Rechtsmittel gegen Einstweilige Verfügung im Markenrecht
Wenn Ihnen eine einstweilige Verfügung zugestellt wurde, ist dringender Handlungsbedarf geboten. Wie Sie auf eine einstweilige Verfügung reagieren und sich auch verteidigen können, erfahren Sie hier.
Was ist eine einstweilige Verfügung?
Nach dem Beschluss einer einstweiligen Verfügung wird diese mit Zustellung durch den Gerichtsvollzieher mit sofortiger Wirkung gültig. Der Antragsteller muss dafür vor Gericht seinen Antrag glaubhaft gemacht haben. Dann ist dem Antragsgegner nach Erlass eine bestimmte Handlung geboten oder, im Markenrecht häufiger, verboten.
Grundsätzlich wird vor dem Antrag der einstweiligen Verfügung vom Rechteinhaber erst eine Abmahnung versendet, in der der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Wenn danach mit einer einstweiligen Verfügung zu rechnen ist, etwa weil die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, sollte über die Hinterlegung einer Schutzschrift nachgedacht werden. Mit der Schutzschrift kann der Abgemahnte seine Sicht der Dinge darstellen, die ansonsten im Verfügungsverfahren nicht beachtet wird, da dieses häufig ohne mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
Welche Möglichkeiten haben Sie, sich zu verteidigen?
Für die richtige Strategie bei der Reaktion auf eine einstweilige Verfügung müssen immer die Umstände des Einzelfalls beachtet werden, denn nur so kann entschieden werden, welche der unterschiedlichen Verteidigungsmöglichkeiten die richtige ist.
Abschlusserklärung
Die Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung ist die einfachste und schnellste Art, für die Erledigung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu sorgen. Dabei erkennt der Antragsgegner den Inhalt der einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung an und verhindert damit eine weitere rechtliche Auseinandersetzung. Es wird also auf die Geltendmachung eigener Rechte verzichtet und die Rechtseinschätzung der Gegenseite anerkannt.
Daher bietet sich die Abschlusserklärung nur dann an, wenn die einstweilige Verfügung zumindest der Sache nach auch aus Sicht des Empfängers berechtigt ist. Dies geschieht im Markenrecht und Wettbewerbsrecht relativ häufig und ist aus Kostengründen oft eine sinnvolle Strategie.
Wenn eine Abschlusserklärung schlussendlich abgegeben werden soll, dann empfiehlt es sich, dies proaktiv, das heißt ohne vorherige Aufforderung der Gegenseite, tun. Denn wenn die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung (Abschlussschreiben) durch die Anwälte der Gegenseite erfolgt, sind erneut Anwaltsgebühren zu bezahlen.
Widerspruch
Wenn man der einstweiligen Verfügung auch in der Sache entgegen treten möchte, sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) in § 924 den Widerspruch als Recht des Antragsgegners vor. Darin kann der Widersprechende vorbringen, warum die einstweilige Verfügung aufzuheben ist. Außerdem wird im Widerspruchsverfahren zwingend eine mündliche Verhandlung vor Gericht durchgeführt.
In markenrechtlichen Gerichtsverfahren sind nach § 140 Markengesetz (MarkenG) immer die Landgerichte zuständig. Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien nach § 78 ZPO durch einen Anwalt vertreten lassen. Daher ist auch im Widerspruchsverfahren die anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, es besteht insofern Anwaltszwang.
Der Widerspruch hat keinen Instanzensprung zur Folge. Das heißt, der Widerspruch wird vor demselben Richter verhandelt, der auch schon die einstweilige Verfügung erlassen hat.
Der Widerspruch kann sich dabei sowohl gegen Verfügungsgrund als auch gegen Verfügungsanspruch richten. Als Verfügungsgrund wird der Grund bezeichnet, aus dem die einstweilige Verfügung erforderlich ist und der Antragsteller nicht auf das Hauptsacheverfahren warten kann. Der Verfügungsgrund fehlt also regelmäßig, wenn keine Eilbedürftigkeit besteht. Der Verfügungsanspruch ist der materielle Unterlassungsanspruch, aufgrund dessen überhaupt die Handlung verboten werden kann. Hier kann zum Beispiel vorgebracht werden, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Dies kann entweder über sachlichen oder rechtlichen Vortrag erfolgen.
Durch den Widerspruch können aber auch andere Teile der Verfügung angegriffen werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Tenor also die Unterlassungsanordnung unklar ist oder über die zu unterlassende Rechtsverletzung hinausgeht.
