Die Fitnesskette FitX darf die von ihr angemeldete Marke „Tour de X“ verwenden. Dies verletze nicht die Rechte der französischen Tour de France, entschied das EuG in Luxemburg. Die Marke darf damit u.a. für Sportartikel und sportliche Aktivitäten verwendet werden.

Am 29. Juni 2024 beginnt die diesjährige Tour de France, seinerseits das wohl größte und bekannteste Sportereignis im Radsport. Und gerade erst lief auf Netflix die Dokumentation über die Tour de France des letzten Jahres an. Doch auch neben dem eigentlichen Radrennen war die Tour de France derzeit gefragt, nämlich vor Gericht.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied nun, dass die deutsche Fitnessstudio-Kette FitX Sportartikel und Kursangebote weiter unter dem Namen “Tour de X” vermarkten darf. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr mit der Marke “Tour de France”, so das EuG.

Tour de France gegen Fitnesskette FitX

Im Mai 2017 hatte FitX beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung des folgenden Bildzeichens als Unionsmarke angemeldet:

FitX hatte die Marke gleich für eine ganze Produktpalette angemeldet, darunter Bekleidung, Schuhe, Spiele, Spielzeug und Videospielgeräte, Sportartikel und -ausrüstungen, Dienstleistungen im Bereich der Sporterziehung, Ausbildung, Unterhaltung und sportliche und kulturelle Aktivitäten.


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Dagegen erhob die französische Gesellschaft “Société du Tour de France”, Veranstalter des gleichnamigen Radrennens, Widerspruch und berief sich auf Wort- und Bildmarken, die der Tour de France gehören. Dabei handelt es sich um die französischen Wortmarken TOUR DE FRANCE und LE TOUR DE FRANCE, die beiden EU-Wortmarken LE TOUR DE FRANCE und die internationale Deutschland benennende internationale Marke für die Bildmarke TOUR DE FRANCE:


und die EU-Bildmarke LE TOUR DE FRANCE:

Trotz Ähnlichkeit genügend unterscheidbar


Das EUIPO war der Ansicht, dass trotz der teils gleichen oder ähnlichen Produktpalette keine Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem würde die Benutzung der Marke “Tour de X” die Marken der “Tour de France” nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

Die Tour de France focht daraufhin die Entscheidung des EUIPO vor EuG an und verlor nun. Das EuG wies die Klage der Tour de France ab. Es bestätigte damit im Wesentlichen das EUIPO.

Verbraucher könnten die Marken trotz einer nicht von der Hand zu weisenden Ähnlichkeit genügend unterscheiden. Zwar habe der einzige gemeinsame Bestandteil der Marken, nämlich der Part “Tour de”, eine tatsächlich nur geringe Unterscheidungskraft. Verbraucher würden die Marken jedoch nicht miteinander in Verbindung bringen, weil sich die Bekanntheit der “Tour de France” nicht allein aus dem kollidierenden gemeinsamen Bestandteil “Tour de” ergebe, sondern erst aus dem gesamten Markenamen “Tour de France”. Der gemeinsame Bestandteil “Tour de” sei lediglich ein beschreibender Ausdruck, der im Zusammenhang mit Radrennen und dortigen Veranstaltungen sehr häufig verwendet werde. Man denke hier z.B. an die Tour de Suisse oder die Tour de Romandie.

Verbraucher würden daher bei „Tour de X“ keine Verbindung zu Tour de France sehen, so dass es auch nicht zu einer Ausnutzung des Rufs des französischen Unternehmens komme.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

tsp