren kennzeichenmäßig zu verwenden. In § 1 dieses Vertrages war u.a. bestimmt, daß der Generalvertreter während der Vertragsdauer verpflichtet sei, sich als „AGRIA“-Generalvertreter zu bezeichnen, woraus zwanglos folgt, daß die hierin zugleich liegende Befugnis, das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in dieser Weise zu gebrauchen, mit der Beendigung des Vertrages bzw. der hierdurch begründeten Stellung des Beklagten als Generalvertreters der Klägerin erlischt. Allein aus der Belieferung mit Waren der Klägerin sowie aus dem noch vorhandenen Bestand an AGRIA-Waren vermag der Beklagte aber auch im vorliegenden Zusammenhang keine Berechtigung für sich herzuleiten, das Unternehmenskennzeichen in der streitgegenständlichen Art zu benutzen. Denn der Umstand, daß ein Händler Waren eines bestimmten Herstellers bezieht und vertreiben darf, mag zwar die Befugnis zur werblichen Ankündigung dieser Ware unter Nennung des jeweiligen Kennzeichens und Herstellers begründen. Dies umfaßt jedoch nicht zugleich die Erlaubnis, die Firma oder einen Firmenbestandteil des Herstellers oder Lieferanten wie im Streitfall hervorzuheben und kennzeichenmäßig zu verwenden.

Eine Befugnis des Beklagten, das Kennzeichen AGRIA zu benutzen, läßt sich weiter aber auch nicht aus der beklagtenseits behaupteten Vereinbarung über die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit einem gegenüber dem ursprünglichen Vertragsgebiet reduzierten Bezirk, nämlich den Gebieten des Kreises Rhein/Sieg sowie der Stadt B., herleiten. Denn der Beklagte hat den Abschluß einer solchen Vereinbarung nicht beweisen können. Sie folgt weder aus dem vorprozessualen, dem Abschluß der Vereinbarung vom 21.11.1994 vorangegangennen Schriftwechsel, noch kann eine mündliche erzielte Einigung der Parteien im Laufe der sonstigen, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geführten Gespräche festgestellt werden.

Allerdings ist es richtig, daß die Klägerin dem Beklagten bereits unter dem Datum des 10.08.1993 den Entwurf eines Vertrages zukommen ließ, wonach eine weitere Zusammenarbeit der Parteien bei einem auf die Bezirke Rhein-Sieg Kreis und Stadt B. festgelegten Vertragsgebiet vorgesehen war (Anlagen B 7 und B 8 zu Klageeerwiderung = Bl. 62 ff d.A.). Dieses Vertragsangebot lehnte der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 12.08. 1993 u.a. deswegen ab, weil er mit dem in Aussicht gestellten Verkaufsgebiet nicht einverstanden war und überdies Beanstandungen in bezug auf die weiter in dem Vertragsentwurf vorgesehenen Stundensätze für Garantie-Arbeiten vorbrachte (Anlage B 9 zur Klageerwiderung = Bl. 67 d.A.). Eine Vereinbarung auf der Grundlage des Vertragsentwurfs kam folglich nicht zustande, wie das u. a. das Schreiben der Klägerin vom 27.08.1993 dokumentiert, ausweislich dessen weitere Verhandlungen unter Einbezug zusätzlicher etwaiger Vertragsregelungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Generalvertretervertrags für erforderlich gehalten wurden. Dies legt offen, daß auf der Grundlage des übersandten Vertragsentwurfs keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte.

Eine solche Einigung ist aber auch im weiteren Verlauf der Gespräche nicht gefunden worden. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, die Parteien hätten sich anläßlich eines Gesprächs am 10.11.1994 im seinem Haus schließlich auf eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unter Reduzierung des ursprünglichen Vertragsgebiets auf die Gebiete des Kreises Rhein-Sieg und der Stadt B. geeinigt, hat sich dies nicht erwiesen.

