So verhalten Sie sich bei einer markenrechtlichen Abmahnung
Sie haben eine markenrechtliche Abmahnung erhalten und fragen sich, was nun zu tun ist? Wichtig ist, dass Sie nicht einfach die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern sich zuvor mit einem Spezialisten im Markenrecht absprechen. Was Sie sonst nur wissen müssen, um sich am besten gegen eine markenrechtliche Abmahnung zu verteidigen, erfahren Sie hier.
Auf einen Blick 🔍
- Fristgerecht reagieren: Ignorieren erhöht die Kosten und führt oft zu Gerichtsverfahren.
- Formfehler prüfen: Eine Abmahnung muss gesetzliche Anforderungen erfüllen, sonst ist sie unwirksam.
- Rechtsgrundlage klären: Urheberrechtliche Ausnahmen wie das Zitatrecht oder bestehende Lizenzen können den Vorwurf entkräften.
- Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben: Sie ist oft umfassender als nötig und bindet zu stark.
Markenrechtliche Abmahnung: Das wird Ihnen vorgeworfen
Bei einer markenrechtlichen Abmahnung macht ein Markeninhaber sein Markenrecht geltend und wirft Ihnen vor, dieses verletzt zu haben. Die Forderung besteht in der Regel darin, dass Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben und die Abmahnkosten der Gegenseite bezahlen.
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn eine geschützte Marke unberechtigt im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, z. B. bei identischen Zeichen für geschützte Produkte (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), ähnlichen Zeichen für ähnliche Produkte (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder bei bekannten Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
Durch eine Markenverletzung entsteht eine Wiederholungsgefahr, die nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Diese Erklärung verpflichtet Sie, das Verhalten zukünftig zu unterlassen, und beinhaltet die Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstoß. Vertragsstrafen können mehrere Tausend Euro betragen, daher sollte die Abgabe gut überlegt sein.
Was sollten Sie bei einer markenrechtlichen Abmahnung tun?
Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, empfiehlt es sich, sofort einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einzuschalten. Ihr Anwalt wird zunächst grundsätzlich prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und Sie zum weiteren Vorgehen im Rahmen seiner Kompetenz beraten.
Rechtstipp: Bewahren Sie Ruhe und setzen Sie sich unverzüglich mit einem Anwalt in Verbindung. Unterschreiben Sie nicht die angehängte Unterlassungserklärung und bezahlen Sie auch nicht die Rechnung. Wichtig ist, dass Sie Ihren Anwalt vor Fristablauf einschalten!
Bevor Sie sich nicht mit einem Anwalt beraten haben, sollten Sie die vorgedruckte Erklärung nicht abgeben und auch noch nicht die geforderten Anwaltskosten bezahlen.
Jedoch sollten Abmahnungen auch nicht einfach ignoriert werden. Denn bei Ablauf der Frist wird der Abmahner beziehungsweise seine Rechtsanwälte gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Dies wird in der Regel zunächst die Erwirkung einer Einstweiligen Verfügung sein.
Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit einem Anwalt in Verbindung setzen, der mit Ihnen innerhalb der Frist die richtige Strategie entwickeln und umsetzen kann. Wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben möchten, können beispielsweise Schutzschriften gegen eine einstweilige Verfügung bei dem zuständigen Gericht hinterlegt werden.
Wie können Sie sich gegen eine markenrechtliche Abmahnung verteidigen?
Je nachdem, wie der Sachverhalt liegt, können ganz unterschiedliche Verteidigungsstrategien gegen Abmahnungen angeraten sein. Diese können von der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bis hin zur Löschungsklage gegen die verletzte Marke gehen. Welche die richtige Strategie ist, muss im Einzelfall entschieden werden, da kein Fall genau wie der andere ist.
Umgang mit markenrechtlichen Abmahnungen: Ihre Optionen
Markenrechtliche Abmahnungen sind häufig zumindest teilweise berechtigt, insbesondere wenn sie von Anwälten verfasst wurden. In solchen Fällen ist es wichtig, pragmatisch und gezielt zu handeln, um unnötige Kosten und langwierige Verfahren zu vermeiden.
1. Modifizierte Unterlassungserklärung
Wenn der Anspruch berechtigt ist und der Verstoß problemlos abgestellt werden kann, ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oft die beste Lösung. Dabei:
- wird die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Abmahners gestellt, sodass sie später gerichtlich überprüfbar ist.
