Markenrechtsverletzung
Welche Rechte habe ich als Markeninhaber im Falle einer Markenrechtsverletzung? Wie kann ich mich umgekehrt verteidigen, wenn ich wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung abgemahnt wurde? Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung all Ihrer Rechte in markenrechtlichen Streitigkeiten.
Auf einen Blick
- Monopolanspruch: Als Markeninhaber haben Sie das exklusive Recht, über die Verwendung Ihrer Marke zu entscheiden. Eine Verletzung liegt auch bei ähnlichen Zeichen oder Produkten vor.
- Unterlassung und Beseitigung: Sie können von Verletzern verlangen, die Nutzung Ihrer Marke zu unterlassen und bestehende Verletzungen zu beseitigen.
- Schadensersatz: Bei nachweisbarem Verschulden des Verletzers haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, wobei Ihnen verschiedene Berechnungsmethoden zur Verfügung stehen.
- Vernichtung und Rückruf: Sie können die Vernichtung der verletzenden Produkte und einen Rückruf aus dem Vertriebsweg fordern.
- Auskunft und Rechtsschutz: Sie haben das Recht auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Produkte und können sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Rechtsschutzmaßnahmen ergreifen.
Unterstützung im Markenrecht
Bei Schwierigkeiten oder rechtlichen Konflikten im Markenrecht steht Ihnen WBS mit spezialisierter anwaltlicher Beratung zur Seite. Unser Ziel ist es, Ihre markenrechtlichen Ansprüche effektiv zu sichern und Sie kompetent durch alle juristischen Herausforderungen zu begleiten.
Die Markenrechtsverletzung
Das Markenrecht gibt dem Markeninhaber das Recht, ein Zeichen zu monopolisieren. Er ist also der Einzige, der entscheiden darf, wer die Marke benutzen darf. Daher liegt eine Markenverletzung immer dann vor, wenn jemand die geschützte Marke gegen den Willen des Berechtigten verwendet. Dabei ist nicht nur die identische Benutzung, also Verwendung des Markennamen oder Markenlogos, eine Verletzungshandlung, sondern auch die Verwendung von ähnlichen Zeichen. Ebenso ist der Markenschutz nicht nur auf genau die Produkte beschränkt, die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke vermerkt sind. Es kann auch durch ähnliche Produkte die Marke verletzt werden.
Verletzungshandlung kann dabei jede Benutzung laut § 14 Abs. 2 Markengesetz (MarkenG) im geschäftlichen Verkehr sein. Eine Verletzung durch rein privates Handeln ist daher ausgeschlossen. Es muss sich jedoch nicht unbedingt um das Bewerben der eigenen Produkte mit der Marke handeln, sondern schon das Nutzen der Marke als Metatag stellt eine Verletzungshandlung dar. Es gibt jedoch auch einige Einschränkungen dieses sehr weiten Markenschutzes.
Nach dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 MarkenG ist die Benutzung einer Marke, dann keine Verletzung mehr, wenn der Markeninhaber das konkrete Produkt selbst in den Markt eingebracht hat. Deutlich wird dies am Beispiel von Gebrauchtwagenhändlern. Diese haben typischerweise keine Lizenzverträge mit den Autoherstellern, die ihnen die Markenbenutzung erlauben. Daher würde das Anbieten von alten BMWs oder Volkswagen prinzipiell eine Markenverletzung darstellen. Jedoch sind die gebrauchten Autos durch die Hersteller oder deren Vertragshändler in den Markt eingeführt worden und der Markenschutz hat sich erschöpft. Wer die Autos gebraucht kauft, muss diese auch bei Ihrem Markennamen nennen dürfen.
Möglicherweise ist eine Markenrechtsverletzung auch deswegen ausgeschlossen, weil die Marke rechtsmissbräuchlich eingetragen wurde. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Marken nur eingetragen werden, um ein hohes Abmahnpotential auszuschöpfen. In diesen Fällen kann überdies das absolute Schutzhindernis der böswilligen Eintragung dazu führen, dass die Marke gelöscht werden kann.
