Seit drei Jahren verkauft ein deutscher Händler Spielfiguren aus China, die eine gewisse Ähnlichkeit mit Lego-Figuren aufweisen. Dadurch sah sich die dänische Firma Lego in ihren Markenrechten verletzt und gewann nun vor dem LG Düsseldorf.

Ein Spielwarenhändler aus Paderborn verkaufte in seinem Laden und in seinem Onlineshop „Steingemachtes“ Spielfiguren der chinesischen Firma Qman aus China, einem Konkurrenzunternehmen von Lego. Die chinesischen Figuren sind billiger als die von Lego und weisen eine größere Vielfalt auf, sind aber trotzdem mit den Produkten von Lego kompatibel. Das Landgericht (LG) Düsseldorf stellte nun fest, dass dieser Verkauf die Markenrechte von Lego verletze (Urt. v. 12.08.2022, Az. 38 O 91/21).

Die Firma Lego hat ihre bekannten Spielzeugfiguren im Jahr 2000 in ganz Europa als 3D-Marke schützen lassen. Lego ist der Auffassung, dass zwischen den Figuren der Firma Qman und den Lego-Originalen Verwechselungsgefahr besteht. Danach sei es nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt, die Figur im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, bemisst sich daran, ob das Publikum eine Unterscheidung unproblematisch vornehmen kann und nicht Gefahr läuft, Produkte zu verwechseln. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die QMAN Figur mit einer LEGO Figur verwechseln würde.

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Das Gericht bestätigte dies nun und gab der Klage Legos vollumfänglich statt. Nach der maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke könne Lego vom Steineverkäufer Unterlassung verlangen. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr und der Steinehändler habe die Marke ohne Zustimmung für seine geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.

Entscheidend ist Gesamterscheinungsbild des Produktes

Zwar seien die chinesischen Figuren im Detail anders als die Original Lego Produkte. Sie haben zum Beispiel größere Hände und einen ganz anders geformten Kopf. Doch im Markenrecht komme auf das Gesamtbild der Produkte an, das ein durchschnittlicher Verbraucher wahrnimmt. Dieser achte nicht auf die feinen Unterschiede, sondern bewerte das Gesamterscheinungsbild und das sei bei den Qman Figuren zu nahe an den Lego Figuren. Prägend sei hier vielmehr das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf.

Der beklagte Verkäufer hatte zwar in der Gerichtsverhandlung angegeben, darauf geachtet zu haben, dass seine Figuren aus China die Marke Lego nicht verletzen und seinen chinesischen Händler veranlasst, zu ähnliche Figuren aus den Packungen herauszunehmen. Doch auch diese Argumentation half ihm vor Gericht nicht.

Der Paderborner Händler muss nun alle noch vorhandene Figuren an LEGO zerstören sowie den weiteren Verkauf, Import oder die Werbung für die chinesischen Figuren einstellen. Außerdem muss er LEGO Auskunft über Hersteller, Lieferanten, Abnehmer, Preise und die bereits verkaufte Menge geben. Wahrscheinlich muss er auch Schadensersatz zahlen, denn das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass grundsätzlich Johnny Lego „jedweden“ Schaden ersetzen muss, der Lego aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Allerdings kann er gegen das Urteil noch Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

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