Die Erben der argentinischen Fußballlegende Diego Maradona haben einen Rechtsstreit über die Verwendung des Namens des verstorbenen Stars für mehrere Marken in der Europäischen Union gewonnen, entschied das Gericht der EU.

Sind die Rechte an dem Wortzeichen DIEGO MARADONA nach dem Tod des Fußballers auf das Unternehmen seines Anwalts übergangen? Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied nun, dass die zur Stützung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs eingereichten Unterlagen keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke nachweisen würden (EuG, Rechtssache T-299/22).

Im Juli 2001 meldete Maradona beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen DIEGO MARADONA als Unionsmarke an. Die Eintragung wurde für mehrere Körperpflege- und Drogeriewaren sowie für Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, einschließlich Sportbekleidung und Sportschuhe, beantragt. Die Anmeldung umfasste auch ein breites und vielfältiges Dienstleistungsspektrum, von Restaurant- und Hoteldienstleistungen bis hin zu Dienstleistungen im Bereich der IT und der Verwertung von Urheberrechten. Die Marke wurde im Januar 2008 eingetragen.

Maradona verstarb im November 2020. Im Januar 2021 beantragte Sattvica, eine Gesellschaft mit Sitz in Buenos Aires (Argentinien), die dem ehemaligen Anwalt des Fußballspielers Diego Armando Maradona gehört, beim EUIPO in der Annahme, die Marke sei auf sie übergegangen, diesen Rechtsübergang auf der Grundlage von zwei Dokumenten einzutragen, die Maradona zu ihren Gunsten ausgestellt habe: eine Genehmigung für die geschäftliche Verwertung von Marken vom 26. Dezember 2015 und eine undatierte Ermächtigungsvereinbarung über die Benutzung der Marke. Das EUIPO trug den Rechtsübergang zunächst in das Register ein.

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Die Erben von Maradona ließen in weiterer Folge die Eintragung des Übergangs der Rechte an der Marke für ungültig erklären. In einer im März 2022 getroffenen Entscheidung stellte das EUIPO fest, dass Sattvica keine Nachweise eingereicht habe, aus denen sich der Übergang der Rechte an der Marke auf sie ergebe.

Sattvica beantragte beim EuG, diese Entscheidung des EUIPO aufzuheben.

Das Gericht hat nun jedoch die Klage von Sattvica abgewiesen. Es bestätigte die Einschätzung des EUIP, dass die von Sattvica vorgelegten Unterlagen keine formal rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke auf sie im Rahmen eines von beiden Parteien (Sattvica und Maradona) unterzeichneten Vertrags nachweisen würden.

Da Maradona vor Stellung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs zudem verstarb, könne Sattvica die festgestellten Mängel auch nicht beheben. Das Unternehmen war auch nicht in der Lage, andere Nachweise vorzulegen.

tsp