Markenübertragung – Ablauf, Übergang und Vertrag
Marken sind nicht nur einfache Bezeichnungen oder Logos für Produkte und Dienstleistungen, sondern sie stellen wertvolle Vermögensgegenstände dar, die einen erheblichen Einfluss auf den geschäftlichen Erfolg eines Unternehmens haben können. In diesem Kontext ist es wichtig zu verstehen, wie Markenrechte übertragen werden können und welche rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür gelten. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Markenübertragung, von den grundlegenden Übertragbarkeitsregeln bis hin zu spezifischen Vertragsdetails und gesetzlichen Regelungen.
Auf einen Blick
- Marken sind übertragbar: Markenrechte können unabhängig vom Inhaber oder Unternehmen übertragen werden.
- Unterschiedliche Übertragungsmöglichkeiten: Vollständige, teilweise oder spezifische Waren/Dienstleistungsklassen.
- Vertragsabschluss: Schriftliche Vereinbarungen empfohlen; Rechtsanwälte können bei der Erstellung helfen.
- Eintragung ins Markenregister: Nachweis der Übertragung beim Markenamt erforderlich; Gebühren können anfallen.
Marken sind grundsätzlich übertragbar
Markenrechte können, wie die meisten anderen Rechte auch, ohne weiteres übertragen werden. Das heißt, sie sind nicht an den Inhaber oder das benutzende Unternehmen gebunden.
Übertragungsfähig sind nicht nur eingetragene Marken, sondern auch Benutzungsmarken sowie notorisch bekannte Marken. Die gesetzliche Regelung trifft § 27 Markengesetz (MarkenG). Es muss nicht einmal die ganze Marke übertragen werden, sondern es ist möglich, die Marke nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, etwa bestimmte Nizzaklassen, zu übertragen und sich für die restlichen eingetragenen Produkte die Markennutzung vorzubehalten. Die Marke muss auch noch nicht im Markenregister eingetragen sein. Wenn der Markenantrag beim Markenamt (in Deutschland Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)) eingegangen ist, kann auch der Anspruch aus diesem Antrag übertragen werden.
Nicht übertragungsfähig ist hingegen das Unternehmenskennzeichen. Dies liegt darin begründet, dass durch das Unternehmenskennzeichen nicht etwa eine Ware oder Dienstleistung beschrieben wird, wie es bei einer Marke der Fall ist, sondern es wird der Geschäftsbetrieb bezeichnet. Unternehmenskennzeichen und Geschäftsbetrieb sind daher derartig miteinander verknüpft, dass sie nur zusammen übertragen werden können.
Für eine Markenübertragung ist grundsätzlich ein Übertragungsvorgang und die Korrektur des Markenregisters erforderlich. Gegenstand der Übertragung ist dabei die bestehende Marke. Das heißt, der Erwerber kann auch die Priorität, also den Zeitpunkt der Markenanmeldung, gegen Dritte geltend machen.
Ein solcher Inhaberwechsel richtet sich dabei nach dem Recht in dem auch die Marke angemeldet wurde. Wenn eine deutsche Marke übertragen werden soll, so muss dies in der Regel nach deutschem Recht erfolgen, unabhängig davon, ob die Vertragsparteien in Deutschland ansässig sind.
Markenübertragungsvertrag
Im Rahmen der Markenübertragung verpflichtet sich der Markeninhaber regelmäßig per Vertrag dazu, die Marke zu übertragen. Die Übertragung ist dabei grundsätzlich formlos möglich, jedoch ist eine schriftliche Vereinbarung schon aus Beweisgründen zu empfehlen.
Für die Erstellung eines solchen Vertrages empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle wichtigen Aspekte mit einbezogen werden und sämtliche relevanten Erwägungen Beachtung finden. Gängig sind z.B. folgende Vereinbarungen:
- Häufig wird zum Beispiel eine Teilzahlungsregelung vereinbart. Dabei wird typischerweise eine erste Rate nach Vertragsschluss bezahlt und eine zweite nachdem die Übertragung der Marke erfolgt ist. So lassen sich die Risiken der Markenübertragung sehr gleichmäßig verteilen.
- Ebenso wird häufig eine Freistellung von der Haftung zu Gunsten des Veräußerers festgelegt. Dabei werden bestimmte Garantien vom Veräußernden gegeben, dass beispielsweise kein Widerspruch zum Zeitpunkt der Markenübernahme vorliegt. Im Gegenzug kann der Erwerber solche später beginnenden Verfahren jedoch nicht als Rechtsmängel gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Übergang einer Marke kraft Gesetzes
Marken können jedoch auch kraft Gesetzes übergehen, in der Regel im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Dies ist bei natürlichen Personen die Erbfolge. Bei juristischen Personen erfolgt die Übertragung kraft Gesetzes meist zusammen mit dem Übergang des Geschäftsbetriebs. Das heißt, wenn ein ganzes Unternehmen übertragen wird, gehen auch sämtliche Marken des Unternehmens grundsätzlich mit über. Jedoch können die Marken auch von dem Unternehmen vorher separat veräußert werden.
Eintragung ins Markenregister
Für die Eintragung der neuen Inhaberschaft ist ein Antrag beim Markenamt (in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)) erforderlich. Diesem gegenüber ist auch die Übertragung nachzuweisen. Dies soll die inhaltliche Richtigkeit des Registers erhalten.
Die Umschreibung einer Marke ist dabei grundsätzlich kostenlos, wenn die Marke komplett übertragen wird. Wenn jedoch nur eine Teilübertragung erfolgen soll, also die Marke nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen abgegeben werden soll, wird eine Gebühr von 300,00 Euro fällig. In diesen Fällen kann daher eine Lizenzvereinbarung eine gute Alternative darstellen.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Die Marke ist ein wesentlicher wirtschaftlicher Wert, der auch gehandelt werden kann. Hierbei gibt es viele unterschiedliche Möglichkeiten, eine Übertragung zu gestalten. Angesichts der finanziellen Bedeutung der Marken empfiehlt es sich, die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu suchen, der sich im Markenrecht auskennt. Dies sind typischerweise Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
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