Am 14. Januar 2019 tritt in Deutschland das Markenrechts-Modernisierungsgesetz in Kraft. Eine der wichtigsten Neuerung dabei: Mit der Gesetzesreform fällt die Bedingung weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen. Wir stellen die Änderungen vor:
Am Montag, den 14. Januar 2019, tritt das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMOG) in Kraft. Damit wird das deutsche Markenrecht an die EU Richtlinie 2015/2436 angepasst. Das neue Markengesetz wird mit den Änderungen allerdings nicht vollkommen neu geregelt, bringt aber dennoch einige wichtige Änderungen mit sich, die man kennen sollte. Das heutige Markenrecht in der Europäischen Union basiert auf einem Nebeneinander von nationalen Marken und Unionsmarken. Mit den Neuerungen soll die Harmonisierung weiter intensiviert- und insbesondere die Rechte der Markeninhaber gestärkt werden.
Wir wollen an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben:
Die neue Gewährleistungsmarke
Mit der Gewährleistungsmarke findet eine neue Markenkategorie Eingang ins deutsche Markenrecht. Seit dem 01. Oktober 2017 war die Gewährleistungsmarke bereits als Unions-Marke verfügbar. Mit der neuen „Gewährleistungsmarke“ wird es nun ab sofort auch in Deutschland möglich sein, markenrechtlichen Schutz von Gütesiegeln oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen anzumelden. Die Gewährleistungsmarke zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass anders als bei der Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden. Sie muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Neue Markenformen
Zudem werden Vorgaben zur Darstellung von Marken verändert und angepasst. Bislang mussten eingetragene Marken grafisch darstellbar sein. Künftig genügt es, dass Marken eindeutig und klar bestimmbar sind. Damit können beispielsweise ab sofort auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden.
Lizenzen
Und sogar Lizenzen können künftig auf Antrag gebührenpflichtig in das Register eingetragen werden. Die Eintragung umfasst dabei Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann so künftig auch selbst Klage wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst klagt. Außerdem können Markenanmelder und -inhaber künftig gebührenfrei eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, auf Antrag in das Register aufnehmen lassen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.
Löschung und zahlreiche Änderungen im Widerspruchsverfahren
Das bisherige Löschungsverfahren wird umbenannt. Eingeführt wird ein Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, welches die bisherigen Löschungsverfahren ersetzt. Höchst interessant ist zudem, dass im amtlichen Nichtigkeitsverfahren zusätzlich zu den bisher möglichen absoluten Schutzhindernissen auch relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) geltend gemacht werden können – dies jedoch voraussichtlich erst ab dem 01. Mai 2020. Darunter fallen dann z.B. ältere Marken.
Vielfältiger sind die Anpassungen im Widerspruch. Bisher konnte ein Widerspruch lediglich aus einem Widerspruchsanspruch erhoben werden. Mit den Änderungen ist es nun möglich, Widerspruchsverfahren zusammenzufassen. Inhaber mehrerer älterer Rechte können diese ab sofort mit einem einzigen Widerspruch geltend machen. Über mehrere Widersprüche kann allerdings wie bisher auch weiterhin gemeinsam entschieden werden.
Auch die Widerspruchsmöglichkeiten werden erweitert. So bilden geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen neue, zusätzliche Widerspruchsgründe. Denn geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen wie Wein, Spirituosen und Lebensmittel ebenso wie auch geschützte Sortenbezeichnungen zählen mit in Kraft treten der Änderungen zu den absoluten Schutzhindernissen. Einhergehend wir auch die Widerspruchsgebühr wird an die neue Systematik und den gestiegenen Aufwand angepasst.
Und auf deutscher Ebene wird nun auch eine sog. Cooling-off-Periode eingeführt. Das heißt: Um Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten zu erleichtern, wird auf deren gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt, um eine gütliche Einigung zu erreichen.
Darüber hinaus wird die bisher im deutschen Widerspruchsverfahren verwendete “Glaubhaftmachung der Benutzung” durch einen “Nachweis der Benutzung” ersetzt. Der fünfjährige Zeitraum, für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist, beginnt künftig fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke statt wie bisher fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke. Der nachzuweisende Benutzungszeitraum entspricht damit der Regelung im Unionsmarkenrecht.
Achtung: Änderungen bei Schutzdauer und Verlängerungen
Auch die Berechnung der Schutzdauer ändert sich. Hier ist Vorsicht geboten, denn für alle neu einzutragenden Marken ändert sich die Berechnung der zehnjährigen Schutzdauer. Die Schutzdauer von Marken, die ab dem 14. Januar 2019 eingetragen werden, endet genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht wie bisher zehn Jahre zum Ende des Monats, in welchem die Marke angemeldet worden ist.