Schon der hierzu vom Beklagten benannte Zeuge W. N. hat lediglich bekundet, daß über eine derartige Zusammenarbeit erst noch habe gesprochen werden sollen und eine Einigung insoweit nicht erzielt worden sei. Der Zeuge hat im Gegenteil sogar bekundet, daß die Verhandlungen über dieses sog. „kleine“ Gebiet ausdrücklich hätten ausgeklammert werde sollen. Selbst wenn nach den Angaben des Zeugen N. im übrigen seitens des für die Klägerin verhandelnden Zeugen W. E. im Rahmen des Gesprächs die Bemerkung gemacht worden ist, daß der Beklagte „ja sein Hausgebiet behalten…“ würde, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Denn mit Blick auf den weiter von dem Zeugen N. bekundeten Hinweis des Zeugen E., daß über eben dieses Hausgebiet später habe verhandelt werden sollen, wurde eine Einigung über dieses Gebiet gerade nicht erzielt, sondern sollte insoweit erst noch eine Regelung gefunden werden (vgl. § 154 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist somit schon nach den Bekundungen des vom Beklagten selbst benannten Zeugen N. die behauptete Einigung über eine Zusammenarbeit bei verkleinertem Vertragsgebiet nicht ersichtlich, gilt dies erst Recht unter Einbezug der Angaben des Zeugen E., dessen Aussage zufolge über dieses Thema anläßlich des Gesprächs am 10.11.1994 überhaupt nicht gesprochen worden ist. Dabei spricht auch nicht etwa der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten im Jahre 1995 eine weitere Abfindungszahlung in Höhe von 40.000.- DM anbot, indiziell für eine Einigung über die Fortsetzung der Zusammenarbeit. Denn angesichts der vom Beklagten auch noch nach Abschluß der Vereinbarung am 21.11.1994 erhobenen Forderungen sowie vor allen Dingen im Hinblick auf die langjährige Zusammenarbeit, kann dieses Angebot ebensogut auf Kulanzerwägungen beruhen, um die Angelegenheit möglicht konfliktreduziert endgültig zu befrieden. Da im übrigen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die es rechtfertigten, einer der sich widersprüchlich gegenüberstehenden Zeugenbekundungen in bezug auf ihre Glaubhaftigkeit oder die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen den Vorzug zu geben, hat der Beklagte nach alledem die behauptete Einigung über die Forsetzung der Zusammenarbeit in einem reduzierten Vertragsgebiet nicht zu beweisen vermocht. Als denjenigen, der aus dieser angeblichen Vereinbarung günstige Rechtsfolgen für sich herzuleiten sucht, trifft ihn dabei auch die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen dieser Abrede, mit der die im übrigen unstreitig beendete Zusammenarbeit zu veränderten Konditionen angeblich weiterbetrieben werden sollte.

Kann infolgedessen insgesamt nicht davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten auch noch über den Abschluß der Aufhebungsvereinbarung vom 21.11.1994 hinaus weiterhin die Befugnis zusteht, das Unternehmenskennzeichen AGRIA der Klägerin in der beanstandeten Weise zu verwenden, ist das auf die Unterlassung dieses Zeichengebrauchs gerichtete Begehren der Klägerin begründet.

B.

Die Widerklage erweist sich indessen als unbegründet.

I. Soweit der Beklagte damit der Klägerin verbieten lassen will, andere Unternehmen als ihn in dem sog. „Hausgebiet“ zu beliefern, scheitert das zum einen daran, daß dem Beklagten aus den oben bereits dargestellten Gründen der Beweis für das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien mißlungen ist. Dieses Begehren läßt sich zum anderen aber auch nicht über eine nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB)etwa vorzunehmende Anpassung der am 21.11.1994 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung erreichen. Denn es kann im Streitfall schon nicht davon ausgegangen werden, daß die Fortsetzung der Zusammenarbeit der Parteien in dem reduzierten Vertragsgebiet zur Geschäftsgrundlage der erwähnten Aufhebungsvereinbarung gemacht worden ist.

Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt besonderer Umstände, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 128, 236 ). Nach diesen Maßstäben ist die Forsetzung der Zusammenarbeit aber nicht als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 21.11.1994 anzuerkennen. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 erklärt, erst nach Abschluß der Aufhebungsvereinbarung über zukünftige Modalitäten einer Zusammenarbeit verhandeln zu können. Damit hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, daß eine solche Zusammenarbeit keineswegs vorausgesetzt wurde, sondern insoweit noch ein beträchtliches Verhandlungsrisiko bestand. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Fortsetzung der Zusammenarbeit in den Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden wäre. Ist dieser Umstand daher aus diesem Grund nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 21.11.1994 geworden, kann der Beklagte das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Ziel im Wege der Anpassung dieser Vereinbarung nicht erreichen.

II. Es scheitern weiter aber auch die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz. Denn da die Klägerin sich nicht vertrags- oder sonst abredewidrig verhält, wenn sie nicht den Beklagten, sondern stattdessen Dritte in dem streitbefangenen Gebiet beliefert, ist sie dem beklagten gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, zu dessen Bezifferung der Beklagte auf die Auskunftserteilung angewiesen wäre.

III. Der Beklagte vermag schließlich auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht durchzudringen. Ein solcher, sich ebenfalls im Wege der Anpassung der Aufhebungsvereinbarung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergebender Zahlungsanspruch scheitert aus den oben dargestellten Gründen daran, daß die Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht zur Geschäftsgrundlage der Aufhebungsvereinbarung wurde, so daß auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese überhaupt einen Einfluß auf die Höhe der in dieser Vereinbarung ausgehandelten Ausgleichzahlung hatte. Des Eingehens darauf, ob der Zahlungsanspruch nicht auch bereits nach Maßagbe von § 88 HGB verjährt ist, bedarf es daher nicht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.