Widerspruch gegen Markenanmeldung
Sollten Sie als Markeninhaber die Befürchtung haben, eine jüngst eingetragene Marke ist identisch mit der Ihren, so haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzulegen. Wie das geht und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie bei uns.
Was ist der Widerspruch gegen eine Markenanmeldung?
Wenn Sie im Zuge einer durchgeführten Markenüberwachung oder auf sonstige Weise mitbekommen sollten, dass eine oder mehrere aktuelle Markeneintragungen ihre Marke verletzen könnten, sollten Sie über einen Widerspruch gegen die Eintragung nachdenken.
Das DPMA überprüft bei der Eintragung einer Marke nur die sogenannten absoluten Schutzhindernisse, das heißt, ob die Marke überhaupt eingetragen werden kann. Es überprüft dagegen nicht, ob es bereits Marken gibt, die identisch oder ähnlich mit der Anmeldemarke sind. Das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) stellt bei Unionsmarken zwar auf Antrag eigene Recherchen an, jedoch haben diese keinen Anspruch auf Vollständigkeit und eine solche Recherche wird erst im Laufe des Registrierungsverfahrens durchgeführt. Das heißt, es werden zwar auch die betroffenen Inhaber von Bestandsmarken informiert, allerdings nur dann, wenn eine Prüfung vom Anmelder beantragt wurde.
Wenn also eine identische oder ähnliche Marke ins Register eingetragen wurde, so besteht die Gefahr, dass die eigene Marke verwässert wird. Marken sind sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich am stärksten, wenn sie einzigartig und anders als alles andere auf dem Markt sind. Die günstigste Möglichkeit, dieser Verwässerung zu begegnen und eine andere Marke aus dem Register zu entfernen, ist das Einlegen des Widerspruchs.
Dieser muss allerdings schriftlich und binnen einer Widerspruchsfrist von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der verletzenden Marke erfolgen. Zusätzlich wird im Widerspruchsverfahren eine Gebühr in Höhe von 120,00 Euro fällig.
Widerspruchsberechtigt sind die Inhaber von älteren Marken. Diese genießen Zeitrang vor der jüngeren Marke, gegen die widersprochen wird. Dabei muss die Marke nicht unbedingt eine deutsche Marke sein, sie muss nur für das gleiche Rechtsgebiet gelten, wie die jüngere Marke. Das heißt, auch Unionsmarken oder international registrierte ausländische Marken begründen ein Widerspruchsrecht gemäß § 42 Markengesetz (MarkenG).
Ob Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Marken besteht, wird sodann vom DPMA geprüft und bemisst sich daran, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Dies wiederum beurteilt sich danach, wie ähnlich die angebotenen Waren oder Dienstleistungen sind. Je ähnlicher diese sind, umso stärker müssen sich die Marken unterscheiden.
Beispiel: Bietet beispielsweise jemand technisches Zubehör unter dem Namen „Apples“ an, besteht eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Computerprodukte von Apple.
Widerspruchsberechtigt sind nicht nur Inhaber eingetragener Marken, sondern auch Inhaber von Benutzungsmarken, geschäftlichen Bezeichnungen sowie notorisch bekannter Marken. Auch eine Marke, die vor der Marke, gegen die Widerspruch erhoben wird, angemeldet wurde aber noch nicht eingetragen ist, berechtigt zum Widerspruch.
Wird die Verwechslungsgefahr vom DPMA festgestellt, hat dies für die „jüngere Marke“ entweder ein teilweises Löschen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zur Folge, oder sogar die vollständige Löschung der gesamten Marke.
Schließlich ist der Widerspruch auch aus prozesstaktischen Gründen sinnvoll. Denn wenn es später zu einem Löschungsverfahren, besteht nach einem Widerspruchsverfahren für den Beklagten nicht mehr die Möglichkeit, sich von den Kosten des Verfahrens mittels eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) zu befreien. Denn in diesen Fällen hat der Beklagte nicht mehr „keinen Anlass zu Klage“ gegeben. Insofern besteht für den Kläger kein Kostenrisiko mehr.
