Das LG München hat der Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, mit der sich diese gegen die Verwendung bestimmter Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz durch einen chinesischen Hersteller wendete. „Made in China“ verträgt sich nun einmal nicht mit der Schweizer Flagge.
Das Landgericht (LG) München I hat einem chinesischen Hersteller unter anderem verboten, bestimmte Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Angaben „SWITZERLAND“ oder solchen Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten (LG München I, Urteil vom 15.06.2021, Az. 33 O 7646/20).
Die Beklagte hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen der Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“, die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Tatsächlich werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.
Der chinesische Hersteller hatte dagegen argumentiert, bei den von ihm vertriebenen Produkten handele es sich klar erkennbar um „Souvenirartikel“. Man schließe deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Eine Irreführung der Verbraucher werde auch bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produktverpackungen deutlich sichtbar der Hinweis „Made in China“ angebracht sei.
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„Made in China“ auf Produktverpackung reicht nicht
Diese Ansicht überzeugte das LG München letztlich nicht. Nach Auffassung des LG Münchens I stellen die vom chinesischen Hersteller verwendeten Zeichen vielmehr geographische Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf der „Made in China“-Hersteller in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutze. Für die Annahme einer Rufausbeutung ausschlaggebend war dabei nach Ansicht des Gerichts, dass sich Hersteller mit den Gestaltungen seiner Produkte eng an die vom Schweizer Originalhersteller hergestellten „Schweizer Taschenmesser“ anlehne. Gerade die Original-Produkte tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei.
Ob Verbraucher zudem durch die Kennzeichnungspraxis des aus China stammenden Herstellers in die Irre geführt werden, da sie davon ausgehen, der Hersteller lasse seine Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge in der Schweiz produzieren, ließ die Kammer offen. Zur Begründung führte das Gericht in seinen Urteilsgründen aus: „Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden.„
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Tobias Spies