Der markenrechtliche Streit um den weltweit beliebten Zauberwürfel (Rubik´s Cube) geht in eine weitere Runde. Am 24.10.2019 hat das EuG erneut entschieden und die Unionsmarke „Rubik´s Cube“ für nichtig erklärt.
Der Weltrekord im Lösen des weltberühmten quadratischen Zauberwürfels liegt aktuell bei unfassbaren 0,38 Sekunden. Aufgestellt allerdings von einem Computer. Der Weltrekord beim sog. „Speedcubing“ eines Menschen liegt aktuell bei 3,47 Sekunden. Neben der Beliebtheit des Würfels bei jung und alt, herrscht jedoch im Hintergrund ein erbitterter markenrechtlicher Kampf, der seit Jahren die Gerichte beschäftigt.
So hatte sich bereits im Januar 2019 das Gericht der Europäischen Union (EuG) erneut mit der Frage befassen müssen, ob die Form des weltweit bekannten Zauberwürfels, der sog. „Rubik´s Cube“, als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann.
Am 24. Oktober 2019 nun hat das EuG seine Entscheidung mitgeteilt und die eingetragene Unionsmarke „Rubik´s Cube“ für nichtig erklärt. Da die wesentlichen Merkmale der Form des sog. Zauberwürfels (die Drehbarkeit des Rubik’s Cube) zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich seien, hätte diese Form nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen (EuG, Rechtssache T-601/17).
Zur Information: Die Unionsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Unionsmarken werden beim EUIPO angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.
Der Streit hat jedoch bereits eine lange Vorgeschichte und dauert nun bereits seit Jahren an.
Da die Umsetzung des Zauberwürfels-Spiels technisch in vielerlei Hinsicht nicht anders zu lösen ist, als es in der ganz konkreten Form des Rubik´s Cube bereits geschieht, können die technischen Merkmale – die den Rubik´s Cube ausmachen – auch nicht dauerhaft als Marke geschützt werden. Daher muss im Allgemeininteresse in diesen Fällen verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für technische Lösungen einer Ware eingeräumt wird, welche der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann. Auch wird es Mitbewerbern erschwert, Waren mit diesen technischen Lösungen im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten. Die Rubik´s Cube Unionsmarke wurde daher vom EuG nun zu Recht für nichtig erklärt und als nicht eintragungsfähig angesehen.
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Rubik´s Cube: Zauberwürfel als 3D- Unionsmarke eintragungsfähig?
Im Jahr 1996 wurde von der britischen Firma Seven Towns, welche die Rechte des geistigen Eigentums am Rubik’s Cube verwaltet, die Würfelform des Rubik´s Cube als dreidimensionale Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für die Waren der Klasse 28 „Dreidimensionale Geduldsspiele“ angemeldet und diese wurde 1999 auch eingetragen. Die dreidimensionale Unionsmarke (Form eines Würfels) wird inzwischen von der Rubik´s Brand Ltd. gehalten (Unionsmarke Nr. 162 784).
Die Grundlage der Eintragung bildete dabei Artikel 4 der Unionsmarkenverordnung (UMV, Markenformen). Dieser lautet:
Artikel 4 (Markenformen)
Unionsmarken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
b) in dem Register der Unionsmarken (im Folgenden „Register“) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Artikel 4 UMV ermöglicht grundsätzlich für alle grafisch darstellbaren Zeichen markenrechtlichen Schutz – einschließlich der Form oder Aufmachung einer Ware.
Jedoch gibt es auch Schutzhindernisse, die einen Markenschutz ausschließen. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) nimmt technische Lösungen und Gebrauchseigenschaften, die der Benutzer auch bei Waren von Wettbewerbern suchen kann, vom Markenschutz aus.
Artikel 7 Absolute Eintragungshindernisse
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind (…)
e) Zeichen, die ausschließlich bestehen aus (…)
ii) der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist ;
Insofern sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form einer Ware bestehen, wenn diese zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. So soll verhindert werden, dass auf dem Wege des Markenschutzes mit einer Unionsmarke ein Unternehmen der EU letztlich ein Monopol auf eine technische Lösung oder Gebrauchseigenschaft eines Produktes erhält.
Simba Toys beantragte nichtig Erklärung der dreidimensionalen Marke
Im Jahr 2006, also gut sieben Jahre später, beantragte der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys, dass die Eintragung der Unionsmarke für nichtig erklärt wird. Die Markenform enthalte u.a. eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung. Eine solche technische Lösung könne aber nur durch ein Patent, nicht aber als Marke geschützt werden.
Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim EuG Klage erhob und die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beantragte.
Mit Urteil vom 25. November 2014 wies das EuG die Klage von Simba Toys mit der Begründung ab, dass die fragliche Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass sich die für den Rubik’s cube charakteristische technische Lösung nicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinneren ergebe. Gegen dieses Urteil des EuG legte Simba Toys ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein.
Der EuGH hatte am 10. November 2016 schließlich zu prüfen, ob der Rubik’s Cube als Formmarke schutzfähig sei. Da es sich beim Rubik’s Cube um einen Würfel handele, also eine allgemein genutzte geometrische Figur, mit einer Gitterstruktur, die auf jeder der Würfelseiten vorhanden sei, bezweifelte der EuGH, dass dies im Sinne des Markenrechtes schutzfähig sei.
Der EuGH hob die Entscheidungen des EUIPO und des EuG über den Markenschutz des Zauberwürfels auf und schloss sich der Auffassung von Simba Toys an, da bei der Prüfung der Frage, ob die Form des Würfels eine technische Lösung enthalte, sowohl beim EUIPO als auch beim EuG Fehler gemacht worden seien (Urteil vom 10.11.2016, Az. C-30/15 P).
Nach Auffassung des EuGH hätten auch nicht funktionelle Elemente des Würfels, wie etwa die Drehbarkeit der Einzelteile des 3D-Puzzles, berücksichtigt werden müssen. Damit musste das EUIPO über den Löschungsantrag neu entscheiden und tat dies auch.
Nach EuGH erklärte auch EUIPO Marke für nichtig
Am 19. Juni 2017 erklärte das EUIPO die dreidimensionale Marke für nichtig. Diese Entscheidung war nach der EuGH-Entscheidung auch erwartbar gewesen.
Die Darstellung der Zauberwürfelform weise drei wesentliche Merkmale auf, nämlich die Form des Würfels insgesamt (1), die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels (2) sowie die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels (3). Jedes dieser wesentlichen Merkmale sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, die dadurch entstehe, dass Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben, die einen größeren Würfel bildeten, vertikal und horizontal um eine Achse solange gedreht würden, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleiche Farbe hätten. Da die Verordnung über die Unionsmarke die Eintragung einer Form nicht zulasse, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien, stellte das EUIPO fest, dass die streitige Marke unter Verstoß gegen diese Verordnung eingetragen worden sei, und löschte daher ihre Eintragung.
Dagegen erhob sodann die Rubik´s Brand Ltd., bis dato weiterhin die Inhaberin der Marke, erneut Klage vor dem EuG. Am 23. Januar 2019 wurde zunächst verhandelt und 24. Oktober entschieden.
Nun erklärt auch EuG Marke für nichtig
Das EuG hat nun ebenfalls die Unionsmarke für nichtig erklärt, die Entscheidung des EUIPO weitgehend bestätigt und die Klage von Rubik’s Brand abgewiesen.
Zwar kommt das EuG – entgegen der Auffassung des EUIPO – zu dem Schluss, dass die unterschiedlichen Farben des Würfels kein wesentliches Merkmal der Marke darstellen, hinsichtlich der weiteren Entscheidungsgründe schloss sich das EuG jedoch dem EUIPO an.
So seien sowohl die Form des Würfels insgesamt als auch die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels wesentliche Merkmale der Marke und gerade diese Merkmale seien zur Erreichung einer technischen Wirkung zwingend erforderlich. Diese physische Trennung der einzelnen Segmente sei notwendig, um die kleinen Würfel durch einen Mechanismus im Würfelinneren vertikal und horizontal drehen zu können. Ohne diese Trennung wäre der Würfel laut EuG
„nichts weiter als ein fester Block, der kein einzelnes Element enthielte, das sich unabhängig bewegen ließe„.
In Anbetracht der Gitterstruktur aus schwarzen sich kreuzenden Linien und der signifikanten vertikalen und horizontalen Drehfunktion, könne die Ware zudem nur die Form eines Würfels haben.
Das EuG hat die Marke daher für nichtig erklärt.
Gegen die Entscheidung kann jedoch nun noch ein – inzwischen aber nur noch auf Rechtsfragen beschränktes – Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden. Bis das Urteil rechtskräftig ist, bleibt die Marke eingetragen.
tsp