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Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?
Das Widerspruchsverfahren ist in §§ 29 und 30 Markenverordnung (MarkenV) geregelt. Der Widerspruch muss danach schriftlich und nach Möglichkeit mit dem vom DPMA herausgegebenen Formblatt eingelegt werden. Es muss inhaltlich dabei das Folgende enthalten (vgl. § 30 MarkenV).
- Die Registernummer der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet.
- Die Registernummer bzw. das Aktenzeichen der Marke, wegen der der Widerspruch eingelegt wird (Widerspruchsmarke)
- Die Darstellung der Widerspruchsmarke
- Name und Anschrift des Inhabers der Widerspruchskennzeichens
- Name und Anschrift des Widersprechenden, wenn nicht mit Inhaber identisch
- Name und Anschrift des Inhabers der Marke, gegen die widersprochen wird.
- Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch sich stützt
- Waren und Dienstleistungen, gegen die widersprochen wird
Der Widerspruch muss danach vor dem DPMA nicht weiter begründet werden. Eine solche ist jedoch erforderlich, wenn Widerspruch gegen eine Unionsmarke beim EUIPO eingelegt werden soll.
Für die Einlegung eines Widerspruchs vor dem Markenamt ist grundsätzlich kein Anwalt erforderlich, das heißt, jeder kann den Widerspruch selbst einlegen. Jedoch ist dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt, idealerweise einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einzuschalten. Denn wenn die Gegenseite ihre Ansicht gut begründet vorbringt, kann das Widerspruchsverfahren auch zu Lasten des Antragstellers enden.
Der Inhaber der durch den Widerspruch angegriffenen Marke kann zum Widerspruch noch einmal Stellung nehmen und dann entscheidet das Markenamt.
Als Rechtsfolge des Widerspruchs kommt zum einen die Löschung bestimmter Waren oder Dienstleistungen, die mit der älteren Marke im Widerspruch stehen, in Betracht. Wenn es sich jedoch um eine sehr umfangreiche Kollision handelt oder die betroffene ältere Marke sehr bekannt ist, kann auch die neue Marke vollständig gelöscht werden. Die Löschung erfolgt dabei rückwirkend. Es ist also so, als ob die Marke nie eingetragen worden wäre.
Alternativen zum Widerspruch
Alternativ zum Widerspruch kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch ein Löschungsantrag gestellt und so die Marke vernichtet werden. Es herrscht insofern keine völlige Rechtssicherheit nach Ablauf der Frist, auch wenn dies vielfach vermutet wird. Die Widerspruchsentscheidung entwickelt dabei keine Bindungswirkung für das Gericht im Löschungsverfahren.
Grundsätzlich ist bei der Anmeldung einer neuen Marke, welche die eigene Marke verletzt, auch eine Abmahnung denkbar. Dann ist schon die Anmeldung als Verstoß gegen das ältere Markenrecht anzusehen oder zumindest wird dadurch die Erstbegehungsgefahr begründet. Jedoch ist das Risiko, eine unberechtigte Schutzrechtsabmahnung auszusprechen sehr hoch. Daher sollte nur in sehr klaren und eklatanten Fällen eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Rücknahme der Anmeldung ausgesprochen werden.
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Wie WBS Ihnen helfen kann
Wer eine Marke neu anmelden möchte, sollte durch eine gründliche Markenrecherche das Widerspruchsrisiko minimieren und so verhindern, dass sein Recht direkt nach Markeneintragung wieder gelöscht wird.
Wer eine ältere Marke besitzt, sollte durch einen Widerspruch verhindern, dass neue Marken das eigene Schutzrecht verwässern. Hierfür ist in der Regel eine regelmäßige Markenüberwachung erforderlich.
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