Das Bundespatentgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob für die Bezeichnung „QM-System-Navi“ Markenschutz beansprucht werden kann.
Eine Antragstellerin begehrte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke QM-System-Navi für die Bereiche:
„Computerprogramme; optische Datenträger; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Druckereierzeugnisse; Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Beratung bei der Organisation, bei der Beurteilung hinsichtlich Qualitätsstandards einschließlich Auditierung und Zertifizierung, sowie bei der Führung von Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Aus- und Fortbildung; Durchführung von Qualitätsprüfungs- und -erhaltungsmaßnahmen; Beratung im Zusammenhang mit Qualitätsprüfungs- und -erhaltungsmaßnahmen; Erstellung, Einrichtung und Konfiguration von Programmen für die Datenverwaltung; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Beratungsdienstleistungen im Gesundheitswesen, soweit in Klasse 44 enthalten“.
Als das Deutsche Patent- und Markenamt diese ablehnte, legte sie hiergegen Beschwerde ein.
Das Bundespatengericht entschied am 21.07.2011 (Az. 30 W (pat) 83/10), dass die begehrte Marke „QM-System-Navi“ nicht eintragungsfähig ist. Der gewählten Bezeichnung fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. QM bedeutet Qualitätsmanagement und Navi Leitsystem. Hierbei handelt es sich lediglich um sachbezogene Angaben, aus denen keine Herkunft ersichtlich ist.
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