Smileys gibt es zwar bei Lebensmitteln fast überall, doch bei Kartoffelprodukten bleiben sie der bekannten Marke McCain vorbehalten. Das OLG Düsseldorf entschied einen Fall gegen Agrarfrost, die mit einem ähnlichen Produkt auf den Markt kommen wollten.

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Kartoffelprodukte in Smiley-Form bleiben eine exklusive Marke von McCain. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass die dreidimensionale Form der bekannten Smiley-Kroketten als Herkunftshinweis zu werten sei und daher markenrechtlichen Schutz genieße. Der Wettbewerber Agrarfrost darf daher keine vergleichbaren Produkte in den Verkehr bringen. Das Urteil bestätigt die einstweilige Verfügung des Landgerichts (LG) Düsseldorf und ist rechtskräftig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2024, Az. I-20 U 33/24).

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McCain schützt Smiley-Kroketten als Unionsmarke

Die Antragstellerin, das weltweit tätige Lebensmittelunternehmen McCain, produziert und vertreibt seit über 25 Jahren tiefgekühlte Kartoffelprodukte, darunter die bekannten Smiley-Kroketten. Diese sind als dreidimensionale Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen. Im Oktober 2017 stellte Agrarfrost auf der Fachmesse „Anuga“ eine eigene Variante von tiefgefrorenen Kartoffelprodukten in Smiley-Form vor.

Das Unternehmen bewarb dort drei unterschiedliche lächelnde Gesichter als Neuheit. McCain sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte und erwirkte eine einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf, die Agrarfrost das Inverkehrbringen dieser Produkte untersagte. Nach der Bestätigung der Verfügung durch das LG legte Agrarfrost Berufung beim OLG Düsseldorf ein, das diese jedoch nun zurückwies.

Verwechslungsgefahr und markenmäßige Nutzung der Smiley-Form

Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass Agrarfrost die Smiley-Form der Kartoffelprodukte markenmäßig genutzt habe. Eine markenmäßige Nutzung liegt vor, wenn ein Zeichen nicht nur als dekoratives Element wahrgenommen wird, sondern auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft eines Produkts dient. In diesem Fall war für das OLG entscheidend, dass die Smiley-Kroketten eine besondere Gestaltung aufweisen, die sich deutlich von herkömmlichen tiefgekühlten Kartoffelprodukten unterscheiden. Während Pommes Frites, Kroketten oder Kartoffelecken übliche Formen in diesem Marktsegment sind, stellt die Gestaltung eines lachenden Gesichts eine außergewöhnliche und damit schutzfähige Form dar.

Das OLG begründete seine Entscheidung unter anderem mit der hohen Kennzeichnungskraft der dreidimensionalen Marke. Zwar seien Smiley-Motive in der Lebensmittelindustrie weit verbreitet, etwa bei Süßwaren oder Nudeln, doch für tiefgekühlte Kartoffelprodukte sei eine solche Gestaltung unüblich. Die langfristige Vermarktung durch McCain sowie die Bekanntheit des Produkts führten dazu, dass Verbraucher die Smiley-Form mit dem Unternehmen verbinden würden.

Zudem existierten nur sehr wenige andere Anbieter, die ähnliche Produkte vertreiben würden, so das OLG. Während ein Anbieter ausschließlich den Privatmarkt im Direktvertrieb bediene, seien andere Smiley-Kartoffelprodukte nur saisonal im Handel erhältlich. Agrarfrost hingegen ziele mit seinem Angebot auf den Gastronomie- und Großhandelsmarkt ab, wo McCain als etablierter Anbieter bereits seit Jahrzehnten präsent sei. Dieser Umstand erhöhe nach Ansicht des OLGs die Verwechslungsgefahr.

Ein weiteres wesentliches Argument des OLG Düsseldorf war die Art und Weise, wie Agrarfrost die strittigen Produkte auf der Messe präsentierte. Die Kartoffelgesichter waren nicht nur ein Bestandteil eines allgemeinen Sortiments, sondern wurden gezielt beworben und prominent in den Vordergrund gestellt. Die Verwendung zusätzlicher Markenbezeichnungen wie „Y. Foodservice“ oder „F.“ ändere nach Überzeugung des OLGs nichts an der Tatsache, dass die Smiley-Form selbst als eigenständiges Herkunftsmerkmal wahrgenommen werde.

Das OLG betonte, dass es in der Lebensmittelbranche üblich sei, mehrere Marken gleichzeitig zu nutzen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Form eines Produkts ihre Schutzfähigkeit verliere, wenn sie neben einer Wort- oder Bildmarke auftrete.

Das OLG Düsseldorf bejahte auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten von McCain und Agrarfrost. Diese ergebe sich gleich aus mehreren Faktoren: Zum einen handele es sich um identische Waren, nämlich tiefgekühlte Kartoffelprodukte. Zum anderen bestehe eine hohe visuelle Ähnlichkeit, da Agrarfrost ebenfalls lachende Gesichter mit runden Augen und Mündern verwende. Zwar gebe es leichte Unterschiede in der Gestaltung der Gesichter, doch diese waren nach Auffassung des Gerichts für den Verbraucher kaum wahrnehmbar. Gerade weil der Durchschnittsverbraucher die Zeichen nicht direkt nebeneinander betrachte, bliebe der Gesamteindruck entscheidend. Die geringe Abweichung der Gesichtszüge falle dabei nicht ins Gewicht.

Besondere Beachtung fand in der Urteilsbegründung auch die Perspektive der gewerblichen Einkäufer, etwa von Kantinen und Fastfood-Ketten. Diese verfügen über einen umfassenden Marktüberblick und erkennen ungewöhnliche Produktformen sofort. Nach Einschätzung des OLG Düsseldorf würden sie die Smiley-Form als eindeutigen Hinweis auf McCain werten. Dies unterstreiche die herkunftshinweisende Funktion der Gestaltung und spreche für den markenrechtlichen Schutz der dreidimensionalen Form.

Mit seiner Entscheidung bestätigte das OLG Düsseldorf damit die ursprüngliche Auffassung des LG Düsseldorf. Agrarfrost habe seine Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig genutzt und damit gegen das Markenrecht von McCain verstoßen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Agrarfrost darf seine Smiley-Kartoffelprodukte in der bisherigen Form nicht weiter vertreiben. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der dreidimensionalen Marken und zeigt, dass auch ungewöhnliche Produktgestaltungen als Herkunftshinweis dienen können, wenn sie sich deutlich vom Branchenüblichen abheben.

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