Der Bundesgerichtshof hat sich damit beschäftigt, ob durch die Bezeichnung eines Musikfestivals als „Zappanale“ Markenrechte verletzt werden.

URL Website Erreichbarkeit Unterlassungserklärung
Bildnachweis: Justitia | dierk schaefer Judd | CC BY 2.0

Vorliegend ging Verwalter des Nachlasses von dem verstorbenen Rockmusiker Franz Zappa gegen den Veranstalter eines Musikfestivals mit der Bezeichnung Zappanale vor. Er ist bislang Inhaber der Gemeinschaftsmarke Zappa und verklagte den Veranstalter auf Unterlassung und Schadensersatz wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung. Dieser erhob daraufhin eine sogenannte Widerklage und beantragte, dass die Klagemarke Zappa mangels Benutzung für verfallen erklärt wird.

Hierzu entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.05.2012 (Az. I ZR 135/10), dass der Veranstalter der Zappanale diese Veranstalter weiter benutzen darf. Darüber hinaus befanden die Richter, dass die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ zu löschen ist.

Das ergibt sich daraus, dass der Kläger diese Marke nicht innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung in das Gemeinschaftsregister der Europäischen Union benutzt hat. Diese Folge ergibt sich aus der Vorschrift von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 a der VO Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Eine hinreichende Nutzung ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Verwalter des Nachlasses den Domainnamen „zappa.com“ verwendet hat. Denn das Publikum geht hier nur von dem Hinweis auf eine Webseite aus, die nähere Informationen über den Musiker Frank Zappa aus.

Sicherlich sind die folgenden Beiträge interessant für Sie:

EuGH: Sowjetisches Staatswappen ist keine geschützte EU-Marke

OLG Stuttgart zur Haftung von Domainparking-Anbieter für fremde Markenrechtsverletzung