Prozessual ist noch anzumerken, dass der Widerspruch, anders als im öffentlichen Recht, keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt die Unterlassungsverfügung bleibt während des Widerspruchsverfahrens in Kraft und muss befolgt werden. Nach der mündlichen Verhandlung ergeht die Entscheidung des Gerichts nicht als Beschluss, sondern als Endurteil.
Kostenwiderspruch
Wenn Sie in der Sache nach kein Widerspruch erheben, jedoch gegen die Kosten vorgehen möchten, dann bietet sich der Kostenwiderspruch an. Damit wird der Verfügungsanspruch grundsätzlich anerkannt und nur gegen die Kostenentscheidung widersprochen. Dadurch tritt der Fall des § 93 ZPO ein, nach dem die Verfahrenskosten nicht durch den Antragsgegner zu tragen sind, wenn er den Anspruch sofort anerkennt.
Jedoch darf der Antragsgegner keine Veranlassung zur Klage gegeben haben. Der Antragsteller darf sich aber zum Betreiben eines einstweiligen Verfahrens veranlasst fühlen, wenn jemand nach Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Daher kommt ein Kostenwiderspruch in diesen Fällen nur in Betracht, wenn vorher keine Abmahnung erfolgte.
Gegen das Urteil nach dem Kostenwiderspruch kann nur die sofortige Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO analog eingelegt werden.
Berufung
Gegen das Endurteil nach dem Widerspruchsverfahren ist als Rechtsmittel nur noch die Berufung nach § 511 ZPO zulässig. Hierbei entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) als letzte Instanz über die einstweilige Verfügung. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist nicht möglich.
Negative Feststellungsklage
Der Antragsgegner kann anstelle des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung auch negative Feststellungsklage erheben. Dabei wird beantragt, festzustellen, dass die einstweilige Verfügung nicht rechtmäßig erlassen wurde. Dies ist zwar wesentlich langsamer als das Widerspruchsverfahren, hat jedoch den Vorteil, dass nicht nur eine summarische Prüfung durchgeführt wird.
Anordnung der Klageerhebung
Da das einstweilige Verfügungsverfahren Ansprüche des Antragstellers nur vorläufig sichern soll, kann der Antragsgegner auch die Anordnung der Klageerhebung beantragen. Die einstweilige Verfügung soll den Antragsteller nur schützen, damit er in der Lage ist seine Ansprüche im ordentlichen Klageverfahren durchzusetzen. Wenn der Antragssteller die Klage noch nicht eingereicht hat, kann der Antragsgegner nach § 926 ZPO den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung bei Gericht stellen. Danach setzt das Gericht dem Antragssteller eine Frist, innerhalb derer der Antragssteller klagen muss. Wenn die Frist ohne Klageerhebung verstreicht, wird die Verfügung durch Endurteil aufgehoben. Eine Anhörung des Antragsstellers erfolgt vor Fristbestimmung nicht.
Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände
Wie oben bereits mehrfach erwähnt, soll die einstweilige Verfügung den Antragsteller nur vor dem Schaffen von unumkehrbaren Fakten schützen. Daher kann der Antragsgegner nach § 927 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung beantragen, dass sich die Umstände, unter denen die einstweilige Verfügung erlassen wurde, geändert haben und die Gefährdungssituation für den Antragsteller nicht mehr besteht.
Schadensersatz
Wenn sich herausstellt, dass die einstweilige Verfügung unberechtigterweise erwirkt wurde, muss der Antragssteller gemäß § 945 ZPO dem Antragsgegner den Schaden bezahlen, der durch die Befolgung der einstweiligen Verfügung entstanden ist. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob es für den Antragssteller erkennbar war, dass die einstweilige Verfügung ungerechtfertigt war.
Sinn und Zweck dieser Regel ist, dass die einstweilige Verfügung auf der einen Seite nur dann verwendet wird, wenn es wirklich nötig ist und vor allem der Antragsgegner nicht durch Verfügungen handlungsunfähig gemacht wird, Verluste macht und später rechtlich obsiegt. Er soll also keine negativen Konsequenzen daraus erleiden, dass jemand unrechtmäßig einstweilige Verfügungen gegen ihn erwirkt.
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Wie WBS Ihnen helfen kann
Die Reaktionsmöglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung sind sehr vielfältig und haben jeweils unterschiedliche Zielrichtungen – von der Hinterlegung einer Schutzschrift bis zur Anordnung der Klageerhebung, gibt es viele Möglichkeiten, sich zu wehren.
Wenn Sie eine einstweilige Verfügung zugestellt bekommen haben, sollten Sie sich aufgrund der vielfältigen Reaktionsmöglichkeiten an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann mit Ihnen gemeinsam die richtige Strategie für Ihren Fall aufstellen. Wenn Ihr Fall im Bereich des Markenrechts liegt, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einzuschalten.
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