Das EuG hat eine Klage des Modekonzerns Chanel abgewiesen. Chanel hatte zuvor Widerspruch gegen die Eintragung eines neuen Logos von Huawei Technologies eingereicht. Das EUG stellte nun jedoch klar, dass sich durchaus auch Striche und Linien unterscheiden können.
Am 26. September 2017 hat der Konzern Huawei Technologies beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke inklusive Logo angemeldet. Nach einer solchen Anmeldung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist: Jeder kann der Marke widersprechen, wenn er der Meinung ist, dass sie zu beanstanden ist.
Am 28. Dezember 2017 legte Chanel Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein, weil die fragliche Marke Ähnlichkeiten mit ihren eigenen älteren französischen Marken aufweise, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen
seien.
Wann ist eine Marke zu ähnlich?
Der chinesische Telekommunikationsausrüster und Hardwarehersteller Huawei Technologies hatte am 26. September 2017 beim EUIPO eine Marke u. a. für Computerhardware angemeldet.
Im Markenrecht wird in einem Widerspruchsverfahren geprüft, ob zwischen der neuen Marke und der älteren Verwechslungsgefahr besteht. Grundlage der Bewertung ist Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV. Demnach soll eine neu angemeldete Marke für ungültig erklärt werden, wenn sie Ähnlichkeit mit der älteren aufweist und dadurch Verwechslungsgefahr besteht, also beide Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden könnten.
Zur Bestimmung der Verwechslungsgefahr ergeben sich folgende Kriterien: Der Grad der Ähnlichkeit der Marken, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, für die Marken eingetragen sind. Darüber hinaus kann auch der Bekanntheitsgrad ausschlaggebend sein.
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Kann man Huawei und Chanel verwechseln?
Das EUIPO und der EuGH meinen: Nein! Der Widerspruch Chanels gegenüber der EUIPO wurde schon am 28. November 2019 abgelehnt und das Gericht der Europäischen Union (EuG) schloss sich dieser Beurteilung nun an (Urt. v. 21.04.21, Az. T-44/20).
Aus der Pressemitteilung zum Urteil geht hervor, dass sich das EuG vornehmlich am Grad der Ähnlichkeit als Kriterium der Verwechslungsgefahr orientiert hat. Er ist der Meinung, dass die Logos klar unterschieden werden können. Zum einen ist das Logo von Huawei vertikal ausgerichtet und das von Chanel horizontal. Dadurch ergibt sich für das EuG auch, dass es aussehe, als würde das Huawei-Logo aus dem Buchstaben „U“ zusammengesetzt sein, das von Chanel hingegen aus dem „C“.
Zur Ausrichtung der Zeichen weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die Ähnlichkeit nur in derjenigen Form verglichen werden kann, in der sie eingetragen und angemeldet ist. Dass sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung wahrgenommen werden, bleibt unberücksichtigt. Weiterhin unterscheiden sich die Zeichen durch den Grad der Krümmung der Linien.
Als ähnliches Merkmal erwähnt das EuG aber noch insbesondere, dass sich beide Zeichen durch den umrandenden Kreis etwas ähneln. Insgesamt genügen die optischen Differenzen der Marken dem EuGH aber um hier zu sagen, dass sich die Marken klar unterscheiden und deshalb der Widerspruch Chanels zurecht abgelehnt wurde.
Eine Prüfung der weiteren Maßstäbe zur Bestimmung der Verwechslungsgefahr nimmt das EuG nicht vor. Es sieht sie als erübrigt an, weil die weiteren Kriterien die Unähnlichkeit der Logos überhaupt nicht mehr aufwiegen könnte.
Gegen die Entscheidung können Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), eingelegt werden.
Streit über Markenzeichen keine Seltenheit
Widerspruchsverfahren bei der EUIPO wie das von Chanel sind keine Seltenheit. Denn die Gefahr, dass es schon eine ähnliche Marke auf dem europäischen Markt gibt, ist oftmals groß. Und davon erfahren Sie erst, wenn sie schon alles entwickelt haben, das Ergebnis angemeldet haben und dann erst jemand Widerspruch einlegt. Die EUIPO überprüft rechtliche Bedenken in Bezug auf sog. relative Schutzhindernisse, die Ihrer Marke entgegenstehen könnten, wie z.B. die Ähnlichkeit zu älteren Rechten nämlich nicht.
Es empfiehlt sich deshalb, sich schon vor Eintragung Ihrer Marke beraten zu lassen. Die Folge eines Widerspruchs kann nicht nur die Löschung Ihres selbst entwickelten Zeichens oder Namens sein, sondern auch langwierige Gerichtsverfahren zur Folge haben. Das Anmelden einer markenrechtsverletzenden, neuen Marke kann also nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch viel Geld kosten.
Ähnliche Probleme können selbstverständlich auch bei nationalen Marken auftreten.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag:
Deutsche Marke vs. Unionsmarke: 5 wichtige Vor- und Nachteile
Kontaktieren Sie uns deshalb schon vor Ihrer Markenanmeldung – wir helfen Ihnen dabei, dass die Anmeldung bei der EUIPO oder beim DPMA reibungslos verläuft und sie mir Ihrer Marke durchstarten können!
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