Wir beraten Sie insbesondere zu folgenden Fragestellungen bei Markenrechtsverletzungen:
Die Ansprüche des Markeninhabers bei Markenrechtsverletzungen
Um sich gegen Markenverletzungen wehren zu können, stehen dem Markeninhaber verschiedene Ansprüche zu, wenn seine Marke verletzt wird. Diese sind insbesondere:
- Unterlassungsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Auskunftsansprüche
- Vernichtungs- und Rückrufansprüche
1. Unterlassungsanspruch
Die Marke gewährt dem Inhaber gemäß § 14 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) sowohl ein subjektives als auch ausschließliches Recht. Verwendet nun ein Dritter die Marke oder eine derart ähnliche Marke, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, hat der Rechteinhaber der älteren Marke einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer (§ 14 Abs. 5 MarkenG). Außerdem steht dem Markeninhaber ein Anspruch auf Beseitigung der Verletzung und auf Kostenerstattung zu.
Der Beseitigungsanspruch ist der erste und direkteste Anspruch des Markeninhabers und wird in der Regel nicht separat geltend gemacht. Denn er zielt nur auf die Beseitigung einer aktuell bestehenden Markenverletzung wie zum Beispiel der unberechtigten Verwendung der Marke auf einer Webseite. In diesen Fällen ist jedoch auch schon der Unterlassungsanspruch einschlägig, der die Verletzung der Marke für die Zukunft verbietet. Die Beseitigung ist daher zwangsläufig Voraussetzung, um den Unterlassungsanspruch erfüllen zu können.
Der Unterlassungsanspruch besteht nicht erst nach Benutzungsaufnahme, sondern bereits bei einer drohenden Erstbegehungsgefahr. Wenn eine erste Begehung jedoch stattgefunden hat, herrscht eine Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden kann.
In der Praxis ist es daher üblich, eine strafbewährte Unterlassungserklärung vom Verletzer zu fordern, um durch die angedrohte Vertragsstrafe die erstmalige oder weitere Benutzungder beanstandeten Bezeichnung zu verhindern. Dies erfolgt regelmäßig im Wege der markenrechtlichen Abmahnung.
Vorformulierte Unterlassungserklärungen werden üblicherweise als Anhang einer Abmahnung an den Schädiger mit übersandt. Sie müssen auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und unter Umständen auch vorbeugend ausgestaltet sein. Außerdem wird in der Abmahnung meist die Kostenerstattung durch den Verletzer gefordert. Diese Kosten muss der Abgemahnte bei einer gerechtfertigten Abmahnung bezahlen, weil er erstens rechtswidrig gehandelt hat und ihn der Markeninhaber darauf hingewiesen hat und zweitens ist die Abmahnung für alle Beteiligten das effizienteste Mittel der Streitbeilegung. Denn durch eine Abmahnung kann die Markenverletzung außergerichtlich abgestellt werden. Ansonsten würden durch ein Gerichtsverfahren deutlich höhere Kosten entstehen.
Die Höhe der, im Wege der Kostenerstattung geltend gemachten, Abmahnkosten richtet sich, wie die meisten Anwaltskosten, nach dem Gegenstandswert. Im Markenrecht werden dabei regelmäßig sehr hohe Gegenstandswerte zu Grunde gelegt. Diese liegen in der Regel bei 50.000 Euro, können jedoch auch deutlich darüber oder darunter liegen. Diese Gegenstandswerte sind meist auch nicht überzogen, da nicht die vom Verletzer getätigten Verkäufe Grundlage der Berechnung sind, sondern das Interesse des Markeninhabers. Dieses Interesse ist darauf gerichtet, dass die Marke nicht verletzt wird und ist als gewerbliches Schutzrecht bzw. Monopolrecht als wirtschaftlich sehr bedeutsam einzustufen.
Fehler bei der Formulierung der Unterlassungserklärung können fatale Folgen haben, da es sich bei der Unterlassungserklärung letztlich um nichts anderes als einen Vertrag zwischen dem Verletzten und dem Schädiger handelt. Auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt sollte daher keinesfalls verzichtet werden.
