Darf Dubai-Schokolade verkauft werden, auch wenn sie nicht aus Dubai, sondern aus der Türkei kommt. Die Urteile mehren sich, doch inzwischen ist man sich sogar beim LG Köln nicht mehr eins. Zwei Urteile, zwei unterschiedliche Ansichten und die Verunsicherung wächst.

Der absolute Hype um die Dubai-Schokolade ist ein wenig verflacht, inzwischen ist auch die heißbegehrte Dubai-Schokolade von Lindt fast überall erhältlich. Anders sieht das aber vor Gericht aus. Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ für Produkte, die nicht in Dubai hergestellt wurden, sorgt mehr denn je für juristische Uneinigkeit. Es mehren sich die Urteile und die Ansichten könnten kaum unterschiedlicher sein.
Allein am Landgericht (LG) Köln ist man sich inzwischen uneins. So haben aktuell zwei unterschiedliche Kammern innerhalb von nur zwei Tagen völlig gegensätzliche Urteile gefällt. Während die 33. Zivilkammer entschied, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ Verbraucher in die Irre führe und deshalb für Produkte, die nicht aus Dubai stammten zu untersagen sei (LG Köln, Urt. v. 25.02.2025, Az. 33 O 513/24), entschied die 4. Handelskammer nur einen Tag später, dass der Begriff nicht mehr als Herkunftsangabe verstanden werde, sondern als Bezeichnung einer besonderen Rezeptur, weshalb eine Untersagung des Verkaufs nicht angebracht sei (LG Köln, Urt. v. 26.02.2025, Az. 84 O 8/25).
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LG Köln zu „Miskets Dubai Chocolate“
Im Verfahren vor der 33. Zivilkammer klagte ein Wettbewerber gegen ein Unternehmen, welches die sog. „Miskets Dubai Chocolate“ mit dem Werbeslogan „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ vertrieb. Die Schokolade wurde jedoch in der Türkei hergestellt. Hierzu hatten wir ebenfalls bereits hier berichtet. Die 33. Zivilkammer sah in der Bezeichnung eine Irreführung der Verbraucher und untersagte die Verwendung des Begriffs für Schokolade, die nicht aus Dubai stammt.
Die Begründung: Nach § 127 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) dürften geographische Herkunftsangaben nicht für Waren genutzt werden, die nicht aus dem bezeichneten Ort stammen, wenn dadurch eine Irreführung über die Herkunft entstehe. Die 33. Zivilkammer des LG Köln betonte, dass „Dubai“ für viele Verbraucher als Hinweis auf den Herstellungsort verstanden werde. Zwar sei „Dubai-Schokolade“ mittlerweile medial bekannt, jedoch würde ein erheblicher Teil der Verbraucher weiterhin eine Herkunft aus Dubai erwarten.
Zusätzlich verwies das Gericht darauf, dass es bereits Schokoladenprodukte gebe, die tatsächlich in Dubai produziert werden. Ein Hinweis auf die tatsächliche Herkunft „Türkei“ auf der Rückseite des Produkts sei nicht ausreichend, um den Irrtum zu beseitigen. Besonders problematisch sei die Werbegestaltung mit Formulierungen wie „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause„, da dies den Eindruck verstärke, dass die Schokolade aus Dubai komme. Die Zivilkammer bestätigte damit die bisherige Rechtsprechung des LG Köln zu dieser Frage.
LG Köln erneut zur Aldi-Dubai-Schokolade
Im zweiten Verfahren, welches direkt am Folgetag entscheiden wurde, sah es eine weitere Kammer am LG Köln völlig anders. Hier wurde die Klage eines Süßwarenimporteurs gegen Aldi Süd verhandelt. Der Discounter hatte „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ verkauft, obwohl die Schokolade tatsächlich in der Türkei hergestellt wurde. Dass die Schokolade in der Türkei produziert wurde, ging aus einem Hinweis auf der Rückseite hervor.
Die 4. Handelskammer entschied nun, konträr zur Ansicht der Kollegen der 33. Zivilkammer, zugunsten von Aldi Süd und stellte fest, dass Verbraucher mittlerweile wüssten, dass „Dubai-Schokolade“ keine Herkunftsangabe, sondern eine Rezepturbezeichnung sei.
In ihrer Begründung stellte die Kammer darauf ab, dass sich der Begriff „Dubai-Schokolade“ in der Praxis etabliert habe und der Verbraucher ihn nicht mehr mit einem bestimmten Herstellungsort verbinde.
Vergleichbare Produkte würden unter der Bezeichnung „Dubai Style“ verkauft, was ebenfalls nicht als Herkunftsangabe missverstanden werde. Die Handelskammer hielt daher eine Irreführung für ausgeschlossen und sah keine Grundlage für ein Vertriebsverbot der Schokolade.
Zuvor hatte eine weitere Kammer des LG Köln in diesem Fall noch entschieden, dass der Hinweis nicht ausreichend sei und Verbraucher deshalb in die Irre führe. Daraufhin nahm Aldi die Schokolade vorsichtshalber aus dem Verkauf, legte gegen die Entscheidung aber Widerspruch ein. Ob die Schokolade nun wieder in die Regale kommt, scheint derzeit noch unklar.
Unsicherheit bleibt – WBS.LEGAL hilft
Die widersprüchlichen Urteile innerhalb desselben Gerichts sorgen für Unsicherheit. Für Unternehmen, die „Dubai-Schokolade“ verkaufen oder importieren, bleibt unklar, ob sie diese Bezeichnung weiterhin nutzen dürfen oder mit Unterlassungsklagen rechnen müssen. Auch das LG Frankfurt sowie das LG Bochum haben sich bereits zur Thematik geäußert.
Aktuell herrscht Unsicherheit und der Vertrieb bleibt ein Risiko für Unternehmen, wenn diese „Dubai-Schokolade“ als Produktbezeichnung nutzen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich dringend rechtlich beraten lassen. Unsere Markenrechtsexperten stehen Ihnen hier gerne jederzeit beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit.