Borussia Mönchengladbach erringt in Europa einen Teilerfolg. Der Bundesligist darf die Marke „Fohlenelf“ künftig umfassender exklusiv nutzen als bislang. Dies trifft allerdings nur auf bestimmte Waren zu.
Der Fußball-Bundesligist Borussia Mönchengladbach hat im Rechtsstreit um den Begriff „Fohlenelf“ einen Teilerfolg vor dem Europäischen Gericht (EuG) errungen. Das EuG gab der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH bei ihrer Klage gegen das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) teilweise Recht, da das EUIPO die Marke „Fohlenelf“ in einigen Punkten zu Unrecht für verfallen erklärt habe. Im Übrigen wurde die Klage jedoch abgewiesen (EuG, Rechtssache T-747/21).
EUIPO erklärte Marke „Fohlenelf“ für teilweise verfallen
Borussia Mönchengladbach hatte die Unionsmarke „Fohlenelf“ vor einigen Jahren für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen. (RN 3): Nachdem beim EUIPO ein Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke wegen Nichtbenutzung gestellt worden war, erklärte das Amt die Marke jedoch teilweise für verfallen.
Letztlich blieb „Fohlenelf“ nur für folgende Waren eingetragen: Shampoos, Papier- und Schreibwaren, Kugelschreiber, Aufkleber, Schirme, Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen, Spielkarten, Kartenspiele und Spielbälle. Außerdem blieb sie für folgende Dienstleistungen eingetragen: Unterhaltung, Sportveranstaltungen und -darbietungen, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Vermietung von Sportanlagen und -einrichtungen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Betrieb einer Sportstätte, Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen und Veranstaltungen sportlicher Wettbewerbe sowie Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen (siehe hierzu EUIPO-Entscheidung R2126/2020-4).
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Die Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH hatte in der Folge diese Entscheidung vor dem Gericht der EU angefochten.
Mit seinem Urteil hob das EuG nun die angefochtene Entscheidung des EUIPO auf. Das EUIPO habe in seiner Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass eine ernsthafte Benutzung der Marke „Fohlenelf“ unter anderem bei Seifen, Trinkflaschen, Handtüchern und Spielen nicht nachgewiesen worden sei. Andere Produkte indes, darunter z.B. Energydrinks und Bier, blieb das EuG jedoch bei der Entscheidung des EUIPO.
Gegen die Entscheidung des EuG kann noch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegangen werden.