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2. Schadensersatzanspruch
§ 14 Abs. 6 MarkenG gibt dem Markeninhaber einen Schadensersatzanspruch für den Fall der Rechtsverletzung an die Hand. Dieser setzt allerdings ein Verschulden durch den Schädiger in Form von Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz voraus.
Macht der verletzte Markeninhaber den Schadensersatzanspruch geltend, so steht ihm ein Wahlrecht zwischen 3 Berechnungsmethoden hinsichtlich der Ermittlung der Schadenshöhe zur Verfügung:
- Ersatz des konkreten Schadens
- Angemessene fiktive Lizenzgebühr
- Herausgabe des konkret erzielten Gewinns
Wir beraten Sie gern bei der Frage, welche der 3 Methoden in Ihrem konkreten Einzelfall am sinnvollsten ist und verhelfen Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
3. Vernichtungs- und Rückrufanspruch
Gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG hat der Verletzte einen Anspruch auf Vernichtung der im Besitz des Schädigers befindlichen Verletzungsgegenstände. Möglich ist auch ein Anspruch gegen eine Person, die die Ware für den verletzenden Eigentümer besitzt. Im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber § 18 MarkenG zudem um einen Rückrufanspruch erweitert (§ 18 Abs. 2 MarkenG)
4. Auskunftsansprüche
§ 19 MarkenG gewährt dem verletzten Markeninhaber einen Auskunftsanspruch, welcher regelmäßig zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen dienen soll. Der Schädiger muss Herkunft und Vertriebsweg der mit der beanstandeten Bezeichnung gekennzeichneten Ware offen legen. Außerdem muss er eine Angabe zur Menge sowie dem Preis machen.
Bei offensichtlichen Rechtsverletzungen gewährt § 19 Abs. 7 MarkenG die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch mittels einstweiliger Verfügung durchzusetzen.
Die Ansprüche unterliegen allesamt der gesetzlichen Verjährung und können auch durch ein bestimmtes Verhalten des Rechteinhabers verwirkt werden (§ 21 MarkenG). Folge ist, dass eine Geltendmachung der Ansprüchenicht mehr möglich ist.
Um eine Beschränkung der eigenen Rechte als Markeninhaber zu verhindern, sollte frühzeitig die kompetente Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden und es sollten alle erforderlichen Schritte in die Wege geleitet werden.
Rechtsschutz im Markenrecht
Bei Markenrechtsverletzungen stehen dem Markeninhaber aber auch dem Abgemahnten bzw. Verletzer vielfältige Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, die für verschiedene Fälle jeweils das richtige Verteidigungsmittel darstellen.
Zunächst kann gegen eine Markenanmeldung, die die eigene ältere Marke verletzt, Widerspruch eingelegt werden. Dadurch kann nach einem Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt, zum Beispiel Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), die neue Marke wieder gelöscht werden.
Sollte nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben worden sein, besteht für den Markeninhaber die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Unterlassung anordnet und diese Verfügung auch entsprechend mittels Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft vollstreckbar ist.
Natürlich lassen sich markenrechtliche Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen. Solche Markenrechtsklagen, werden bei den ordentlichen Gerichten durchgeführt, wobei zu beachten ist, dass dabei unabhängig vom Streitwert die Landgerichte zuständig sind.
Wie oben bereits dargelegt, sind jedoch die Streitwerte im Markenrecht in der Regel relativ hoch, so dass auch die Gerichtskosten nicht unerheblich sind. Es sollte daher gut überlegt werden, ob man ein markenrechtliches Gerichtsverfahren anstrengen möchte oder nicht.
Schließlich lassen sich Marken auch beim Markenamt angreifen. Dies ist auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch möglich, wenn die zu löschende Marke verfallen oder nichtig ist.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Wer ein markenrechtliches Anliegen hat, sei es, weil die eigene Marke verletzt wurde oder weil man selbst abgemahnt worden ist, sollte wegen der regelmäßig hohen Streitwerte einen spezialisierten Markenanwalt, idealerweise einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu Rate ziehen.
Wir helfen Ihnen gerne! Rufen Sie uns einfach an unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit), oder füllen Sie unser kostenloses Kontaktformular aus.
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