- wird die Erklärung auf das Nötigste beschränkt, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Dies hat den Vorteil, dass starr festgelegte Vertragsstrafen vermieden werden, die oft keine Rücksicht auf die Schwere des Verstoßes nehmen.
2. Streit um Abmahnkosten
Ist der Verstoß eindeutig, aber die geforderten Abmahnkosten erscheinen unverhältnismäßig, kann über deren Höhe gestritten werden. Zunächst sollte versucht werden, außergerichtlich eine Einigung zu erzielen. Sollte das nicht möglich sein, kann eine gerichtliche Klärung erfolgen. Da durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung der Verstoß selbst nicht mehr Teil des Verfahrens ist, beschränkt sich die Auseinandersetzung auf die Abmahnkosten. Dies reduziert die Verfahrenskosten erheblich.
3. Verkauf von Restbeständen
In Fällen, in denen ein Verstoß nicht sofort abgestellt werden kann, könnte es sinnvoll sein, eine Übergangszeit zu verhandeln. Dadurch lässt sich das Recht sichern, Restbestände noch verkaufen zu dürfen, bevor der Vertrieb vollständig eingestellt wird.
4. Zweifel an der Markenrechtsverletzung
Bestehen Zweifel, ob überhaupt ein Markenrechtsverstoß vorliegt, kann folgende Strategie sinnvoll sein:
- Unterlassungserklärung abgeben, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
- Gleichzeitig die Zahlung verweigern, wenn die Berechtigung der Forderung nicht eindeutig ist.
5. Löschung einer nicht schutzfähigen Marke
Wenn die Marke möglicherweise nicht schutzfähig ist, können Sie den Bestand der Marke angreifen. In einem Löschungsverfahren wird geprüft, ob die Marke gelöscht werden kann. Dies bietet eine langfristige Lösung, insbesondere wenn die Marke unrechtmäßig geschützt wurde.
6. Abgrenzungsvereinbarung
In Fällen, in denen die Kernnutzungen von Markeninhaber und Abgemahntem in unterschiedlichen Bereichen liegen, besteht die Möglichkeit einer Abgrenzungsvereinbarung. So kann die Nutzung der Marke für beide Seiten geregelt werden, ohne dass es zu einem vollständigen Verzicht kommt.
Je nach Situation bieten sich unterschiedliche Vorgehensweisen an – von der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bis hin zum Angriff auf die Schutzfähigkeit der Marke. Es ist wichtig, die Optionen sorgfältig abzuwägen. Um die bestmögliche Lösung für Ihren individuellen Fall zu finden, lohnt es sich, die professionelle Unterstützung eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Wann ist eine markenrechtliche Abmahnung unberechtigt?
Markenrechtliche Abmahnungen können in bestimmten Fällen durch sachliche Einwendungen entkräftet werden. Nachfolgend werden vier häufige Einwendungen erläutert:
1. Rein private Handlungen sind nicht abmahnfähig
Markenrechtsverletzungen müssen im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Private Handlungen unterliegen nicht den Regeln des gewerblichen Rechtsschutzes, auch wenn die Grenze zwischen privat und geschäftlich oft schwer erkennbar ist.
2. Markenrechte können sich erschöpfen (§ 24 MarkenG)
Wenn ein Markenprodukt durch den Markeninhaber oder einen berechtigten Dritten rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, darf es danach frei gehandelt und beworben werden – wie etwa der Verkauf von Gebrauchtwagen.
3. Nichtbenutzungseinwand bei fehlender Nutzung
Markeninhaber müssen ihre Marke nach einer Schonfrist von fünf Jahren aktiv für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen nutzen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Abgemahnter den Nichtbenutzungseinwand erheben.
4. Beschreibende Verwendung ist erlaubt (§ 23 MarkenG)
Die rein beschreibende Nutzung einer Marke, wie „passend für BMW“ bei Zubehörteilen, stellt keine Markenrechtsverletzung dar und ist daher nicht abmahnfähig.
Nach alledem sollte klar sein, dass eine markenrechtliche Abmahnung nicht das Ende der Welt ist, sondern es durchaus Möglichkeiten gibt, sich dagegen zu verteidigen. Nichtsdestotrotz sollten Sie den Ernst der Lage erkennen und mit anwaltlicher Unterstützung zeitnah reagieren. Auf keinen Fall sollten Sie die Unterlassungserklärung bedenkenlos unterschreiben und die Anwaltskosten der Gegenseite einfach bezahlen.
Kilian Kost, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei WBS.LEGAL
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