Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google für irreführende Anzeigen auf seiner Plattform haftet, wenn Markenrechte verletzt werden. Im Fall „Skinport“ seien Nutzer durch Phishing-Seiten getäuscht worden. Das Gericht bekräftigte, dass Plattformbetreiber nach Kenntnis solcher Verstöße handeln müssen, um Wiederholungen zu verhindern . Das Urteil stärkt den Markenschutz und verdeutlicht die Verantwortung digitaler Plattformen bei der Verhinderung von Betrug und Markenrechtsverletzungen.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat entschieden, dass Google für betrügerische Werbeanzeigen haftet, wenn diese Markenrechte verletzen (LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2024, Az. 2a O 112/23). Eine weitreichende Entscheidung, die das LG hier zur Haftung von Google für markenrechtsverletzende Werbeanzeigen auf seiner Plattform getroffen hat.
Im konkreten Fall ging es um die Firma Skinport GmbH, die einen Online-Marktplatz für den Handel mit sogenannten „Skins“ (virtuelle Gegenstände) für das Computerspiel „Counter-Strike: Global Offensive“ betreibt. Skinport ist Inhaberin der EU-Marke „Skinport“ und stellte fest, dass über Google Ads betrügerische Werbeanzeigen geschaltet wurden. Diese Anzeigen verwendeten den Namen „Skinport“ und die Domain „skinport.com“, verlinkten aber auf gefälschte Websites, die das Design der original Skinport-Website kopierten. Über diese Phishing-Seiten wurden dann Login- und Zahlungsdaten von Nutzern gestohlen.
Skinport mahnte daraufhin Google ab und forderte das Unternehmen auf, solche Anzeigen zu unterbinden. Google jedoch unternahm keine hinreichenden Maßnahmen zur Verhinderung weiterer täuschender Anzeigen, sodass Skinport im Juni 2023 eine einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf erwirkt hatte.
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Jetzt Beratungstermin anfragenDie rechtliche Bewertung des Gerichts
Das LG bestätigte nun die einstweilige Verfügung. Es sah in den Werbeanzeigen eine klare Markenverletzung. Die Anzeigen seien so gestaltet gewesen, dass Nutzer sie für offizielle Werbung von Skinport hätten halten müssen. Die Verwendung der identischen Marke „Skinport“ in Verbindung mit identischen Dienstleistungen stelle eine Markenverletzung nach Art. 9 der Unionsmarkenverordnung (UMV) dar. Danach hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten die unautorisierte Nutzung seiner Marke zu verbieten.
Zwar habe Google nicht selbst die Anzeigen geschaltet, jedoch hafte Google als Plattformbetreiber als sogenannter Störer. Obwohl Google nicht für jede einzelne Werbeanzeige vor Veröffentlichung haftbar gemacht werden könne, da es für Google keine allgemeine Prüfpflicht gebe, beginne die Haftung aber dann, wenn Google Kenntnis von einer klaren Markenrechtsverletzung erlange und daraufhin nicht ausreichend reagiere.
Skinport, so das LG, habe Google mehrfach auf die problematischen Anzeigen hingewiesen, Google jedoch keine ausreichenden Maßnahmen ergriff, um ähnliche Verstöße in Zukunft zu unterbinden. Besonders hervorgehoben wurde, dass die irreführende Gestaltung der Anzeigen für Nutzer nicht leicht zu erkennen war und sie bewusst so gestaltet wurden, dass der Eindruck entstand, sie stammten direkt von Skinport.
Da Google nachweislich Kenntnis von den Rechtsverletzungen gehabt habe sei das Unternehmen verpflichtet gewesen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Da Google mit einer aktiven Vermarktung von Google Ads Werbeanzeigen Geld verdiene, könne Google hier nicht lapidar auf eine passive Rolle als reiner Vermittler verweisen. Google kann sich also nicht damit herausreden, nur die technische Infrastruktur bereitzustellen – es wird in Fällen wie dem verhandelten erwartet, dass Google selbst aktiv wird, um Markenverletzungen und Betrug zu unterbinden.
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Passivität von Plattformen wird „bestraft“
Die Entscheidung des LG Düsseldorf dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Haftung von Online-Werbeplattformen haben. Hervorgehoben werden muss die deutliche Klarstellung der Pflichten von Plattformen nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzungen. Zwar muss eine Plattform wie Google nicht vorab jede Werbeanzeige auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen. Sobald das Unternehmen jedoch auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss es:
- die konkrete Anzeige unverzüglich sperren
- Vorsorge gegen weitere gleichartige Rechtsverletzungen treffen
- ein System entwickeln, das ähnliche Verstöße in Zukunft verhindern
Ein Signal für den digitalen Raum
Markeninhaber dürften die Entscheidung mit großer Freude zur Kenntnis nehmen. Schließlich bedeutet die Entscheidung eine Stärkung ihres Rechtsschutzes gegen betrügerische Werbung. Markenmissbrauch ist durch gefälschte Anzeigen besonders Online heutzutage leicht möglich. Das LG verdeutlichte nun nochmals, dass Plattformen nach einer entsprechenden Meldung nicht untätig bleiben dürfen. Es zeigt vielmehr, dass auch große Plattformen wie Google in der Pflicht stehen, aktiv gegen Markenverletzungen und Betrugsversuche vorzugehen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Markeninhaber Rechtsverletzungen dokumentieren und den Plattformbetreiber formal in Kenntnis setzen sollten. Nach einer solchen Meldung muss der Betreiber nicht nur die konkrete Verletzung beseitigen, sondern auch Vorkehrungen gegen ähnliche künftige Verstöße treffen.
pya