Die Bezeichnung eines Käses als Emmentaler wird von deutschen Verbrauchern als Käsesorte und nicht als Marke verstanden. Das entschied nun das EuG und lehnte den Antrag, den Begriff markenrechtlich schützen zu lassen, ab.
Die Branchenorganisation Emmentaler Switzerland hatte Beschwerde beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eingereicht und wollte die Bezeichnung „Emmentaler“ markenrechtlich in der EU schützen lassen. Das Gericht wies die Klage allerdings zurück. „Emmentaler“ sei als Käsesorte zu verstehen und müsse daher nicht zwingend aus seinem Ursprungsland der Schweiz, genauer dem Emmental, kommen (EuG Urt. v. 24.5.2023, Az. T-2/21).
Emmentaler Switzerland wollte vom Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) die Bezeichnung „Emmentaler“ als einen „Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ registrieren lassen. Infolgedessen müsste bei einem Käse, der nicht aus der Schweiz stammt, zusätzlich die Herkunftsregion genannt werden. Die EUIPO wies die Registrierung allerdings zurück. Der Streit landete nun vor dem EuG.
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Beschreibender Charakter maßgeblich
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise die Bezeichnung „Emmentaler“ unmittelbar als eine Käsesorte verstehen würden, nicht aber als geographische Herkunft. Für die Ablehnung der Eintragung als Markenbezeichnung genüge bereits, dass diese in einem Teil der Union, sei es nur ein einzelner Mitgliedsstaat, beschreibenden Charakter hat. Dieser stelle wiederum ein maßgebliches Ausschlusskriterium für die Ablehnung der Registrierung dar. Die Bezeichnung „Emmentaler“ könne daher nicht markenrechtlich geschützt werden.
Gegen das Urteil des EuG kann die Schweizer Branchenorganisation nun noch vor den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ziehen.
szi